Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.03.2002 – VI ZA 1/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. März 2002

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2002 durch die Richter

am Bundesgerichtshof Dr. Dressler, Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die

beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg

bietet.

Gründe

Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zurückverweisung an das

Landgericht wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels gemäß

§ 539 ZPO a.F. ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Im weiteren

Verfahren ist das Landgericht nur an die rechtlichen Überlegungen

gebunden, die unmittelbar zur Aufhebung durch das Berufungsgericht

geführt haben (S. 6/7 des Berufungsurteils). In der materiellrechtlichen

Beurteilung bleibt das Landgericht im übrigen ebenso frei wie in der

Würdigung des tatsächlichen Geschehens.

Dr. Dressler

Dr. Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr