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BGH Beschluss vom 13.03.2002 – IV ZR 86/01

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. März 2002

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2002 durch

den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin

Ambrosius, die Richter Wendt und Felsch

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Januar 2001 wird nicht an-

genommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, sowie die

Kosten des Streithelfers (§§ 97 Abs. 1 , 101 ZPO).

Streitwert: 87.859,37 € / 171.838 DM

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).

Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat klarstellend auf fol-

gendes hin:

Die Klägerin ist aus dem Vorausvermächtnis zugunsten des Beklagten

im Nachtragstestament 1995 im Sinne einer Erbteilsverbindlichkeit allein ver-

pflichtet; sie hat dafür allein und nicht als Gesamtschuldnerin neben anderen

aufzukommen (vgl. MünchKomm/Dütz, BGB 3. Aufl. § 2058 Rdn. 18; Staudin-

ger/Marotzke, BGB 1996 § 2058 Rdn. 12 f.).

Auf die Einrede aus § 2059 Abs. 1 BGB kann sie sich schon deswegen

nicht berufen, weil sie mit den unstreitigen 317.752 DM einen die Gegenforde-

rung des Beklagten übersteigenden Geldbetrag aus dem Nachlaß erhalten hat

(GA 139 ff.).

Terno Dr. Schlichting Ambrosius

Wendt Felsch