BGH Versäumnisurteil vom 11.03.2002 – II ZR 32/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 11. März 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 11. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die
Richterin Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers zu 1 wird das Urteil des
6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen
vom 22. Dezember 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-
ben, als seine Berufung gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des
Landgerichts Bremen vom 28. Mai 1997
in Höhe von
26.997,00 US $ (verauslagte Rückzahlung von Provisionen an die
Werft in S.) zurückgewiesen worden ist. In Höhe des weiterge-
henden Betrages von 899,26 US $ wird die Revision zurückge-
wiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-
onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger zu 2 und der Beklagte zu 2 sind je zur Hälfte Gesellschafter
der Beklagten zu 1. Beide waren bis zur Abberufung des Klägers zu 2 Ende
1993 auch deren Geschäftsführer; seitdem führt der Beklagte zu 2 die Ge-
schäfte der Beklagten zu 1 allein. Mit Vereinbarung vom 24. März 1994 trat der
Kläger zu 2 angebliche Forderungen gegen die Beklagte zu 1 in Höhe von
164.190,21 DM an den Kläger zu 1 ab. Aus dieser Abtretung hat der Kläger
vermeintliche Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen des Klägers zu 2
als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 in deren M. Büro für die Zeit von
Dezember 1992 bis Oktober 1993 in Höhe von 136.812,28 DM mit der Klage
geltend gemacht. Ferner hat er - ebenfalls aus abgetretenem Recht des Klä-
gers zu 2 - unter Bezugnahme auf ein sog. "Agreement" vom 7. Juni 1991 An-
sprüche im Zusammenhang mit Provisionen für Schiffsbauarbeiten auf der
Werft
B.
in Z./K.
(auch
als
"Werft
in S."
bezeichnet)
in Höhe
von 27.887,69 US $ erhoben. Beide Kläger haben zudem von den Beklagten
Rechnungslegung über die Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 1 von Dezem-
ber 1993 bis April 1994 und die von ihr in den Jahren 1991 bis 1993 erzielten
Einnahmen verlangt. Die Beklagte zu 1 hat im Wege der Widerklage vom Klä-
ger zu 2 Rückzahlung eines
ihm überlassenen Geldbetrages von
90.990,52 DM begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der
Widerklage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Mit der Beru-
fung hat der Kläger zu 1 seine behaupteten Zahlungsansprüche nur gegen die
Beklagte zu 1 in modifizierter Form weiterverfolgt, nämlich zuletzt Zahlung von
139.028,01 DM und weiterer 56.486,23 US $, darunter 27.878,26 US $ für ver-
auslagte Provisionsrückzahlungen an die Werft B./Z., verlangt. Das Berufungs-
gericht hat die Berufung des Klägers zu 1 zurückgewiesen. Auf die Berufung
des Klägers zu 2 hat es die Widerklage der Beklagten zu 1 abgewiesen. Ge-
gen dieses Urteil hat allein der Kläger zu 1 Revision eingelegt mit dem Ziel der
Verurteilung der Beklagten zu 1 entsprechend seinen zweitinstanzlichen Kla-
geanträgen. Der Senat hat das Rechtsmittel nur insoweit angenommen, als die
Berufung des Klägers zu 1 bezüglich der angeblich verauslagten Rückzahlung
von Provisionen an die Werft B./Z. in Höhe von 27.878,26 US $ zu-
rückgewiesen worden ist.
Entscheidungsgründe
A. Da die Beklagte zu 1 im Verhandlungstermin trotz dessen ordnungs-
gemäßer Bekanntgabe nicht erschienen ist, ist durch Versäumnisurteil zu ent-
scheiden, das jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sach-
prüfung beruht (vgl. BGHZ 37, 79, 82).
B. Im Umfang der Annahme ist die Revision des Klägers zu 1 hinsichtlich
des überwiegenden Teils der Forderung in Höhe von 26.997,00 US $ nebst
Zinsen mit der Folge der Zurückverweisung begründet, bezüglich des weiter-
gehenden Betrages von 899,26 US $ hingegen unbegründet.
I. Das Berufungsgericht hält den Vortrag des Klägers zu 1, der Kläger
zu 2 habe Provisionsrückzahlungen von 27.878,36 US $ an die Werft B./Z.
für die Beklagte zu 1 verauslagt,
für unschlüssig. Zum einen weiche
der zweitinstanzliche Vortrag zur Höhe der angeblich erbrachten drei Provisi-
onsrückzahlungen von früherem Vorbringen ab, zum anderen mache die Sum-
me der Einzelbeträge (zweimal 9.000,00 US $, einmal 8.997,00 US $) lediglich
26.997,00 US $ und nicht - wie beantragt - 27.878,26 US $ aus. Unabhängig
davon sei der Kläger zu 1 jedenfalls für die behaupteten Zahlungen des Klä-
gers zu 2 beweisfällig geblieben, da die insoweit vorgelegten Überweisungs-
belege weder den Verwendungszweck noch die Belastung eines eigenen Pri-
vatkontos des Klägers zu 2 erkennen ließen und zudem die Funktion eines
"Mr. J."
als
angeblichen Empfängers eines Teils der Beträge nicht nachvollziehbar sei.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nur zum Teil stand.
1. Unschlüssig ist das Vorbringen des Klägers zu 1 bezüglich der an-
geblich von seinem Rechtsvorgänger, dem Kläger zu 2, verauslagten Provisi-
onsrückzahlungen an die Werft B./Z.
lediglich
in Höhe der Differenz
von 899,26 US $ zwischen dem zweitinstanzlich gestellten Antrag auf Zahlung
von 27.878,26 US $ und der Summe der insoweit konkret behaupteten drei
Einzelüberweisungen von insgesamt 26.997,00 US $ (zweimal 9.000,00 US $
und einmal 8.997,00 US $). Diesen Unterschiedsbetrag von 899,26 US $ hat
der Kläger zu 1 weder in der Berufungsinstanz noch im Revisionsverfahren
schlüssig zu begründen vermocht; das gilt auch hinsichtlich seines Hilfsvor-
bringens zu einem diesbezüglichen Tagegeldanspruch wegen angeblicher Tä-
tigkeiten
außerhalb Rußlands. Da die Berufung des Klägers zu 1 in diesem Punkt zu
Recht zurückgewiesen worden ist, bleibt insoweit auch seine Revision erfolg-
los.
2. Demgegenüber ist das - in der Berufungsinstanz teilweise berichtigte -
Vorbringen des Klägers zu 1 hinsichtlich des behaupteten Erstattungsan-
spruchs des Klägers zu 2 wegen verauslagter Provisionserstattungen an die
Werft B./Z.
in Höhe
von 26.997,00 US $
zweifelsfrei
schlüssig.
Durchgreifende Bedenken gegen die Schlüssigkeit lassen sich - entgegen der
Ansicht des Berufungsgerichts - nicht daraus ableiten, daß die korrigierten An-
gaben zu den Einzelüberweisungen (zweimal 9.000,00 US $ und einmal
8.997,00 US $) von früher genannten Zahlen abweichen. Nach ständiger
Rechtsprechung ist es einer Partei nicht verwehrt, ihren Vortrag im Laufe des
Rechtsstreits, auch in der Berufungsinstanz (vgl. § 525 a.F. ZPO), zu ändern,
insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen (BGH, Urt. v.
1. Juli 1999 - VII ZR 202/98, NJW-RR 2000, 208 m.w.N.; BGH, Urt. v. 5. Juli
1995 - KZR 15/94, WM 1995, 1775, 1776). Das gilt zumal dann, wenn - wie
hier - das Landgericht die Klage wegen Unsubstantiiertheit des erstinstanzli-
chen Vorbringens abgewiesen hat und der Kläger nunmehr mit der Berufung
die Schlüssigkeitszweifel beheben muß. Im Hinblick auf die vom Kläger zu 1
zweitinstanzlich angebrachten Korrekturen und Ergänzungen ist nunmehr sein
Vortrag zu der ihm abgetretenen Erstattungsforderung des Klägers zu 2 wegen
der verauslagten Provisionsrückzahlungen schlüssig. Schon nach dem von der
Beklagten zu 1 selbst vorgelegten Schreiben vom 8. September 1993 an den
Kläger zu 2 muß es als unstreitig gelten, daß Ende August 1993 Provision s-
rückzahlungsverpflichtungen der Beklagten zu 1 gegenüber der Werft B./Z.
in mindestens der vom Kläger zu 1 angegebenen Höhe offenstan-
den. Nachdem die Werft in Z. mit Schreiben vom 30. August 1993 die - von
der Beklagten zu 1 seinerzeit sogar mit 37.928,37 US $ als korrekt angesehe-
nen - Provisionsrückzahlungen angemahnt hatte, entschuldigte sich die Be-
klagte zu 1 mit Telefax vom 3. September 1993 bei der Werft und bat deren
Manager P., sich an den Kläger zu 2 zu wenden, der für die verlangte
Zahlung verantwortlich sei. Dementsprechend forderte sie den Kläger zu 2 im
Schreiben vom 8. September 1993 auf, die Zahlungen
in Höhe von
37.928,37 US $ sofort aus eigenen Mitteln an Z. zu erbringen. Nach der
Behauptung des Klägers zu 1 ist der Kläger zu 2 diesem Verlangen durch die
vorgetragenen Überweisungen nachgekommen. Auf Weisung des Werftdirek-
tors P. habe er die Provisionsrückzahlungspflicht der Beklagten zu 1 durch
die Überweisungen von 9.000,00 US $ an den Generaldirektor der Werft, Bu.,
sowie von weiteren 9.000,00 US $ und 8.997,00 US $ an H. J. erfüllt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu diesen Überweisungen hat der Kläger
zu 1 in zulässiger Weise auf die von ihm vorgelegten Kopien von Zahlungsan-
weisungen und Bankbestätigungen Bezug genommen.
3. Auch die Hilfsargumentation des Berufungsgerichts zur angeblichen
Beweisfälligkeit des Klägers zu 1 bezüglich der behaupteten Zahlungen des
Klägers zu 2 begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insoweit hat
das Oberlandesgericht wesentliches Urkundenmaterial nicht ausreichend ge-
würdigt und zudem einen Zeugenbeweisantrag des Klägers zu 1 übergangen
(§ 286 ZPO).
a) Das Berufungsgericht hat sich bereits nicht hinreichend mit den vom
Kläger zu 1 vorgelegten Kopien von Zahlungsanweisungen und Bankbestäti-
gungen zu den behaupteten Überweisungen auseinandergesetzt. In einer ge-
sonderten Bestätigung der A. Bank wird die Überweisung von zwei-
mal 9.000,00 US $ bescheinigt; dabei
ist die Konto-Nr.
identisch
mit derjenigen auf den Auszügen der Bank, die an den Kläger zu 2 gerichtet
sind und die die jeweilige Überweisung von 9.000,00 US $ ausweisen, wobei in
einem Falle der Name Bu. genannt ist. Die entsprechenden Überweisungs-
aufträge des Klägers zu 2 an die A. Bank zugunsten von Konten der
Empfänger
Bu.
und
J.
bei
der
L.bank
St.
sind
ebenfalls in Kopie vorgelegt worden. Eine weitere Zahlungsanweisung des
Klägers zu 2 vom 15. Oktober 1993 über 8.997,00 US $ ist an eine M. Bank
zugunsten
eines
Kontos
von
H. J.
bei
der
L.bank
St. gerichtet; hierzu existiert ein statement of account vom 19. Oktober
1993 hinsichtlich der Kontobelastung des Kontos mit
jenem Überwei-
sungsbetrag. Angesichts der Tatsache, daß nicht einmal die Beklagte zu 1 in-
soweit konkrete Beanstandungen erhoben hat, ist die Annahme des Beru-
fungsgerichts, es sei nicht nachgewiesen, daß der Kläger zu 2 von einem eige-
nen Privatkonto die Überweisungen vorgenommen habe, nicht haltbar. Soweit
hinsichtlich der Überweisungen von zweimal 9.000,00 US $ der zeitliche Zu-
sammenhang unklar ist, weil der Zeitpunkt der Kontenbewegungen aus den
Unterlagen nicht genau ersichtlich ist, durfte auch daraus nicht ohne weiteres
ein negatives Beweisergebnis zu Lasten des Klägers zu 1 hergeleitet werden;
insoweit hätte ihm zumindest gemäß §§ 139, 278 Abs. 3 a.F. ZPO Gelegenheit
gegeben werden müssen, die entsprechenden Originalunterlagen oder besser
lesbare Kopien vorzulegen bzw. ergänzend vorzutragen.
b) Darüber hinaus hat das Berufungsgericht auch unter Verstoß gegen
§ 286 ZPO den Beweisantrag des Klägers zu 1 auf Vernehmung des Werftdi-
rektors P. zu der Behauptung übergangen, der Kläger zu 2 habe die
Überweisungen entsprechend den Vorgaben des Zeugen an den Generaldi-
rektor Bu. und H. J. tatsächlich vorgenommen, und zwar "von seinem
Privatkonto".
III. Die aufgezeigten Verfahrensfehler nötigen hinsichtlich des aber-
kannten Ersatzes
für verauslagte Provisionserstattungen
in Höhe von
26.997,00 US $ nebst Zinsen zur Aufhebung und - mangels Endentscheidungs-
reife - zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 565 Abs. 1
a.F. ZPO), damit es die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Sollte das Berufungsgericht aufgrund der neuen Tatsachenverhandlung
zu dem Ergebnis kommen, daß dem Kläger zu 2 als Zedenten ein entspre-
chender Auslagenersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 zusteht, so wird es
sich mit der Frage befassen müssen, ob und gegebenenfalls in welchem Um-
fang ein derartiger Anspruch durch eine bereits vorprozessual erklärte Ver-
rechnung oder Aufrechnung einer der Parteien (vgl. Schreiben der Beklagten
zu 1 vom 8. September 1993, GA 67 f.) oder durch entsprechende Erklärung
während des Prozesses (vgl. Schriftsatz der Klägerseite vom 21. März 1996,
GA 153 ff.) im Hinblick auf Vorleistungen der Beklagten zu 1 an den Kläger
zu 2 im Umfang von über 90.000,00 DM etwa erloschen ist.
Röhricht
Henze
Goette
Kurzwelly
Münke