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BGH Urteil vom 13.03.2002 – VIII ZR 292/00

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 23. März 2002 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

VerbrKrG § 1 Abs. 1 (in der vor dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung)

Ist der Kredit für eine gewerbliche Tätigkeit bestimmt, die eine natürliche Person als

Strohmann für einen anderen ausübt, ist der Strohmann grundsätzlich nicht Verbrau-

cher.

BGH, Urteil vom 13. März 2002 - VIII ZR 292/00 - OLG Dresden LG Dresden

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter

Ball, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Dresden vom 27. September 2000 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Am 20. Dezember 1994/6. Januar 1995 schlossen die später in die Klä-

gerin umgewandelte R. Leasing GmbH als Leasinggeberin und die D.

- und B. GmbH als Leasingnehmerin einen Leasingvertrag

über einen Personenkraftwagen Porsche 911. Zugleich übernahm der Beklagte

zu 2, der damalige Geschäftsführer der Leasingnehmerin, neben dieser die ge-

samtschuldnerische Verpflichtung aus dem Vertrag.

Als die Leasingnehmerin, die sich inzwischen E & B D. und

B. GmbH nannte, notleidend wurde, meldete die Beklagte zu 1, die

damalige Lebensgefährtin des Beklagten zu 2, auf dessen Veranlassung am

27. August 1996 als Gewerbe die "Reinigung, Beschichtung und Sanierung von

Dächern und Fassaden (keine Dachdeckerleistungen)" an. Durch "Beitrittserklä-

rung" vom 16. Oktober 1996 trat sie "auf Seiten des o.a. Leasingnehmers als

mithaftender Gesamtschuldner dem o.a. Leasingvertrag mit allen Rechten und

Pflichten" bei. In dem von der Beklagten zu 1, dem Beklagten zu 2 für die Lea-

singnehmerin und einem Vertreter der Klägerin unterzeichneten Schriftstück

heißt es unter anderem weiter, daß der "Vertragsbeitretende ... Besitzer des

Leasingobjektes" sei. Neben der Angabe der Kontoverbindung der Beklagten

zu 1 befindet sich der Stempelaufdruck "E. Dach & Fassade". Dieser Be-

trieb wurde nicht von der Beklagten zu 1 geführt, die sich in einer Selbstaus-

kunft gegenüber der Klägerin als "Versicherungsfachfrau, selbständig" bezeich-

nete, sondern ausschließlich von dem Beklagten zu 2, der in der Gewerbean-

meldung auch als vertretungsberechtigte Person benannt war. Ausweislich des

Fahrzeugbriefes wurde das Leasingfahrzeug am 14. Januar 1997 auf die Be-

klagte zu 1 an deren Wohnort mit dem Zusatz "E. Dach- u. Fass." und am

2. September 1997 an einem anderen Ort auf die Beklagte zu 1 ohne Zusatz

umgemeldet.

Nach Ablauf des Leasingvertrages forderte die Klägerin die Beklagte

zu 1 mit Schreiben vom 16. Januar 1998 auf, das Fahrzeug zurückzugeben und

eine rückständige Leasingrate zu zahlen. Als die Beklagte zu 1 dem nicht nach-

kam, erstattete die Klägerin Strafanzeige wegen des Verdachts der Unterschla-

gung. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ergaben, daß der Beklagte zu 2,

der im Besitz des Kraftfahrzeugbriefes war, das Fahrzeug Ende Januar 1998 für

80.000 DM verkauft hatte. Er wurde deshalb strafrechtlich wegen Unterschla-

gung verurteilt. Das Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte zu 1 wurde ge-

mäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagten als Ge-

samtschuldner auf Zahlung der rückständigen Leasingrate und Leistung von

Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Herausgabe des Leasingfahrzeugs

in Anspruch genommen. Insgesamt hat sie nach teilweiser Klagerücknahme

zuletzt Zahlung von 76.140,91 DM nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat

der Klage stattgegeben. Der Beklagte zu 2 hat seine hiergegen gerichtete Beru-

fung zurückgenommen. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 hat das Oberlan-

