Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.03.2002 – 4 StR 38/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. März 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. März 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Land-

gerichts Bielefeld vom 27. September 2001 werden als unzu-

lässig verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes an seinem Cousin

T. zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil

wenden sich die Nebenkläger - die Eltern und ein Bruder des Tatopfers - mit

ihren Revisionen, die sie lediglich mit der allgemeinen Sachrüge begründet

haben.

Die Revisionen sind unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner

Antragsschrift vom 1. Februar 2002 hierzu zutreffend ausgeführt:

"Nach § 344 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer vorzutra- gen, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Daran fehlt es hier. Der nicht näher ausgeführten Revisionsbegründung ist kein zulässiges Ziel des Rechtsmit- tels zu entnehmen. § 400 Abs. 1 StPO schließt die Anfech- tung des Urteils durch den Nebenkläger zur Erreichung einer

anderen oder, was dem gleichsteht, weiteren Rechtsfolge aus. Eine Änderung des Schuldspruchs [zum Nachteil des Angeklagten] können die Beschwerdeführer nicht erreichen, da der Angeklagte wegen des hier zur Nebenklage berechti- genden Mordvorwurfs verurteilt ist."

Da die Revisionen erfolglos sind, tragen die Nebenkläger gemäß § 473

Abs. 1 Satz 1, 3 StPO die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten

hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Tepperwien Kuckein Solin-Stojanoviæ

Ernemann Sost-Scheible