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BGH Beschluß vom 12.03.2002 – 1 StR 32/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2002 beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bamberg vom 9. Oktober 2001 wird gemäß § 349 Abs. 2
StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die
Verurteilung wegen Bedrohung entfällt (§ 349 Abs. 4 StPO).
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
§ 241 StGB tritt, da das Opfer bei der sexuellen Nötigung (auch) mit dem
Tode bedroht wurde, hinter § 177 StGB zurück (BGH, Beschluß vom 21. Sep-
tember 1993 - 1 StR 510/93). Der Senat schließt aus, daß sich der Wegfall
dieser Verurteilung bei der Bemessung der Strafe zum Nachteil des Angeklag-
ten ausgewirkt hat. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben.
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