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BGH Beschluss vom 07.03.2002 – 5 StR 10/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. März 2002 in der Strafsache gegen
wegen Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2002
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Leipzig vom 16. August 2001 wird mit der Maßgabe
(§ 349 Abs. 4 StPO) gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbe-
gründet verworfen, daß der Ausspruch des Berufsverbots
entfällt.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
G r ü n d e
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigung hat zur Schuld und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Aus den zutreffenden Gründen der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts hält jedoch die Anordnung des
Berufsverbots (§ 70 StGB) gegen den Angeklagten rechtlicher Nachprüfung
nicht stand. Der Senat schließt aus, daß noch weitere Feststellungen g e-
troffen werden können, die ein Berufsverbot rechtfertigen könnten. Er kann
daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal