BGH Beschluss vom 12.03.2002 – 4 StR 38/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. März 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Land-
gerichts Bielefeld vom 27. September 2001 werden als unzu-
lässig verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes an seinem Cousin
T. zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil
wenden sich die Nebenkläger - die Eltern und ein Bruder des Tatopfers - mit
ihren Revisionen, die sie lediglich mit der allgemeinen Sachrüge begründet
haben.
Die Revisionen sind unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner
Antragsschrift vom 1. Februar 2002 hierzu zutreffend ausgeführt:
"Nach § 344 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer vorzutra- gen, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Daran fehlt es hier. Der nicht näher ausgeführten Revisionsbegründung ist kein zulässiges Ziel des Rechtsmit- tels zu entnehmen. § 400 Abs. 1 StPO schließt die Anfech- tung des Urteils durch den Nebenkläger zur Erreichung einer
anderen oder, was dem gleichsteht, weiteren Rechtsfolge aus. Eine Änderung des Schuldspruchs [zum Nachteil des Angeklagten] können die Beschwerdeführer nicht erreichen, da der Angeklagte wegen des hier zur Nebenklage berechti- genden Mordvorwurfs verurteilt ist."
Da die Revisionen erfolglos sind, tragen die Nebenkläger gemäß § 473
Abs. 1 Satz 1, 3 StPO die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten
hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Tepperwien Kuckein Solin-Stojanoviæ
Ernemann Sost-Scheible