Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.03.2002 – IX ZR 458/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. März 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 12. März 2002

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Teilurteil des Oberlandes-

gerichts Frankfurt am Main - 17. Zivilsenat - vom 11. Oktober

2000 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur

Last.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 32.533,38 €

(= 63.629,77 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).

Ein Fall der Doppelbesicherung (vgl. dazu zuletzt BGH, Urt. v. 6. Juli

1998 - II ZR 284/94, NJW 1998, 3273, 3274) liegt nicht vor, weil sämtliche Si-

cherheiten sowohl die Forderungen gegen die Gesellschaft als auch gegen die

Gesellschafter besichern. Die Klägerin kann schon deshalb nicht auf die vor-

rangige oder gar alleinige Inanspruchnahme der Gesellschaftersicherheiten

verwiesen werden, weil diese - nach den unangefochtenen Feststellungen des

Berufungsgerichts - nicht einmal ausgereicht haben, um die Verbindlichkeiten

der Gesellschafter abzudecken.

Kreft Stodolkowitz Ganter

Raebel Kayser