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BGH Beschluss vom 11.03.2002 – II ZB 8/01
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. März 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Be-
schluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
30. März 2001 wird nicht angenommen (§§ 568 a, 546 Abs. 2,
554 b ZPO a.F.).
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 97 ZPO).
Streitwert: 1.533.875,60 €
Gründe:
Der Beklagte hat auf die Rüge, die Zustellung der Klage sei nicht wirk-
sam erfolgt, im Schriftsatz vom 9. August 2000 verzichtet (GA 103 f.; Beschluß
d. OLG Bl. 7). Damit muß er sich so behandeln lassen, als sei die Zustellung
wirksam erfolgt und als habe er die Gelegenheit gehabt, einen Zustellungsbe-
voll-
mächtigten nach § 174 ff. ZPO zu bestellen. Die Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs kann damit keinen Erfolg haben.
Röhricht
Henze
Goette
Kurzwelly
Münke