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BGH Beschluss vom 07.03.2002 – 5 StR 71/02

5. Strafsenat

5 StR 71/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. März 2002 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2002

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 18. Juli 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen. Der Schuldspruch wird dahin be-

richtigt, daß an die Stelle der Worte “Wohnungseinbruch-

diebstahls in sechs Fällen” die Worte “Wohungseinbruch-

diebstahls in sieben Fällen” treten.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die durch

das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen aufzu-

erlegen, jedoch hat er die der Nebenklägerin entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal