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BGH Beschluss vom 12.03.2002 – IX ZR 184/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. März 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 12. März 2002

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. April 2000 wird nicht

angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 250.000 DM

(= 127.822,97 €) festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Der Beklagte kann die objektive Gläubigerbenachteiligung in der Aus-

übung des Benennungsrechtes vom 9. April 1996 in wertender Betrachtung

nicht damit leugnen, daß bei Konkurseröffnung das Recht ohnehin auf ihn

übergehen sollte. Dieser hypothetische Kausalverlauf wäre schon dann abge-

wendet worden, wenn die Gemeinschuldnerin das Benennungsrecht vorher

entgeltlich einem Dritten abgetreten hätte. Zur Werthaltigkeit des Benennungs-

rechts für einen Kaufoptanten sind die tatrichterlichen Annahmen des Beru-

fungsgerichts (BU 7 oben) aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Be-

rufungsgericht hat auch die Übergangsklausel - keine Anwendung für den Auf-

lösungsfall des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG - im Ergebnis rechtsfehlerfrei unter

Berücksichtigung der Gläubigergleichbehandlung im Konkurs ausgelegt. Ob

die Klausel im hypothetischen Anwendungsfall selbst der Konkursanfechtung

verfallen wäre (vgl. BGHZ 124, 76, 82 f), braucht deshalb nicht abschließend

geprüft zu werden.

Die Zustimmung des Beklagten zur Löschung der zu seinen Gunsten im

Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung hat der Kläger jedenfalls in

zweiter Instanz nicht nur auf das prozeßstandschaftlich verfolgte Recht des

Verkäufers, sondern auch auf das eigene Anfechtungsrecht gestützt, aus dem

das Berufungsgericht diesen Antrag zugesprochen hat. Nachdem der Kläger

Ersatzvereinbarungen zugunsten der Masse für das verbrauchte Benennungs-

recht getroffen hat, rechtfertigt sich die angefochtene Verurteilung des Be-

klagten jedenfalls als (doppelte) Teilsurrogation des rückzugewährenden

Rechtes nach § 37 Abs. 1 KO, § 818 Abs. 1 BGB (vgl. zur Anwendung von

§ 818 Abs. 1 BGB Gerhardt, Die systematische Einordnung der Gläubigeran-

fechtung 1969 S. 281 ff; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 37 Anm. 125 aE). Von

rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist diese Frage nach der Klarstellung durch

die Rechtsfolgenverweisung in § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO (dazu MünchKomm-

InsO/Kirchhof § 143 Rn. 72) nicht mehr.

Der festgesetzte Streitwert bemißt sich nach dem Wert der Auflassungs-

vormerkung, die trotz der vollen Kostenüberbürdung an den Beklagten im Be-

rufungsverfahren nach § 3 ZPO mit dem Wert des Berufungsgegenstandes

nicht gleichzusetzen ist. Entsprechend ihrem Sicherungswert für die im Beru-

fungsrechtszug noch streitige, vom Beklagten ausgeübte Kaufoption ergibt sich

für den in die Revisionsinstanz gelangten Anspruch auf Zustimmung zur Lö-

schung der Auflassungsvormerkung der festgesetzte Wert.

Kreft Stodolkowitz Ganter

Raebel Kayser