BGH Beschluss vom 12.03.2002 – VI ZA 1/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2002 durch die Richter
am Bundesgerichtshof Dr. Dressler, Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet.
Gründe
Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zurückverweisung an das
Landgericht wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels gemäß
§ 539 ZPO a.F. ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Im weiteren
Verfahren ist das Landgericht nur an die rechtlichen Überlegungen
gebunden, die unmittelbar zur Aufhebung durch das Berufungsgericht
geführt haben (S. 6/7 des Berufungsurteils). In der materiellrechtlichen
Beurteilung bleibt das Landgericht im übrigen ebenso frei wie in der
Würdigung des tatsächlichen Geschehens.
Dr. Dressler
Dr. Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr