Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.03.2002 – 1 StR 7/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. März 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2002 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Traunstein vom 5. September 2001 wird mit der Maßgabe als un-

begründet verworfen, daß die sichergestellten Geldbeträge von

389.673,50 österr. Schillinge, 20.050 DM und 500 US-Dollar nicht

für verfallen erklärt, sondern eingezogen werden.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Die sichergestellten Geldbeträge sind nach den Urteilsfeststellungen als

vom Angeklagten bereitgehaltenes Kaufgeld für den Betäubungsmittelerwerb

bestimmt gewesen. Sie unterliegen deshalb der Einziehung nach § 74 Abs. 1

StGB. Eine Verfallsanordnung nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 73d StGB

kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 318;

NStZ 1993, 340; Weber, BtMG § 33 Rdn. 137, 143). Der Senat kann die Ver-

fallserklärung durch die - hier gebotene - Einziehungsanordnung ersetzen. Der

Angeklagte hätte sich insoweit nicht anders verteidigen können. Der Senat

kann ausschließen, daß sich die Anordnung der Einziehung auf die Höhe der

zugemessenen Strafe ausgewirkt hätte. Im übrigen hat die Nachprüfung des

Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

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Boetticher Kolz