desgericht die gegen sie gerichtete Klage abgewiesen. Mit der Revision ver-

folgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1 (im folgen-

den nur noch Beklagte) weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz von Interesse,

im wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stünden aus dem Beitritt der Beklagten zum Leasingvertrag

weder Erfüllungs- noch Schadensersatzansprüche zu. Der Beitritt sei gemäß

§ 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG formnichtig. Der persönliche Anwendungsbereich

des Verbraucherkreditgesetzes sei hier gemäß dessen § 1 Abs. 1 eröffnet. Ob

das Leasingfahrzeug nach dem Inhalt der Beitrittserklärung für eine gewerbliche

Nutzung der Beklagten bestimmt gewesen sei, könne dahinstehen. Die Beklag-

te sei nämlich als Existenzgründerin anzusehen. In der mündlichen Verhand-

lung habe die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, die rund sechs Wochen

vor ihrem Beitritt zu dem Leasingvertrag erfolgte Gewerbe-Anmeldung auf

Wunsch des früheren Beklagten zu 2 vorgenommen zu haben, um diesem nach

der Insolvenz seines eigenen Unternehmens, der Leasingnehmerin, die Fortfüh-

rung seiner Geschäfte einschließlich der Nutzung des Leasingfahrzeugs zu er-

möglichen. Sie selbst habe das Unternehmen nicht betrieben und das Leasing-

fahrzeug nicht genutzt. Diese Darstellung werde dadurch bekräftigt, daß der

frühere Beklagte zu 2 in der Gewerbe-Anmeldung als vertretungsberechtigte

Person genannt werde. Aus der Selbstauskunft der Beklagten ergebe sich

nichts anderes. Die Tatsache, daß die Beklagte danach möglicherweise bereits

selbständig als Versicherungsfachfrau tätig gewesen sei, schließe es nicht aus,

sie bei Aufnahme einer damit nicht im Zusammenhang stehenden neuen ge-

werblichen oder selbständigen Tätigkeit als Existenzgründerin anzusehen. Auch

die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG greife nicht ein, da der

Kreditbetrag zum Zeitpunkt des Beitritts der Beklagten zu dem Leasingvertrag

100.000 DM nicht überstiegen habe. Der sachliche Anwendungsbereich des

Verbraucherkreditgesetzes sei ebenfalls eröffnet, wobei dahingestellt bleiben

könne, ob es sich bei der Vereinbarung vom 16. Oktober 1996 um einen

Schuldbeitritt oder um eine Vertragsübernahme handele. Die Vereinbarung ge-

nüge nicht der Schriftform des § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG in Verbindung mit

§ 126 Abs. 1 BGB. Die Beklagte habe unwidersprochen vorgetragen, daß ihre

Erklärung der Klägerin nur per Fax zugegangen sei. Eine Heilung des Form-

mangels gemäß § 6 Abs. 2 VerbrKrG scheide aus, da diese Vorschrift nach § 3

Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG auf Finanzierungsleasingverträge keine Anwendung fin-

de. Die Berufung der Beklagten auf den Formmangel sei auch nicht treuwidrig

im Sinne des § 242 BGB.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung in ei-

nem entscheidenden Punkt nicht stand. Nach den bisher getroffenen Feststel-

lungen hat das Berufungsgericht den von der Klägerin gegen die Beklagte gel-

tend gemachten Erfüllungsanspruch aus § 535 Satz 2 BGB (in der am

31. August 2001 geltenden Fassung) auf Zahlung der rückständigen Leasingra-

te für November 1997 in Höhe von 1.958 DM sowie den von ihr daneben einge-

klagten Schadensersatzanspruch aus § 325 Abs. 1 BGB

(in der am

31. Dezember 2001 geltenden Fassung) wegen Unvermögens der Beklagten

zur Rückgabe des Leasingfahrzeugs in Höhe von 74.182,91 DM, insgesamt

76.140,91 DM, zu Unrecht verneint. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen

die Annahme des Berufungsgerichts, für den Beitritt der Beklagten vom

16. Oktober 1996 auf Seiten der E & B D. und B.

GmbH zu deren Leasingvertrag mit der Klägerin vom 20. Dezember

1994/6. Januar 1995 gelte das Verbraucherkreditgesetz (in der gemäß § 19

VerbrKrG vor dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung) seinem persönlichen

Anwendungsbereich nach.

