Rechtsprechung / BGH

BGH Versäumnisurteil vom 11.03.2002 – II ZR 32/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 11. März 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 11. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht

und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die

Richterin Münke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers zu 1 wird das Urteil des

6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen

vom 22. Dezember 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-

ben, als seine Berufung gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des

Landgerichts Bremen vom 28. Mai 1997

in Höhe von

26.997,00 US $ (verauslagte Rückzahlung von Provisionen an die

Werft in S.) zurückgewiesen worden ist. In Höhe des weiterge-

henden Betrages von 899,26 US $ wird die Revision zurückge-

wiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger zu 2 und der Beklagte zu 2 sind je zur Hälfte Gesellschafter

der Beklagten zu 1. Beide waren bis zur Abberufung des Klägers zu 2 Ende

1993 auch deren Geschäftsführer; seitdem führt der Beklagte zu 2 die Ge-

schäfte der Beklagten zu 1 allein. Mit Vereinbarung vom 24. März 1994 trat der

Kläger zu 2 angebliche Forderungen gegen die Beklagte zu 1 in Höhe von

164.190,21 DM an den Kläger zu 1 ab. Aus dieser Abtretung hat der Kläger

vermeintliche Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen des Klägers zu 2

als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 in deren M. Büro für die Zeit von

Dezember 1992 bis Oktober 1993 in Höhe von 136.812,28 DM mit der Klage

geltend gemacht. Ferner hat er - ebenfalls aus abgetretenem Recht des Klä-

gers zu 2 - unter Bezugnahme auf ein sog. "Agreement" vom 7. Juni 1991 An-

sprüche im Zusammenhang mit Provisionen für Schiffsbauarbeiten auf der

Werft

B.

in Z./K.

(auch

als

"Werft

in S."

bezeichnet)

in Höhe

von 27.887,69 US $ erhoben. Beide Kläger haben zudem von den Beklagten

Rechnungslegung über die Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 1 von Dezem-

ber 1993 bis April 1994 und die von ihr in den Jahren 1991 bis 1993 erzielten

Einnahmen verlangt. Die Beklagte zu 1 hat im Wege der Widerklage vom Klä-

ger zu 2 Rückzahlung eines

ihm überlassenen Geldbetrages von

90.990,52 DM begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der

Widerklage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Mit der Beru-

fung hat der Kläger zu 1 seine behaupteten Zahlungsansprüche nur gegen die

Beklagte zu 1 in modifizierter Form weiterverfolgt, nämlich zuletzt Zahlung von

139.028,01 DM und weiterer 56.486,23 US $, darunter 27.878,26 US $ für ver-

auslagte Provisionsrückzahlungen an die Werft B./Z., verlangt. Das Berufungs-

gericht hat die Berufung des Klägers zu 1 zurückgewiesen. Auf die Berufung

des Klägers zu 2 hat es die Widerklage der Beklagten zu 1 abgewiesen. Ge-

gen dieses Urteil hat allein der Kläger zu 1 Revision eingelegt mit dem Ziel der

Verurteilung der Beklagten zu 1 entsprechend seinen zweitinstanzlichen Kla-

geanträgen. Der Senat hat das Rechtsmittel nur insoweit angenommen, als die

Berufung des Klägers zu 1 bezüglich der angeblich verauslagten Rückzahlung

von Provisionen an die Werft B./Z. in Höhe von 27.878,26 US $ zu-

rückgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe

A. Da die Beklagte zu 1 im Verhandlungstermin trotz dessen ordnungs-

gemäßer Bekanntgabe nicht erschienen ist, ist durch Versäumnisurteil zu ent-

scheiden, das jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sach-

prüfung beruht (vgl. BGHZ 37, 79, 82).

B. Im Umfang der Annahme ist die Revision des Klägers zu 1 hinsichtlich

des überwiegenden Teils der Forderung in Höhe von 26.997,00 US $ nebst

Zinsen mit der Folge der Zurückverweisung begründet, bezüglich des weiter-

gehenden Betrages von 899,26 US $ hingegen unbegründet.

I. Das Berufungsgericht hält den Vortrag des Klägers zu 1, der Kläger

zu 2 habe Provisionsrückzahlungen von 27.878,36 US $ an die Werft B./Z.

für die Beklagte zu 1 verauslagt,

für unschlüssig. Zum einen weiche

der zweitinstanzliche Vortrag zur Höhe der angeblich erbrachten drei Provisi-

onsrückzahlungen von früherem Vorbringen ab, zum anderen mache die Sum-

me der Einzelbeträge (zweimal 9.000,00 US $, einmal 8.997,00 US $) lediglich

26.997,00 US $ und nicht - wie beantragt - 27.878,26 US $ aus. Unabhängig

davon sei der Kläger zu 1 jedenfalls für die behaupteten Zahlungen des Klä-

gers zu 2 beweisfällig geblieben, da die insoweit vorgelegten Überweisungs-

belege weder den Verwendungszweck noch die Belastung eines eigenen Pri-

vatkontos des Klägers zu 2 erkennen ließen und zudem die Funktion eines

"Mr. J."

als

angeblichen Empfängers eines Teils der Beträge nicht nachvollziehbar sei.

