BGH Beschluss vom 12.03.2002 – IX ZR 184/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 12. März 2002
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. April 2000 wird nicht
angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 250.000 DM
(= 127.822,97 €) festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Der Beklagte kann die objektive Gläubigerbenachteiligung in der Aus-
übung des Benennungsrechtes vom 9. April 1996 in wertender Betrachtung
nicht damit leugnen, daß bei Konkurseröffnung das Recht ohnehin auf ihn
übergehen sollte. Dieser hypothetische Kausalverlauf wäre schon dann abge-
wendet worden, wenn die Gemeinschuldnerin das Benennungsrecht vorher
entgeltlich einem Dritten abgetreten hätte. Zur Werthaltigkeit des Benennungs-
rechts für einen Kaufoptanten sind die tatrichterlichen Annahmen des Beru-
fungsgerichts (BU 7 oben) aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Be-
rufungsgericht hat auch die Übergangsklausel - keine Anwendung für den Auf-
lösungsfall des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG - im Ergebnis rechtsfehlerfrei unter
Berücksichtigung der Gläubigergleichbehandlung im Konkurs ausgelegt. Ob
die Klausel im hypothetischen Anwendungsfall selbst der Konkursanfechtung
verfallen wäre (vgl. BGHZ 124, 76, 82 f), braucht deshalb nicht abschließend
geprüft zu werden.
Die Zustimmung des Beklagten zur Löschung der zu seinen Gunsten im
Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung hat der Kläger jedenfalls in
zweiter Instanz nicht nur auf das prozeßstandschaftlich verfolgte Recht des
Verkäufers, sondern auch auf das eigene Anfechtungsrecht gestützt, aus dem
das Berufungsgericht diesen Antrag zugesprochen hat. Nachdem der Kläger
Ersatzvereinbarungen zugunsten der Masse für das verbrauchte Benennungs-
recht getroffen hat, rechtfertigt sich die angefochtene Verurteilung des Be-
klagten jedenfalls als (doppelte) Teilsurrogation des rückzugewährenden
Rechtes nach § 37 Abs. 1 KO, § 818 Abs. 1 BGB (vgl. zur Anwendung von
§ 818 Abs. 1 BGB Gerhardt, Die systematische Einordnung der Gläubigeran-
fechtung 1969 S. 281 ff; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 37 Anm. 125 aE). Von
rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist diese Frage nach der Klarstellung durch
die Rechtsfolgenverweisung in § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO (dazu MünchKomm-
InsO/Kirchhof § 143 Rn. 72) nicht mehr.
Der festgesetzte Streitwert bemißt sich nach dem Wert der Auflassungs-
vormerkung, die trotz der vollen Kostenüberbürdung an den Beklagten im Be-
rufungsverfahren nach § 3 ZPO mit dem Wert des Berufungsgegenstandes
nicht gleichzusetzen ist. Entsprechend ihrem Sicherungswert für die im Beru-
fungsrechtszug noch streitige, vom Beklagten ausgeübte Kaufoption ergibt sich
für den in die Revisionsinstanz gelangten Anspruch auf Zustimmung zur Lö-
schung der Auflassungsvormerkung der festgesetzte Wert.
Kreft Stodolkowitz Ganter
Raebel Kayser