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BGH Beschluss vom 12.03.2002 – 4 StR 33/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 18. Oktober 2001 im Straf-
ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-
dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-
heitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des
Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat zum Straf-
ausspruch Erfolg.
Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafaus-
spruch kann hingegen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
im einzelnen ausgeführt hat, nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat nach Anhörung zweier Sachverständiger nicht aus-
schließen können, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeit-
punkt “aufgrund einer mittelgradigen narzißtischen Persönlichkeitsstörung und
einer starken affektiven Erregung” im Sinne des § 21 StGB erheblich einge-
schränkt war. Bei der Strafrahmenwahl und bei der Bemessung der Strafhöhe
hat es sodann zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, daß er “die Tat
aus völlig nichtigem Anlaß begangen hat”. Zudem hat das Landgericht die “er-
hebliche kriminelle Energie bei der Tatbegehung” zu Lasten des Angeklagten
gewertet, der nach den Feststellungen seiner Lebensgefährtin zunächst mehre-
re Messerstiche versetzt, ihr sodann mit einem metallenen CD – Ständer
mehrfach auf den Kopf geschlagen und sie schließlich noch längere Zeit mit
den Händen gewürgt hat. Diese Erwägungen geben – wie auch die Revision
rügt - Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, bei
der Zumessung der Strafe für einen Täter, dessen Steuerungsfähigkeit zur Zeit
der Tat erheblich vermindert war, Tatmodalitäten, wie den Anlaß für die Bege-
hung der Tat oder eine rohe und brutale Tatausführung, strafschärfend zu
werten. Der Tatrichter muß sich aber der Frage stellen, ob und inwieweit diese
Erschwerungsgründe gerade auf der geistig-seelischen Ausnahmesituation des
Täters beruhen, die zur Anwendung des § 21 StGB geführt hat. Kommt dies in
Betracht, so können derartige Gesichtspunkte dem Angeklagten jedenfalls
nicht uneingeschränkt strafschärfend angelastet werden (st. Rspr., vgl. nur
BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 9, 11, 12, 14, 15 und 18).
Der Senat vermag zwar in Anbetracht der im übrigen gegebenen Tatum-
stände auszuschließen, daß die Verneinung eines minder schweren Falls
(§ 213 StGB) durch das Landgericht auf den beanstandeten Erwägungen be-
ruht. Er kann aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß
sich diese auf die Bemessung der Höhe der erkannten Freiheitsstrafe zum
Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.
Tepperwien Maatz Solin-Stojanoviæ
Ernemann Sost-Scheible