BGH Urteil vom 12.03.2002 – X ZR 224/98
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 12. März 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 12. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die
Richter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter
Asendorf
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. August 1998 ver-
kündete Urteil des 4. Senats (Juristischer Beschwerdesenat und
Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des unter anderem für die Bun-
desrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 404 537 (Streitpa-
tent), das auf einer Anmeldung vom 27. Dezember 1990 beruht, mit der eine
Priorität vom 23. Juni 1989 geltend gemacht worden ist. Das Streitpatent in der
Verfahrenssprache Englisch ist mit folgendem Patentanspruch 1 erteilt worden:
"A sanitary toilet system adapted for use in a recreational vehicle
(16) having a body (20) including an upright outer wall (32C)
having an opening (36) therethrough, said toilet system compris-
ing a base section (44) which ist adapted to be supported by said
body and which has a top wall (62); a bowl section (42) mounted
on said base section and having a toilet bowl (48) provided with a
forwardly projecting front portion (59) and with a bottom discharge
outlet (50); a waste holding tank (46) adapted to have a stowed
position within said body in which at least a portion of said tank is
disposed beneath said base section top wall (62); means (30, 66)
for supporting and guiding said tank (46) for horizontal motion into
and out of said body through said opening (36) in said outer wall
(32C) and means (106, 180, 182) forming a disconnectable
sealed coupling operable to provide a fluid passage connection
between said bowl outlet (50) and an inlet (86) to said tank (46)
when said tank is in said stowed position whereby said tank re-
ceives waste from said bowl (48); characterised in that the means
(72) mounting the bowl section (42) to the base section (44) are
such that said bowl section (42) is rotatably positionable relative
to the base section (44) about an upright axis (51) to permit the
front portion (59) of the bowl section (42) to be selectively posi-
tioned within a predetermined range of radial directions from said
axis (51), said bottom discharge outlet (50) being substantially
concentric about said axis (51)."
Wegen des Wortlauts der unmittelbar und/oder mittelbar auf Anspruch 1
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 14 wird auf die Streitpatentschrift ver-
wiesen.
Unter anderem mit der Behauptung, der Gegenstand des Streitpatents
gehe über den Inhalt der europäischen Patentanmeldung in ihrer bei dem Eu-
ropäischen Patentamt ursprünglich eingereichten Fassung hinaus, hat die Klä-
gerin begehrt, das Streitpatent für nichtig zu erklären. Die Klägerin meint, der
erteilte Patentanspruch 1 stelle ein Toilettensystem unter Schutz, dessen Bek-
ken auch in montiertem Zustand für den Benutzer drehbar auf dem Basisab-
schnitt gehalten werde, während nach den ursprünglichen Unterlagen das Bek-
ken nur in verschiedenen Winkelpositionen montierbar und anschließend für
den Benutzer nicht mehr drehbar sei.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat das Streitpatent hilfs-
weise in anderer Fassung verteidigt.
Das Bundespatentgericht hat die erteilte Fassung des Streitpatents für
über die ursprüngliche Anmeldung hinausgehend erachtet, während es die mit
dem Hilfsantrag 2 von der Beklagten verteidigte Fassung für bestandskräftig
angesehen hat. Das Bundespatentgericht hat deshalb das Streitpatent mit Wir-
kung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise
für nichtig erklärt, daß Patentanspruch 1 die Fassung nach dem Hilfsantrag 2
der Beklagten erhält und die Patentansprüche 2 bis 14 auf diesen so gefaßten
Patentanspruch 1 zu lesen sind. Im übrigen hat das Bundespatentgericht die
Klage abgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung und dem Antrag,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt
abzuweisen.
Die Klägerin ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.
Professor Dr.-Ing. H. W.
hat als gerichtlicher Sachverständiger ein schriftliches Gutachten erstattet, das
er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Beklagte hat
ein schriftliches Gutachten von Professor Dr.-Ing. J. W.
vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Das zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat keinen Erfolg.
