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BGH Beschluss vom 14.05.2002 – 5 StR 138/02

5. Strafsenat

5 StR 138/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 14. Mai 2002 in der Strafsache gegen

wegen versuchter sexueller Nötigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2002

beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten

wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom

9. November 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den

Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nö-

tigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu drei Jahren und sechs Monaten

Freiheitsstrafe verurteilt und hat seine Unterbringung in der Sicherungsver-

wahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge

durch. Die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten

bei Begehung der Tat hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand; dies zieht

hier die Aufhebung des gesamten Urteils nach sich.

1. Wegen einer Serie von acht zwischen August 1987 und April 1989

jeweils im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit begangener

Taten (teils versuchter) sexueller Nötigungen bzw. Vergewaltigungen wurde

der Angeklagte im Februar 1990 zu zwei Jahren und drei Monaten Jugend-

strafe verurteilt. Nachdem er Ende Oktober 1990 vorzeitig auf Bewährung

entlassen worden war, begann er bereits im März 1991 eine bis August 1991

andauernde Serie von fünf erneut im Zustand erheblich verminderter Steue-

rungsfähigkeit begangener Vergewaltigungen. Deshalb wurde er im Mai

1992 unter Einbeziehung der vorgenannten Bestrafung zu einer einheitli-

chen Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt, und seine Unterbringung in

einem psychiatrischen Krankenhaus wurde angeordnet.

Nachdem der Vollzug der Unterbringung Anfang des Jahres 2000 wäh-

rend einer Lehre des Angeklagten erheblich gelockert worden war, beging

dieser im Juli 2000 während des fortdauernden Vollzugs der Unterbringung

die jetzt zu beurteilende Tat: Er überfiel in den Morgenstunden auf dem Weg

zu seiner Lehrstelle in einer Grünanlage von hinten eine Frau, drückte der

Geschädigten die Luft ab, zog sie ins Gebüsch, brachte sie zu Boden,

würgte sie und versuchte, sie mit Schlägen vom Schreien abzuhalten, bevor

er nach einem stärkeren Hilfeschrei von ihr abließ und flüchtete.

2. Das Landgericht hat sich bei diesem Tathergang rechtsfehlerfrei

– unter maßgeblicher Berücksichtigung der entsprechenden Vorgehenswei-

se des Angeklagten bei seinen früheren Tatserien – von dessen Ziel über-

zeugt, gewaltsam sexuelle Handlungen an seinem Opfer vorzunehmen.

Auch bestehen angesichts der Feststellungen zu den Schreien des Opfers

und den zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten an dem nicht völlig unbe-

lebten Tatort (UA S. 29) gegen den Ausschluß eines freiwilligen Rücktritts

vom unbeendeten Versuch der sexuellen Nötigung letztlich keine durch-

greifenden Bedenken (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 24 Rdn. 23

m.w.N.), wenngleich es insoweit an grundsätzlich erforderlichen näheren

rechtlichen Ausführungen des Landgerichts fehlt.

3. Nicht nachvollziehbar bleibt indes der Ausschluß erheblich vermin-

derter Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat.

Sachverständig beraten hat das Landgericht festgestellt, daß beim An-

geklagten ungeachtet einiger Therapiefortschritte während der Unterbrin-

gung nach wie vor eine “schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung mit

narzißtischen, dissozialen und emotional-instabilen Anteilen sowie einer

Störung der sexuellen Präferenz im Sinne eines sexuellen Sadismus”, mithin

eine schwere andere seelische Abartigkeit (UA S. 33) vorlag. Der spezifi-

sche enge motivatorische Zusammenhang dieser schweren psychischen

Störung des Angeklagten mit der festgestellten Tat indiziert, wie auch die

Revision zutreffend ausführt, eine erhebliche Verminderung seiner dabei

vorhandenen Steuerungsfähigkeit (vgl. nur Tröndle/Fischer aaO § 21 Rdn. 4

m.w.N.). Die im Einklang mit dem psychiatrischen Sachverständigen von der

Strafkammer gegen die Annahme einer Erheblichkeit der zustandsbedingten

Herabsetzung des Steuerungsvermögens angeführten Erwägungen sind

demgegenüber fast durchweg zweifelhaft und können insgesamt nicht als

tragfähig anerkannt werden. Der Umstand, daß es während der andauern-

den Kontrolle in der Unterbringungssituation lediglich zu einer Einzeltat ge-

kommen ist, mag das Bestehen nach wie vor vorhandener Selbstkontroll-

möglichkeiten des Angeklagten belegen; hierdurch läßt sich indes nicht wi-

derlegen, daß diese ungeachtet noch recht massiver Außenkontrolle und

trotz nachdrücklichster Warnungen durch den fortdauernden Maßregelvoll-

zug bei ihm anlagebedingt instabil sind. Nichts anderes gilt für den bewuß-

ten – wenngleich rechtlich als unfreiwillig bewerteten – Abbruch der Tat, wie

er auch bei Einzelfällen der ersten Tatserie des Angeklagten erfolgt war. Die

auch sonst gereizte und aggressive Stimmung des Angeklagten im Tatzeit-

punkt mag die Überwindung der gebotenen Eigenkontrolle trotz aller Außen-

einwirkungen erklären, ein Beleg gegen eine erhebliche Verminderung sei-

ner Steuerungsfähigkeit ist auch hierin nicht zu finden. Schließlich sind auch

aus dem planvollen und gezielten Tatverhalten des Angeklagten keine hin-

reichenden Anzeichen für eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung seines

Hemmungsvermögens bei Tatplanung und -begehung zu ersehen (vgl. auch

BGH, Beschl. vom 7. März 2002 – 3 StR 335/01 zur minderen Bedeutung

des Leistungsverhaltens für die Beurteilung der Beeinträchtigung der

Schuldfähigkeit durch schwere seelische Abartigkeit). Allein aus dem eher

unauffälligen Nachtatverhalten läßt sich solches auch kaum herleiten.