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nur zum Teil stand.

1. Unschlüssig ist das Vorbringen des Klägers zu 1 bezüglich der an-

geblich von seinem Rechtsvorgänger, dem Kläger zu 2, verauslagten Provisi-

onsrückzahlungen an die Werft B./Z.

lediglich

in Höhe der Differenz

von 899,26 US $ zwischen dem zweitinstanzlich gestellten Antrag auf Zahlung

von 27.878,26 US $ und der Summe der insoweit konkret behaupteten drei

Einzelüberweisungen von insgesamt 26.997,00 US $ (zweimal 9.000,00 US $

und einmal 8.997,00 US $). Diesen Unterschiedsbetrag von 899,26 US $ hat

der Kläger zu 1 weder in der Berufungsinstanz noch im Revisionsverfahren

schlüssig zu begründen vermocht; das gilt auch hinsichtlich seines Hilfsvor-

bringens zu einem diesbezüglichen Tagegeldanspruch wegen angeblicher Tä-

tigkeiten

außerhalb Rußlands. Da die Berufung des Klägers zu 1 in diesem Punkt zu

Recht zurückgewiesen worden ist, bleibt insoweit auch seine Revision erfolg-

los.

2. Demgegenüber ist das - in der Berufungsinstanz teilweise berichtigte -

Vorbringen des Klägers zu 1 hinsichtlich des behaupteten Erstattungsan-

spruchs des Klägers zu 2 wegen verauslagter Provisionserstattungen an die

Werft B./Z.

in Höhe

von 26.997,00 US $

zweifelsfrei

schlüssig.

Durchgreifende Bedenken gegen die Schlüssigkeit lassen sich - entgegen der

Ansicht des Berufungsgerichts - nicht daraus ableiten, daß die korrigierten An-

gaben zu den Einzelüberweisungen (zweimal 9.000,00 US $ und einmal

8.997,00 US $) von früher genannten Zahlen abweichen. Nach ständiger

Rechtsprechung ist es einer Partei nicht verwehrt, ihren Vortrag im Laufe des

Rechtsstreits, auch in der Berufungsinstanz (vgl. § 525 a.F. ZPO), zu ändern,

insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen (BGH, Urt. v.

1. Juli 1999 - VII ZR 202/98, NJW-RR 2000, 208 m.w.N.; BGH, Urt. v. 5. Juli

1995 - KZR 15/94, WM 1995, 1775, 1776). Das gilt zumal dann, wenn - wie

hier - das Landgericht die Klage wegen Unsubstantiiertheit des erstinstanzli-

chen Vorbringens abgewiesen hat und der Kläger nunmehr mit der Berufung

die Schlüssigkeitszweifel beheben muß. Im Hinblick auf die vom Kläger zu 1

zweitinstanzlich angebrachten Korrekturen und Ergänzungen ist nunmehr sein

Vortrag zu der ihm abgetretenen Erstattungsforderung des Klägers zu 2 wegen

der verauslagten Provisionsrückzahlungen schlüssig. Schon nach dem von der

Beklagten zu 1 selbst vorgelegten Schreiben vom 8. September 1993 an den

Kläger zu 2 muß es als unstreitig gelten, daß Ende August 1993 Provision s-

rückzahlungsverpflichtungen der Beklagten zu 1 gegenüber der Werft B./Z.

in mindestens der vom Kläger zu 1 angegebenen Höhe offenstan-

den. Nachdem die Werft in Z. mit Schreiben vom 30. August 1993 die - von

der Beklagten zu 1 seinerzeit sogar mit 37.928,37 US $ als korrekt angesehe-

nen - Provisionsrückzahlungen angemahnt hatte, entschuldigte sich die Be-

klagte zu 1 mit Telefax vom 3. September 1993 bei der Werft und bat deren

Manager P., sich an den Kläger zu 2 zu wenden, der für die verlangte

Zahlung verantwortlich sei. Dementsprechend forderte sie den Kläger zu 2 im

Schreiben vom 8. September 1993 auf, die Zahlungen

in Höhe von

37.928,37 US $ sofort aus eigenen Mitteln an Z. zu erbringen. Nach der

Behauptung des Klägers zu 1 ist der Kläger zu 2 diesem Verlangen durch die

vorgetragenen Überweisungen nachgekommen. Auf Weisung des Werftdirek-

tors P. habe er die Provisionsrückzahlungspflicht der Beklagten zu 1 durch

die Überweisungen von 9.000,00 US $ an den Generaldirektor der Werft, Bu.,

sowie von weiteren 9.000,00 US $ und 8.997,00 US $ an H. J. erfüllt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu diesen Überweisungen hat der Kläger

zu 1 in zulässiger Weise auf die von ihm vorgelegten Kopien von Zahlungsan-

weisungen und Bankbestätigungen Bezug genommen.