1. Das Streitpatent betrifft ein Sanitärtoilettensystem für sogenannte Er-
holungsfahrzeuge, also etwa Wohnwagen oder Campinganhänger. Die Toilet-
ten für solche Fahrzeuge bezieht deren Hersteller im allgemeinen von Drittun-
ternehmen, welche diese Einrichtungen fertigen und zuliefern. Da Fahrzeug-
hersteller verschiedene Fahrzeugmodelle anbieten, besteht bei ihnen Interes-
se, ein universelles, flexibles Einrichtungssystem zu erhalten, das man mög-
lichst bei allen vorkommenden Einbaubedingungen, die sehr unterschiedlich
sein können, zum Einbau in den Fahrzeugen und zur Herstellung einer funktio-
nierenden Toilettenanlage verwenden kann. Demgemäß heißt es in der Strei t-
patentschrift in Spalte 1 Zeilen 20 bis 26, die Aufgabe der Erfindung liege dar-
in, ein einziges Toilettensystem zu schaffen, welches so gestaltet sei, daß es
an einer Vielzahl von Stellen innerhalb eines Erholungsfahrzeugs nach
Wunsch des Fahrzeugherstellers verwendet werden könne; außerdem solle die
Flexibilität des Herstellers bei der Innenausgestaltung des Fahrzeugs vergrö-
ßert werden.
Die vorgeschlagene Lösung besteht nach dem Inhalt des Anspruchs 1 in
der erteilten Fassung aus einem Sanitärtoilettensystem, das folgende Merk-
male hat:
1. Einen Basisabschnitt, der
a) von der Karosserie des Fahrzeugs getragen wird,
b) eine obere Wand hat;
2. einen Beckenabschnitt, der
a) auf dem Basisabschnitt montiert ist,
b) ein Toilettenbecken aufweist
mit einem Frontteil und
einem nach unten weisenden Auslaß, der
konzentrisch um eine bestimmte senkrechte Achse angeord-
net ist;
3. einen Abwasserhaltetank, der
a) dem Basisabschnitt angepaßt ist,
b) normalerweise innerhalb der Karosserie des Fahrzeugs sich befin-
det, und dabei
c) mindestens teilweise unter der oberen Wand des Basisabschnitts
angeordnet ist;
4. Mittel, die erlauben, den Abwasserhaltetank durch eine Öffnung in ei-
ner aufrecht stehenden Außenwand des Fahrzeugs hindurch - geführt
und horizontal - aus der Karosserie heraus- und (wieder) hineinzube-
wegen;
5. Mittel, die
a) eine lösbare, abgedichtete Kupplung bilden und
b) bei entsprechender Betätigung dafür sorgen, daß das Abwasser
durch den Auslaß vom Toilettenbecken in den Abwasserhaltetank
fließt, wenn sich dieser in der normalen Position befindet;
6. Mittel, die
a) den Beckenabschnitt an den Basisabschnitt haltern und
b) so beschaffen sind, daß der Beckenabschnitt um die senkrechte
Achse (vgl. Merkmal 2 b) relativ zum Basisabschnitt drehbar posi-
tioniert werden kann, damit der Frontteil (vgl. Merkmal 2 b) wahl-
weise innerhalb eines vorbestimmten Bereichs radialer Richtungen
stehen kann.
Dieser Vorschlag ist - wie auch der gerichtliche Sachverständige bestä-
tigt hat - auf eine Vorrichtung gerichtet, bei der zu irgendeiner Zeit einer wie
auch immer gearteten Benutzung, die im praktischen Gebrauch vorkommen
kann, eine gewünschte Ausrichtung des Beckenabschnitts mit dem Toiletten-
becken innerhalb eines bestimmten Bereichs durch Drehen gewählt werden
kann. Denn die zur Kennzeichnung gemäß 6 b im erteilten Patentanspruch
verwendeten Ausdrücke "rotatably positionable" und "to permit ... to be selecti-
vely positioned" stehen für Beliebigkeit und vermitteln dem Fachmann keinerlei
Einschränkung. Als Fachmann, auf dessen Sicht hier abzustellen ist, ist in
Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen ein einschlägig er-
fahrener Mitarbeiter eines mittelständischen Zulieferunternehmens anzusehen,
der eine ingenieurtechnische Ausbildung erfahren hat und mit den sodann er-
worbenen praktischen Kenntnissen den Anforderungen des Marktes zu genü-
gen sucht. Dieser Fachmann erfährt durch die Kennzeichnung zu 6 a nur noch,
daß er für eine Halterung des Beckenabschnitts an dem Basisabschnitt zu sor-
gen hat. Da auch die insoweit gewählte Formulierung des erteilten Anspruchs 1
allgemein gehalten ist, entnimmt der Fachmann ihr die Anweisung, den Anfor-
derungen, denen eine Toilette im praktischen Gebrauch in einem Erholungs-
fahrzeug ausgesetzt ist, durch eine geeignete Verbindung gerecht zu werden;
angesichts Merkmal 6 b darf die gewählte Form allerdings die Drehbarkeit des
Beckenabschnitts gegenüber dem Basisabschnitt in dem vorzusehenden Be-
reich nicht einschränken.
Zusammenfassend gesagt besteht der Gegenstand des Anspruchs 1 in
der erteilten Fassung damit in einer - was die Gestaltung im Hinblick auf Merk-
mal 6 anbelangt - ganz allgemein gehaltenen Lehre, die sowohl durch eine
Herrichtung, die vor allem dem Fahrzeughersteller erlaubt, entsprechend der
jeweiligen Einbausituation die Ausrichtung des Beckenabschnitts mit dem Toi-
lettenbecken und seinem Frontteil dauerhaft festzulegen, als auch dadurch zu
verwirklichen ist, daß etwa durch eine entsprechende Auslegung der den Bek-
kenabschnitt mit dem Basisabschnitt drehbar verbindenden Teile für eine Ge-
staltung gesorgt wird, die nach dem fertigen Einbau der Vorrichtung zum Bei-
spiel dem Toilettennutzer ermöglicht, die ihm innerhalb eines bestimmten Be-
reichs fallweise genehme Position des Beckenabschnitts mit dem Toilettenbek-
ken zu wählen.
Dieser Deutung steht nicht entgegen, daß die Beschreibung - weder was
die Angaben zum Hintergrund der Erfindung und der sich im Stand der Technik
ergebenden Probleme anbelangt, noch was die Vorteile der vorgeschlagenen
Lösung betrifft - auf eine auch nach dem Einbau von jedem zu nutzende Dreh-
beweglichkeit des Beckenabschnitts mit dem Toilettenbecken abhebt und sich
allein mit den Bedürfnissen und Wünschen der Fahrzeughersteller sowie der
Flexibilität befaßt, welche die vorgeschlagene Lösung Fahrzeugherstellern in
bezug auf die möglichen Einbausituationen bietet. Den Gegenstand eines er-
teilten Patents zu definieren, ist Aufgabe der Patentansprüche. Demgemäß
bildet beim erteilten Patent der jeweilige Patentanspruch die maßgebliche
Grundlage, aus der sich ergibt, welche Lehre zum technischen Handeln ge-
schützt ist. Einschränkungen, die sich ausschließlich aus der Beschreibung
ergeben, können mithin nicht von Bedeutung sein.
Auch die Beklagte zieht mit ihrem Rechtsmittel nicht in Zweifel, daß - wie
es auch das mit technischen Richtern besetzte Bundespatentgericht gesehen
hat - die Drehbarkeit des Beckenabschnitts, auch durch den Benutzer, den Ge-
genstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung kennzeichnet. Mit dem
Rechtsmittel wird lediglich geltend gemacht, die Offenbarung der ursprüngli-
chen Anmeldung sei vom Bundespatentgericht zu eng und damit unzutreffend
beurteilt worden.
