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BGH Beschluss vom 12.03.2002 – 4 StR 33/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 33/02

BESCHLUSS

vom

12. März 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bielefeld vom 18. Oktober 2001 im Straf-

ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

II.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-

dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des

Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat zum Straf-

ausspruch Erfolg.

Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafaus-

spruch kann hingegen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift

im einzelnen ausgeführt hat, nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat nach Anhörung zweier Sachverständiger nicht aus-

schließen können, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeit-

punkt “aufgrund einer mittelgradigen narzißtischen Persönlichkeitsstörung und

einer starken affektiven Erregung” im Sinne des § 21 StGB erheblich einge-

schränkt war. Bei der Strafrahmenwahl und bei der Bemessung der Strafhöhe

hat es sodann zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, daß er “die Tat

aus völlig nichtigem Anlaß begangen hat”. Zudem hat das Landgericht die “er-

hebliche kriminelle Energie bei der Tatbegehung” zu Lasten des Angeklagten

gewertet, der nach den Feststellungen seiner Lebensgefährtin zunächst mehre-

re Messerstiche versetzt, ihr sodann mit einem metallenen CD – Ständer

mehrfach auf den Kopf geschlagen und sie schließlich noch längere Zeit mit

den Händen gewürgt hat. Diese Erwägungen geben – wie auch die Revision

rügt - Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, bei

der Zumessung der Strafe für einen Täter, dessen Steuerungsfähigkeit zur Zeit

der Tat erheblich vermindert war, Tatmodalitäten, wie den Anlaß für die Bege-

hung der Tat oder eine rohe und brutale Tatausführung, strafschärfend zu

werten. Der Tatrichter muß sich aber der Frage stellen, ob und inwieweit diese

Erschwerungsgründe gerade auf der geistig-seelischen Ausnahmesituation des

Täters beruhen, die zur Anwendung des § 21 StGB geführt hat. Kommt dies in

Betracht, so können derartige Gesichtspunkte dem Angeklagten jedenfalls

nicht uneingeschränkt strafschärfend angelastet werden (st. Rspr., vgl. nur

BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 9, 11, 12, 14, 15 und 18).

Der Senat vermag zwar in Anbetracht der im übrigen gegebenen Tatum-

stände auszuschließen, daß die Verneinung eines minder schweren Falls

(§ 213 StGB) durch das Landgericht auf den beanstandeten Erwägungen be-

ruht. Er kann aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß

sich diese auf die Bemessung der Höhe der erkannten Freiheitsstrafe zum

Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.

Tepperwien Maatz Solin-Stojanoviæ

Ernemann Sost-Scheible