BGH Beschluss vom 12.03.2002 – IX ZR 458/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 12. März 2002
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Teilurteil des Oberlandes-
gerichts Frankfurt am Main - 17. Zivilsenat - vom 11. Oktober
2000 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur
Last.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 32.533,38 €
(= 63.629,77 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
Ein Fall der Doppelbesicherung (vgl. dazu zuletzt BGH, Urt. v. 6. Juli
1998 - II ZR 284/94, NJW 1998, 3273, 3274) liegt nicht vor, weil sämtliche Si-
cherheiten sowohl die Forderungen gegen die Gesellschaft als auch gegen die
Gesellschafter besichern. Die Klägerin kann schon deshalb nicht auf die vor-
rangige oder gar alleinige Inanspruchnahme der Gesellschaftersicherheiten
verwiesen werden, weil diese - nach den unangefochtenen Feststellungen des
Berufungsgerichts - nicht einmal ausgereicht haben, um die Verbindlichkeiten
der Gesellschafter abzudecken.
Kreft Stodolkowitz Ganter
Raebel Kayser