BGH Beschluss vom 11.03.2002 – II ZR 185/00
II. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. März 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in
Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
26. April 2000 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Grenze einer
rechtsmißbräuchlichen Ausnutzung der Schlichtungsklausel ist bisher
noch nicht überschritten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 102.258,38 €
Röhricht
Henze
Goette
Kurzwelly
Münke