2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents in der erteilten
Fassung geht über den Inhalt der diesem Schutzrecht zugrundeliegenden Pa-
tentanmeldung hinaus, weshalb insoweit der mit der Klage geltend gemachte
Nichtigkeitsgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG besteht.
a) Ob eine unzulässige Erweiterung nach dieser Vorschrift vorliegt, be-
urteilt sich nicht aufgrund eines Vergleichs des Gegenstands des erteilten An-
spruchs mit dem des in der Anmeldung formulierten Anspruchs. Entscheidend
ist insoweit vielmehr, ob Änderungen gegenüber dem erfolgt sind, das dem
Fachmann mit durchschnittlichem Wissen und Können durch die ursprüngli-
chen Anmeldungsunterlagen in ihrer Gesamtheit offenbart worden ist (Sen.Urt.
v. 7.12.1999 - X ZR 40/95, GRUR 2000, 591 - Inkrustierungsinhibitoren,
m.w.N.). Der Nichtigkeitsgrund ist gegeben, wenn der Fachmann der Gesamt-
heit der Anmeldungsunterlagen nicht entnimmt, daß als Gegenstand zu der in
der Anmeldung beanspruchten Erfindung (auch) die Lehre zum technischen
Handeln gehört, die aufgrund der Patenterteilung geschützt sein soll (vgl.
Sen.Beschl. v. 5.10.2000 - X ZR 184/98, GRUR 2001, 140 - Zeittelegramm).
Das ist hier zu bejahen.
b) Die Anmeldung beschreibt das System, für das um Schutz nachge-
sucht wird, in Spalte 1 Zeilen 29 ff. dahin: Die Erfindung beinhalte einen obe-
ren Beckenabschnitt, der ein Toilettenbecken mit einem Bodenauslaß aufneh-
me, und einen unteren Basisabschnitt, auf welchem der Beckenabschnitt über
dem Fußboden des Erholungsfahrzeugs montiert sei. Der Basisabschnitt bilde
entweder für sich oder im Zusammenwirken mit einer Wandstruktur innerhalb
des Erholungsfahrzeugaufbaus einen Stauraum. Dort sei unter dem Auslaß
und in Fließverbindung mit diesem ganz oder zumindest teilweise ein entfern-
barer Abwasserhaltetank untergebracht, der eine trennbare fluidische Kupp-
lung mit dem Beckenaustritt aufweise, um das Abwasser aus demselben auf-
zunehmen. Der Tank könne aus dem Stauraum über eine Öffnung in der Er-
holungsfahrzeugseitenwand herausgenommen werden, um den Abwasserinhalt
des Tanks zu entsorgen. Der Beckenabschnitt und der Basisabschnitt des
Toilettensystems seien in einer solchen Art und Weise aufgebaut, daß der
Frontbereich des Beckenabschnitts um eine vertikale Achse gegenüber dem
Basisabschnitt gedreht werden könne, um die installierte Position des Becken-
abschnitts in dem Erholungsfahrzeug an eine gewünschte Position anzupas-
sen. Der weitere Inhalt der Anmeldung - und zwar sowohl der die Erfindung
allgemein beschreibende Teil als auch der sich anschließende, sich mit dem
Ausführungsbeispiel befassende Teil - erläutert diese Vorrichtung dabei durch-
gängig, indem auf die Bedürfnisse des Fahrzeugherstellers hingewiesen wird,
der Toilettensysteme einbaut. Diese Hinweise sind durch die Möglichkeiten
geprägt, die der Fahrzeughersteller beim Einbau eines patentgemäßen Sy-
stems hat. Als Vorteil wird herausgestellt, der Fahrzeughersteller könne ohne
Rücksicht auf die Orientierung des Beckenabschnitts auf dem Basisabschnitt
("regardless of the orientation of the bowl section upon the base section”
- Sp. 2 Z. 19 f.) das System an einer Vielzahl von Stellen innerhalb des Fahr-
zeugs aufstellen und die Steuerung für das Ventil montieren. Ein Hinweis, daß
daneben oder gar allein der spätere Benutzer des mit einem patentgemäßen
System ausgestatteten Fahrzeugs von einer Drehbeweglichkeit des Beckenab-
schnitts gegenüber dem Basisabschnitt Nutzen ziehen könne oder solle, findet
sich in der Anmeldung dagegen nicht. Eine solche Person ist dort überhaupt
nicht erwähnt.