4. Der Senat sieht sich veranlaßt, das Urteil insgesamt aufzuheben.

Infolge lückenhafter Prüfung enthält es auch Rechtsfehler zugunsten

des Angeklagten. So hat das Landgericht es unterlassen, das Vorliegen ei-

ner gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 StGB) zu prüfen, die nach

den Feststellungen durch eine Begehungsweise mittels eines hinterlistigen

Überfalls in Betracht zu ziehen ist, insbesondere aber angesichts der massi-

ven Einwirkungen auf die Luftzufuhr der Geschädigten wegen einer Tatbe-

gehung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung auf der Hand

liegt. Nach den rechtsfehlerfrei angestellten Überlegungen zu den Parallelen

mit den Vortaten des Angeklagten wäre ferner eine weitergehende Feststel-

lung der Tatziele des Angeklagten in Betracht zu ziehen gewesen, die seine

Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1

StGB) hätte rechtfertigen können. Für eine Durchentscheidung zum Nachteil

des Angeklagten fehlt es jedenfalls insoweit an ausreichenden Feststellun-

gen.

Die Rechtsfehler beschweren den Angeklagten zwar nicht. Wenn die

lückenhafte Beurteilung aber bei erneuter umfassender Beurteilung vermie-

den wird, könnte dies auch bei Annahme der Voraussetzungen des § 21

StGB dazu führen, daß die Schuld des Angeklagten im Ergebnis nicht gerin-

ger als bislang zu bewerten sein wird.

Eine durch bisherige Feststellungen nicht eingeschränkte, umfassende

eigene Sachprüfung durch den neuen Tatrichter ist daher vorzugswürdig

(vgl. auch BGH, Urt. vom 23. Januar 2002 – 5 StR 391/01). Der neue

Tatrichter wird danach zu Schuldspruch und Maßregelanordnung umfassend

ohne Bindung an das angefochtene Urteil, zur Strafe unter Bedacht auf §

358 Abs. 2 Satz 1 StPO neu zu befinden haben. Auch unter Berücksichti-

gung der schützenswerten Belange der Nebenklägerin erscheint eine solche

Verfahrensweise bei der gegebenen Beweislage, bei der eine sie besonders

belastende zeugenschaftliche Vernehmung zu vermeiden sein wird, noch

vertretbar.

5. Angesichts des Verlaufs der bisherigen Therapie erscheint es ge-

boten, daß der neue Tatrichter nunmehr einen weder während der Therapie

im Maßregelvollzug noch auch nur im Vollstreckungsverfahren mit dem An-

geklagten befaßten Sachverständigen zu dessen Schuldfähigkeit vernimmt.

Sofern dieser zu gleichen Befunden wie der bisherige Sachverständige ge-

langt, läge bei gleichen oder gar schwereren Feststellungen zur Tat die ge-

sicherte Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB auf der Hand, wel-

che – neben einer kaum milderen Bestrafung – die erneute Anordnung einer

Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB nach sich

ziehen dürfte.

Die Voraussetzungen für eine Unterbringung in der Sicherungsverwah-

rung sind bei einer Strafhöhe wie bisher, wenn nicht bereits nach § 66

Abs. 1 StGB (vgl. dazu Tröndle/Fischer aaO § 66 Rdn. 4), jedenfalls nach

§ 66 Abs. 2 StGB erfüllt. Es käme daher nicht auf die vom Bundesgerichts-

hof, soweit ersichtlich, noch nicht entschiedene Rechtsfrage zu den formel-

len Voraussetzungen der vom Landgericht herangezogenen Norm des § 66

Abs. 3 Satz 1 StGB an, ob bereits eine frühere Verurteilung wegen mehrerer

der genannten Straftaten zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe, somit ohne

weiteres die gegen den Angeklagten zuletzt verhängte einheitliche Jugend-

strafe, ausreichte (so Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 66

Rdn. 61) oder ob eine entsprechend hohe Einzelfreiheitsstrafe zu verlangen

wäre (so Hanack in LK 11. Aufl. Nachtrag zu § 66 Rdn. 8); für den letztge-

nannten Fall fehlte es an der gebotenen tatrichterlichen Prüfung, ob für eine

der durch die einheitliche Jugendstrafe sanktionierten einschlägigen Taten

allein drei Jahre Jugendstrafe verhängt worden wären.

Neben einer erneuten Unterbringung nach § 63 StGB käme indes eine

Unterbringung nach § 66 StGB gemäß § 72 Abs. 1 StGB angesichts identi-

scher Ursachen von psychischer Störung und Hang nicht in Betracht (vgl.

BGH, Urt. vom 19. Februar 2002 – 1 StR 546/01 und vom 20. Februar 2002

– 2 StR 486/01). Der gebotene Schutz der Allgemeinheit vor dem gefährli-

chen Angeklagten wäre dann allein im Vollzug der Unterbringung nach § 63

StGB zu gewährleisten (BGH aaO).

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