1. Nach § 1 Abs. 1 VerbrKrG ist jede natürliche Person Verbraucher, es

sei denn, daß der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für ihre bereits ausge-

übte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt ist. Das Beru-

fungsgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob das geleaste Fahrzeug nach

dem Inhalt der Beitrittsvereinbarung vom 16. Oktober 1996 für eine gewerbliche

Nutzung der Beklagten im Rahmen der von ihr angemeldeten Firma E.

Dach & Fassade bestimmt war. Daher ist hiervon in der Revisionsinstanz zu-

gunsten der Klägerin auszugehen.

Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte nach den auf ihren unwider-

sprochenen Angaben in der mündlichen Verhandlung beruhenden Feststellun-

gen des Berufungsgerichts das Unternehmen E. Dach & Fassade nicht

selbst betrieben, sondern diese Firma lediglich auf Wunsch des früheren Be-

klagten zu 2 angemeldet hat, um ihm nach der Insolvenz seines eigenen Unter-

nehmens die Fortführung seiner Geschäfte einschließlich der Nutzung des Lea-

singfahrzeugs zu ermöglichen. Die Beklagte hat das Gewerbe am 27. August

1996 als eigenes angemeldet und bei einer Gewerbeummeldung vom

14. Januar 1997, in der sie eine Tätigkeit als Immobilienmaklerin etc. neu ange-

geben hat, als "weiterhin ausgeübt" bezeichnet. Selbst wenn die Beklagte, wie

sie es bei ihrer Anhörung durch das Berufungsgericht auch ausgedrückt hat,

nur die "Strohfrau" des früheren Beklagten zu 2 gewesen sein sollte, ist nicht

ausgeschlossen, daß sie das Leasingfahrzeug im Rahmen der von ihr ange-

meldeten Firma gewerblich genutzt hat und deswegen in Bezug auf ihren Bei-

tritt zum Leasingvertrag keine Verbraucherin ist. Das Vorschieben eines Stroh-

manns erfolgt im rechtsgeschäftlichen Verkehr nicht zum Schein. Vielmehr ist

das Strohmann-Geschäft ernstlich gewollt, weil sonst der damit erstrebte wirt-

schaftliche Zweck nicht oder nicht in rechtsbeständiger Weise erreicht würde.

Daher ist ein solches Geschäft nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs für den Strohmann rechtlich bindend (zuletzt zum Beispiel Urteil vom

6. Dezember 1994 - XI ZR 19/94, WM 1995, 189 unter II 1; BGHZ 137, 329,

336 f, jew.m.w.Nachw.). Für eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung wie hier

die Anmeldung eines Gewerbes durch die Beklagte gilt nichts anderes. Diese

Anmeldung ist daher rechtswirksam; hierdurch ist die Beklagte selbst dann Ge-

werbetreibende geworden, wenn sie lediglich Strohmann des früheren Beklag-

ten zu 2 gewesen sein sollte, weil sonst der mit der Gewerbe-Anmeldung ver-

folgte Zweck, dem früheren Beklagten zu 2 nach der Insolvenz seines eigenen

Unternehmens die Fortführung seiner Geschäfte einschließlich der Nutzung des

Leasingfahrzeugs zu ermöglichen, nicht rechtsbeständig erreicht worden wäre.

Etwas anderes käme in Bezug auf die Beitrittsvereinbarung vom 16. Oktober

1996 allenfalls dann in Betracht, wenn die Klägerin Kenntnis davon gehabt hät-

te, daß die Beklagte lediglich als Strohmann für den früheren Beklagten zu 2

aufgetreten ist. Dafür fehlt es jedoch an Feststellungen des Berufungsgerichts.

