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BGH Beschluss vom 13.03.2002 – 1 StR 39/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 39/02

BESCHLUSS

vom

13. März 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2002 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Stuttgart vom 17. September 2001 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Zum Strafausspruch bemerkt der Senat ergänzend zur Antrags-

schrift des Generalbundesanwalts:

Das Landgericht, das von dem Strafrahmen nach dem Regelbei-

spiel des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB "abzuweichen kein(en) Anlaß"

sah, hat beachtet, daß das Vorliegen vertypter Milderungsgründe

die Indizwirkung des Regelbeispiels aufheben und zur Anwen-

dung des Normalstrafrahmens des § 263 Abs. 1 StGB führen

kann. Angesichts der mehrfachen und erheblichen einschlägigen

Vorstrafen und des ebenfalls nachdrücklich zum Nachteil des An-

geklagten sprechenden Umstandes, daß dieser die Taten aus der

Haft heraus in Gang gesetzt und gesteuert hatte, bedurfte das

Festhalten an dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB hier je-

doch keiner näheren Begründung.

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