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BGH Beschluß vom 12.03.2002 – 1 StR 32/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 32/02

BESCHLUSS

vom

12. März 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2002 beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bamberg vom 9. Oktober 2001 wird gemäß § 349 Abs. 2

StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die

Verurteilung wegen Bedrohung entfällt (§ 349 Abs. 4 StPO).

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

§ 241 StGB tritt, da das Opfer bei der sexuellen Nötigung (auch) mit dem

Tode bedroht wurde, hinter § 177 StGB zurück (BGH, Beschluß vom 21. Sep-

tember 1993 - 1 StR 510/93). Der Senat schließt aus, daß sich der Wegfall

dieser Verurteilung bei der Bemessung der Strafe zum Nachteil des Angeklag-

ten ausgewirkt hat. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der

Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben.

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