2. Trotz der - unterstellten - Bestimmung des Leasingfahrzeugs zur ge-

werblichen Nutzung durch die Beklagte im Rahmen ihrer Firma E. Dach &

Fassade hat das Berufungsgericht den persönlichen Anwendungsbereich des

Verbraucherkreditgesetzes bejaht, weil die Beklagte als Existenzgründerin an-

zusehen sei. Gemeint ist damit, daß der durch die Überlassung des Leasing-

fahrzeugs gewährte Kredit nicht für eine "bereits ausgeübte" Tätigkeit im Sinne

des § 1 Abs. 1 VerbrKrG bestimmt war, sondern erst für deren Aufnahme im

Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG (vgl. dazu BGHZ 128, 156, 161 f). Dem

kann nicht gefolgt werden.

Richtig ist nach den vorstehenden Ausführungen zwar, daß die Beklagte

im Hinblick auf das von ihr angemeldete Gewerbe als Existenzgründerin anzu-

sehen ist. Das gilt, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen

hat, unabhängig davon, ob die Beklagte bereits zuvor als Versicherungsfach-

frau selbständig tätig war, weil diese Tätigkeit gegebenenfalls mit dem neu an-

gemeldeten Gewerbe nicht im Zusammenhang stand und von diesem klar ab-

gegrenzt war (vgl. BGHZ 128, 156, 162 f; Senatsurteil vom 22. Dezember 1999

- VIII ZR 124/99, WM 2000, 429 unter II 1 a m.w.Nachw.). Die Gewerbe-

Anmeldung vom 27. August 1996 lag jedoch zum Zeitpunkt der Beitrittsverein-

barung vom 16. Oktober 1996 schon sieben (nicht nur sechs) Wochen zurück.

Zu diesem Zeitpunkt übte die Beklagte das von ihr angemeldete Gewerbe ent-

gegen der nicht näher begründeten Ansicht des Berufungsgerichts im Sinne

des § 1 Abs. 1 VerbrKrG bereits aus.

Die Frage, von welchem Zeitpunkt an eine gewerbliche oder selbständi-

ge berufliche Tätigkeit "bereits ausgeübt" ist, hat der Bundesgerichtshof noch

nicht entschieden. Im Schrifttum wird sie ganz überwiegend dahin beantwortet,

daß bereits die Eröffnung eines Geschäftslokals beziehungsweise das Anbieten

der Tätigkeit am Markt ausreicht (zum Beispiel Staudinger/Kessal-Wulf, BGB,

Bearb. 2001, § 1 VerbrKrG Rdnr. 40; MünchKomm/Ulmer, BGB, 3. Aufl., § 1

VerbrKrG Rdnr. 26; Graf von Westphalen in Graf von Westphalen/Emmerich/

von Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 55; wohl auch Bülow, VerbrKrG,

4. Aufl., § 1 Rdnr. 42). Diese Frage bedarf hier keiner abschließenden Klärung.

Wie bereits oben (unter II 1) erwähnt, hat das Berufungsgericht aufgrund der

eigenen Angaben der Beklagten festgestellt, daß ihre Gewerbe-Anmeldung

dem früheren Beklagten zu 2 die Fortführung seiner Geschäfte nach der Insol-

venz seines eigenen Unternehmens ermöglichen sollte. Danach kann schon

allein wegen des Zeitablaufs von sieben Wochen seit der Gewerbe-Anmeldung

kein Zweifel daran bestehen, daß die Beklagte unter der Firma E. Dach &

Fassade zum Zeitpunkt der Beitrittsvereinbarung die angemeldete Tätigkeit in

Fortführung der Geschäfte der E & B D. und B. GmbH

bereits ausübte.

3. Rechtfertigen die bisher getroffenen Feststellungen mithin nicht die

Annahme, daß die Beklagte bei Abschluß der Beitrittsvereinbarung vom

16. Oktober 1996 Verbraucherin im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG war, und

findet das Verbrauchergesetz daher insoweit keine Anwendung, kommt es nicht

darauf an und kann deswegen dahingestellt bleiben, ob die Formvorschriften

dieses Gesetzes gewahrt sind.

III.

Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da es

noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, ist der Rechtsstreit nicht zur

Endentscheidung reif. Daher sind das Berufungsurteil aufzuheben und die Sa-

che zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht

zurückzuverweisen.

Dr. Deppert

Ball

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Frellesen