BGH Urteil vom 07.03.2002 – VII ZR 193/01
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 7. März 2002 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO §§ 80, 88
Erstmalige Darlegungen des Berufungsklägers in der Revision zur Vollmacht seiner
Berufungsanwälte begegnen nicht dem Einwand der Verspätung.
BGH, Urteil vom 7. März 2002 - VII ZR 193/01 - Brandenburgisches OLG LG Frankfurt (Oder)
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. März 2001
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger machen gegen die Beklagte Gewährleistungsansprüche aus
einem Bauträgervertrag geltend. Das Landgericht hat der Klage im wesentli-
chen stattgegeben. Das Urteil wurde der Beklagten am 6. Juni 2000 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2000, eingegangen beim Berufungsgericht am sel-
ben Tag, zeigten die Rechtsanwälte S. und H. die Vertretung der Beklagten an
und legten Berufung ein, die sie fristgerecht begründeten. Eine Vollmachtsur-
kunde legten sie nicht vor. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2000, den Rechts-
anwälten S. und H. zugestellt am 1. November 2000, führten die Kläger aus, es
bestünden erhebliche Bedenken gegen eine ordnungsgemäße Bevollmächti-
gung. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2001, laut Geschäftsstellenvermerk an
die Rechtsanwälte S. und H. am 22. Februar 2001 weitergeleitet, beantragten
sie diesen aufzugeben, Prozeßvollmacht vorzulegen. Das Berufungsgericht
wies die Rechtsanwälte S. und H. wiederholt mündlich auf die fehlende Voll-
macht hin. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. März 2001 trat für
die Beklagte niemand auf.
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hier-
gegen richtet sich die Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung richtet sich nach der Zivilprozeßordnung in der bis
zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (§ 26 Nr. 5, 7 EGZPO).
Die gemäß § 547 ZPO zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Auf-
hebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Be-
rufungsgericht.
I.
Allerdings ist das Verfahren des Berufungsgerichts nicht zu beanstan-
den. Es geht auch zu Recht davon aus, daß die Rechtsanwälte S. und H. im
Berufungsrechtszug ihre Vollmacht nicht nachgewiesen haben.
1. Die Verfahrensrügen der Revision sind nicht begründet. Das Beru-
fungsgericht hat das Gebot des rechtlichen Gehörs nicht verletzt und auch
nicht gegen § 89 ZPO verstoßen.
a) Die Beklagte hatte ausreichend Gelegenheit, sich zu der Rüge der
Kläger zu äußern. Sie war durch die Schriftsätze der Kläger und die mündli-
chen Anfragen des Berufungsgerichts hinlänglich und rechtzeitig vor der
mündlichen Verhandlung vom 29. März 2001 auf die fehlende Vollmacht hin-
gewiesen worden.
b) Nachdem die Kläger den Mangel der Vollmacht gerügt hatten, war
hierüber mündlich zu verhandeln. Zu dieser Verhandlung waren die Rechtsan-
wälte S. und H. zugelassen (vgl. Musielak/Weth, ZPO, 2. Aufl., § 88 Rdn. 9),
traten aber nicht auf. Sie nun trotzdem gemäß § 89 Abs. 1 ZPO zur weiteren
Prozeßführung zuzulassen, stand im pflichtgemäßen Ermessen des Ber u-
fungsgerichts. Ermessensfehler werden von der Revision nicht aufgezeigt und
sind auch nicht ersichtlich.
2. Eine schriftliche Vollmacht war bis zum Schluß der mündlichen Ver-
handlung am 29. März 2001 nicht vorgelegt worden (§ 80 Abs. 1 ZPO). Die
Kläger hatten den Mangel der Vollmacht gerügt (§ 88 ZPO).
II.
Die Revision hat deshalb Erfolg, weil die Beklagte im Revisionsverfahren
in ordnungsgemäßer Form nachgewiesen hat, daß sie den Rechtsanwälten S.
und H. bereits im Berufungsrechtszug vor Erlaß des Berufungsurteils Vollmacht
erteilt hatte. Dieses neue tatsächliche Vorbringen ist als Ausnahme von § 561
ZPO im Revisionsverfahren zulässig (vgl. GmS-OGB, Beschluß vom 17. April
1984 - GmS-OGB 2/83, BGHZ 91, 111; BGH, Beschluß vom 16. Mai 1991
- IX ZB 81/90, NJW 1992, 627; BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - III ZR 190/96 =
ZIP 1997, 1474).
1. Die Rechtsanwälte S. und H. waren bevollmächtigt, gegen das Urteil
des Landgerichts Berufung einzulegen. Die Beklagte hat ein an Rechtsan-
walt S. gerichtetes Telefax vom 8. Juni 2000 vorgelegt, in dem ein entspre-
chender Auftrag erteilt wurde. Bedenken gegen die Echtheit dieses Schrift-
stücks haben die Kläger nicht erhoben. Die Erteilung der Vollmacht ist an keine
besondere Form gebunden (vgl. § 89 Abs. 2 ZPO).
2. Die Beklagte hat dem Revisionsgericht die Bevollmächtigung für die
Berufungsinstanz in der erforderlichen Form nachgewiesen. Sie hat das Origi-
nal einer auf den 8. Juni 2000 datierten Urkunde, mit der den Rechtsanwälten
S. und H. für das Berufungsverfahren Vollmacht erteilt wurde, und notariell be-
glaubigte Handlungsvollmacht des Vollmachtgebers vorgelegt (vgl. BGH, Urteil
vom 23. Juni 1994 - I ZR 106/92, BGHZ 126, 266). Die Kläger vermochten den
Beweiswert dieser Urkunde nicht zu erschüttern. Zwar haben sie vorgetragen
und durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, daß
Rechtsanwalt S. vor der mündlichen Verhandlung am 29. März 2001 erklärt
habe, eine Originalvollmacht liege ihm nicht vor. Die Beklagte ist dem nicht
entgegengetreten. In der von ihr im Gegenzug vorgelegten eidesstattlichen
Versicherung von Rechtsanwalt S. heißt es lediglich, dieser habe die Voll-
machtsurkunde vom 8. Juni 2000 am 23. März 2001 erhalten, die Handlungs-
vollmacht des Bevollmächtigten der Beklagten allerdings noch nicht in einer
§ 80 Abs. 2 ZPO genügenden Form. Beide eidesstattliche Versicherungen wi-
dersprechen sich nicht. Der Senat hat keinen Zweifel, daß die ordnungsgemäß
nachgewiesene Prozeßvollmacht vor Erlaß des Berufungsurteils erteilt worden
war.
3. Eine Zurückweisung des Nachweises der Vollmacht in entsprechen-
der Anwendung des § 528 Abs. 2 ZPO kommt entgegen der Ansicht der Revi-
sionserwiderung nicht in Betracht.
Bei der Vollmacht handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung,
deren Vorliegen nach entsprechender Rüge (§ 88 ZPO) in jeder Lage des
Verfahrens zu prüfen ist. Die Darlegungen hierzu und damit zur Zulässigkeit
der Berufung stellen keine neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne
des § 528 Abs. 2 ZPO dar. Sie sind in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen
(vgl. BGH, Beschluß vom 16. Mai 1991 - IX ZB 81/90, NJW 1992, 627).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 2 ZPO. Der Beklagten
sind die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen, da sie aufgrund eines
Vorbringens obsiegt, das sie im vorhergehenden Rechtszug hätte geltend ma-
chen können.
Ullmann Thode Haß
Wiebel Bauner