Die nächstliegende Deutung des Fachmanns, was mit der Anmeldung
beansprucht ist, geht deshalb dahin, daß ihm eine Lehre für ein System zur
Verfügung gestellt werden soll, dessen Beschaffenheit dadurch gekennzeich-
net ist, daß es zur Aufstellung an einem weitgehend beliebigen Ort innerhalb
des Fahrzeugs eine Verdrehung des Beckenabschnitts gegenüber dem Ba-
sisabschnitt erlaubt, der Beckenabschnitt nach Festlegung einer Position, die
der jeweiligen Einbaubedingung Rechnung trägt, jedoch nicht mehr drehbe-
weglich sein soll. Bestätigung dieser Auslegung findet der Fachmann in dem
Umstand, daß in Spalte 1 Zeile 52 der Beschreibung der Anmeldung ebenso
wie im angemeldeten Patentanspruch 1 die gewünschte Position als installierte
Stellung ("installed position"), also als eine bereits hergestellte Lage bezeich-
net ist. Auch das weist darauf hin, daß anmeldungsgemäß die Drehbeweglic h-
keit einen Montagezustand ermöglichen soll, nach dessen Verwirklichung
nichts mehr verdreht werden soll. Bei Zugrundelegung dieses Verständnisses
paßt dann auch, daß für das Ausführungsbeispiel in der Anmeldung beschri e-
ben und gezeigt (Figur 4) ist, die ineinander liegenden Teile des Basisab-
schnitts und des Beckenabschnitts beispielsweise mittels einer radial einge-
setzten Schraube in einer Weise dauerhaft aneinander festzulegen, welche
(auch) die vorher bestehende Drehbarkeit des Beckenabschnitts gegenüber
dem Basisabschnitt aufhebt.
Angesichts dieser Umstände kann angenommen werden, daß die gegen
die auch vom Bundespatentgericht vorgenommene Deutung des Offenba-
rungsgehalts der Anmeldung vorgebrachten Gesichtspunkte der Berufung den
Fachmann nicht zu einem anderen Verständnis veranlassen. Die Textstelle auf
S. 2 linke Spalte Zeilen 48 bis 53 der Anmeldung beinhaltet den bereits er-
wähnten Hinweis auf eine installierte Position, weshalb ihr entgegen der Mei-
nung der Berufung nicht ohne weiteres die Aussage einer allgemeinen, unbe-
schränkten Drehbarkeit des Beckenabschnitts auf dem Basisabschnitt ent-
nommen werden kann. Selbst wenn man hiervon absieht, besteht jedenfalls
kein Grund zu der Annahme, der Fachmann könnte die von der Berufung für
entscheidend gehaltene Textstelle isoliert zur Kenntnis nehmen. Er wird sie im
Kontext der übrigen Angaben, insbesondere auch derjenigen in Spalte 1 bis
Spalte 2 Zeilen 32 lesen, die sich mit der angemeldeten Erfindung befassen,
ohne auf Einzelheiten des Ausführungsbeispiels einzugehen. Auch das Ver-
ständnis dieser Textstelle wird deshalb durch die Sicht beeinflußt, welche die
übrigen Angaben nahelegen. Das trifft gleichermaßen für die bei rein philologi-
scher Analyse der Textstelle in Spalte 1 Zeile 53 bis Spalte 2 Zeile 2 richtige
Feststellung der Berufung zu, daß anders als im ersten Teil im zweiten dieser
sich mit der Beweglichkeit des Beckenabschnitts befassenden Aussage auf
eine personenbezogene Beschränkung der genannten Möglichkeit nicht abge-
stellt ist. Die wiederholten Hinweise, daß die angemeldete Erfindung dem
Fahrzeughersteller Gestaltungsfreiheit durch eine universell einsetzbare Ein-
richtung geben soll und gibt, führt dazu, daß auch diese von der Berufung an-
gezogene Textstelle nicht anders verstanden wird. Das trifft für den im Privat-
gutachten der Beklagten herausgestellten Gesichtspunkt ebenfalls zu, daß die
beschriebene und bildlich dargestellte Abstützung des Beckenabschnitts auf
dem Basisabschnitt für den normalen Belastungszustand des Toilettensystems
ohne Zusatzmaßnahme auch für die spätere Benutzung völlig ausreichend sei,
weshalb dahinstehen kann, ob dieser Darlegung überhaupt gefolgt werden
kann. Bei dieser Sachlage ist schließlich auch unbehelflich, daß im Hinblick auf
die Verbindung von Beckenabschnitt und Basisabschnitt in der Anmeldung
nicht zwingend vorgeschrieben ist, hierzu eine Schraube oder ein anderes ge-
eignetes Befestigungsmittel einzusetzen. Da die Anmeldung die Beschaffenheit
einer Vorrichtung mit Blick auf die Möglichkeiten beschreibt, die der Fahrzeug-
hersteller haben soll, ist es folgerichtig, daß nur die Möglichkeit einer Verwen-
dung beispielsweise einer Schraube angesprochen ist.