3. Auch die Hilfsargumentation des Berufungsgerichts zur angeblichen

Beweisfälligkeit des Klägers zu 1 bezüglich der behaupteten Zahlungen des

Klägers zu 2 begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insoweit hat

das Oberlandesgericht wesentliches Urkundenmaterial nicht ausreichend ge-

würdigt und zudem einen Zeugenbeweisantrag des Klägers zu 1 übergangen

a) Das Berufungsgericht hat sich bereits nicht hinreichend mit den vom

Kläger zu 1 vorgelegten Kopien von Zahlungsanweisungen und Bankbestäti-

gungen zu den behaupteten Überweisungen auseinandergesetzt. In einer ge-

sonderten Bestätigung der A. Bank wird die Überweisung von zwei-

mal 9.000,00 US $ bescheinigt; dabei

ist die Konto-Nr.

identisch

mit derjenigen auf den Auszügen der Bank, die an den Kläger zu 2 gerichtet

sind und die die jeweilige Überweisung von 9.000,00 US $ ausweisen, wobei in

einem Falle der Name Bu. genannt ist. Die entsprechenden Überweisungs-

aufträge des Klägers zu 2 an die A. Bank zugunsten von Konten der

Empfänger

Bu.

und

J.

bei

der

L.bank

St.

sind

ebenfalls in Kopie vorgelegt worden. Eine weitere Zahlungsanweisung des

Klägers zu 2 vom 15. Oktober 1993 über 8.997,00 US $ ist an eine M. Bank

zugunsten

eines

Kontos

von

H. J.

bei

der

L.bank

St. gerichtet; hierzu existiert ein statement of account vom 19. Oktober

1993 hinsichtlich der Kontobelastung des Kontos mit

jenem Überwei-

sungsbetrag. Angesichts der Tatsache, daß nicht einmal die Beklagte zu 1 in-

soweit konkrete Beanstandungen erhoben hat, ist die Annahme des Beru-

fungsgerichts, es sei nicht nachgewiesen, daß der Kläger zu 2 von einem eige-

nen Privatkonto die Überweisungen vorgenommen habe, nicht haltbar. Soweit

hinsichtlich der Überweisungen von zweimal 9.000,00 US $ der zeitliche Zu-

sammenhang unklar ist, weil der Zeitpunkt der Kontenbewegungen aus den

Unterlagen nicht genau ersichtlich ist, durfte auch daraus nicht ohne weiteres

ein negatives Beweisergebnis zu Lasten des Klägers zu 1 hergeleitet werden;

insoweit hätte ihm zumindest gemäß §§ 139, 278 Abs. 3 a.F. ZPO Gelegenheit

gegeben werden müssen, die entsprechenden Originalunterlagen oder besser

lesbare Kopien vorzulegen bzw. ergänzend vorzutragen.

b) Darüber hinaus hat das Berufungsgericht auch unter Verstoß gegen

§ 286 ZPO den Beweisantrag des Klägers zu 1 auf Vernehmung des Werftdi-

rektors P. zu der Behauptung übergangen, der Kläger zu 2 habe die

Überweisungen entsprechend den Vorgaben des Zeugen an den Generaldi-

rektor Bu. und H. J. tatsächlich vorgenommen, und zwar "von seinem

Privatkonto".

III. Die aufgezeigten Verfahrensfehler nötigen hinsichtlich des aber-

kannten Ersatzes

für verauslagte Provisionserstattungen

in Höhe von

26.997,00 US $ nebst Zinsen zur Aufhebung und - mangels Endentscheidungs-

reife - zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 565 Abs. 1

a.F. ZPO), damit es die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann.

Sollte das Berufungsgericht aufgrund der neuen Tatsachenverhandlung

zu dem Ergebnis kommen, daß dem Kläger zu 2 als Zedenten ein entspre-

chender Auslagenersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 zusteht, so wird es

sich mit der Frage befassen müssen, ob und gegebenenfalls in welchem Um-

fang ein derartiger Anspruch durch eine bereits vorprozessual erklärte Ver-

rechnung oder Aufrechnung einer der Parteien (vgl. Schreiben der Beklagten

zu 1 vom 8. September 1993, GA 67 f.) oder durch entsprechende Erklärung

während des Prozesses (vgl. Schriftsatz der Klägerseite vom 21. März 1996,

GA 153 ff.) im Hinblick auf Vorleistungen der Beklagten zu 1 an den Kläger

zu 2 im Umfang von über 90.000,00 DM etwa erloschen ist.

Röhricht

Henze

Goette

Kurzwelly

Münke