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BGH Beschluss vom 13.03.2002 – 1 StR 39/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2002 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 17. September 2001 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Zum Strafausspruch bemerkt der Senat ergänzend zur Antrags-
schrift des Generalbundesanwalts:
Das Landgericht, das von dem Strafrahmen nach dem Regelbei-
spiel des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB "abzuweichen kein(en) Anlaß"
sah, hat beachtet, daß das Vorliegen vertypter Milderungsgründe
die Indizwirkung des Regelbeispiels aufheben und zur Anwen-
dung des Normalstrafrahmens des § 263 Abs. 1 StGB führen
kann. Angesichts der mehrfachen und erheblichen einschlägigen
Vorstrafen und des ebenfalls nachdrücklich zum Nachteil des An-
geklagten sprechenden Umstandes, daß dieser die Taten aus der
Haft heraus in Gang gesetzt und gesteuert hatte, bedurfte das
Festhalten an dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB hier je-
doch keiner näheren Begründung.
Schäfer Wahl Boetticher
Kolz Hebenstreit