BGH Beschluss vom 12.03.2002 – 1 StR 7/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2002 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Traunstein vom 5. September 2001 wird mit der Maßgabe als un-
begründet verworfen, daß die sichergestellten Geldbeträge von
389.673,50 österr. Schillinge, 20.050 DM und 500 US-Dollar nicht
für verfallen erklärt, sondern eingezogen werden.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Die sichergestellten Geldbeträge sind nach den Urteilsfeststellungen als
vom Angeklagten bereitgehaltenes Kaufgeld für den Betäubungsmittelerwerb
bestimmt gewesen. Sie unterliegen deshalb der Einziehung nach § 74 Abs. 1
StGB. Eine Verfallsanordnung nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 73d StGB
kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 318;
NStZ 1993, 340; Weber, BtMG § 33 Rdn. 137, 143). Der Senat kann die Ver-
fallserklärung durch die - hier gebotene - Einziehungsanordnung ersetzen. Der
Angeklagte hätte sich insoweit nicht anders verteidigen können. Der Senat
kann ausschließen, daß sich die Anordnung der Einziehung auf die Höhe der
zugemessenen Strafe ausgewirkt hätte. Im übrigen hat die Nachprüfung des
Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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