Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.03.2002 – II ZR 185/00

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. März 2002

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. März 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in

Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

26. April 2000 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Grenze einer

rechtsmißbräuchlichen Ausnutzung der Schlichtungsklausel ist bisher

noch nicht überschritten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 102.258,38 €

Röhricht

Henze

Goette

Kurzwelly

Münke