c) Bei der vorstehenden Bewertung des Offenbarungsgehalts der An-
meldung sieht sich der Senat im Einklang mit dem, was der gerichtliche Sach-
verständige als Erkenntnis des Fachmanns in seinem schriftlichen Gutachten
dargestellt hat. Auch danach geht die angemeldete Lehre dahin, ein universel-
les System zur Verfügung zu stellen, dessen Flexibilität der Wohnwagenher-
steller für eine feste Installation einsetzen kann. Zur Anmeldung gehören des-
halb Vorrichtungen, bei denen am Basisabschnitt und am Beckenabschnitt
- wie es im angemeldeten Anspruch 1 heißt - angeordnete Mittel nach Maßga-
be der in der Beschreibung weiter genannten Einzelheiten so beschaffen sind,
daß entsprechend der jeweiligen Einbausituation die Ausrichtung des Becken-
abschnitts mit dem Toilettenbecken erfolgen und das System nach festgelegter
Ausrichtung als feststehende Toilette eines Erholungsfahrzeugs dienen kann.
3. Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung hat mithin einen breite-
ren Gegenstand, als ihn der Fachmann der ursprünglichen Anmeldung ent-
nimmt. Während nach der Anmeldung der Fachmann Anweisungen zur Her-
richtung des Systems für die Bedürfnisse des Fahrzeugherstellers erhält, lehrt
ihn der erteilte Patentanspruch 1, wie man - auch - etwaigen Wünschen des
Benutzers im Hinblick auf eine veränderbare Stellung des Toilettenbeckens
gerecht werden kann. Das erfüllt den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPa-
tÜG, wobei unentschieden bleiben kann, ob der erteilte Patentanspruch 1 eine
gegenständliche Erweiterung derselben Erfindung oder eine gegenüber der
Anmeldung andere Lehre zum technischen Handeln beinhaltet. Denn Identität
zwischen ursprünglicher Offenbarung und erteiltem Anspruch 1 oder ein den
Offenbarungsgehalt der Anmeldung lediglich einschränkender Gegenstand des
erteilten Patentanspruchs 1, die nicht dem Verbot nachträglicher Änderung der
ursprünglichen Anmeldung unterliegen, lassen sich nach dem Vorgesagten
nicht feststellen. Auch die Beklagte zieht nicht in Zweifel, daß im vorliegenden
Fall eine unzulässige Erweiterung gegeben ist, wenn der Offenbarungsgehalt
der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen vom Fachmann so verstanden wird,
wie es nach Überzeugung des Senats der Fall ist.
4. Der festgestellte Nichtigkeitsgrund ergreift auch die anderen Ansprü-
che des Streitpatents in der erteilten Fassung, weil sie unmittelbar und/oder
mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogen sind und deshalb ebenfalls über die ur-
sprüngliche Anmeldung hinausgehen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 110 Abs. 3 PatG a.F. in Verbin-
dung mit § 97 ZPO.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Mühlens
Asendorf