BGH Beschluss vom 12.03.2002 – IX ZR 34/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 12. März 2002 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 14. Zivilsenat, vom 22. Dezember 2000 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 51.129,19 € (= 100.000 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
Zu Recht hat das Berufungsgericht einen etwaigen Anspruch als verjährt angesehen. Ist das Mandat objektiv nicht vollständig bearbeitet - wie hier zu- gunsten der Klägerin unterstellt werden kann -, beginnt die Verjährungsfrist gemäß der zweiten Alternative des § 51 b BRAO dennoch zu laufen, wenn der Rechtsanwalt dem Mandanten anzeigt, daß er von einer Beendigung ausgeht (BGH, Urt. v. 10. Oktober 1978 - VI ZR 115/77, NJW 1979, 264, 265; v. 29. November 1983 - VI ZR 3/82, VersR 1984, 162, 163; Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 51 b Rn. 24). Eine derartige Anzeige hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung, die von der Revision nicht mit erfolgversprechen- den Verfahrensrügen angegriffen worden ist, der Mitteilung der Schlußrech- nung und dem sich daran anschließenden Verhalten der Beklagten entnom- men.
Kreft Stodolkowitz Ganter
Raebel Kayser