BGH Beschluss vom 13.03.2002 – XII ZR 10/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr.
Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Dezember 1999 wird
nicht angenommen.
Der Kläger wird, nachdem er die Revision gegen das vorgenannte
Urteil zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig er-
klärt.
Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger zu
1/5 und die Beklagte zu 4/5. Die im Revisionsverfahren entstan-
denen außergerichtlichen Kosten der Parteien werden gegenein-
ander aufgehoben.
Streitwert: bis 10. Juli 2000: 238.655 €, danach 117.639 €.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der
Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -
BVerfGE 54, 277).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergeben sich die gel-
tend gemachten Ansprüche zwar nicht aus § 430 BGB, da zusammen veran-
lagte Ehegatten hinsichtlich eines Steuererstattungsanspruchs nicht Ge-
samtgläubiger sind (BFH, Urteil vom 25. Juli 1989 - VII R 118/87 - BStBl. 1990
II., 41, 42 und vom 19. Oktober 1982 - VII R 55/80 - BStBl. 1983 II., 162,
163 f.). Die Klageforderungen sind in dem zuerkannten Umfang aber nach
§ 426 BGB gerechtfertigt. Nach § 44 Abs. 1 AO waren die Parteien, die nach
§§ 26, 26 b EStG zusammen veranlagt worden waren, als Gesamtschuldner
verpflichtet, die gegen sie festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen
zu leisten. Deshalb kann der Kläger, der unstreitig allein die Vorauszahlungen
zu Lasten seines Kapitalkontos bei der Klägerin zu 2 entrichtet hat, nach § 426
BGB von der Beklagten einen Ausgleich im Innenverhältnis verlangen, der sich
nach der von den Parteien getroffenen Bestimmung richtet. Insofern ist nach
den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, die von der Revisi-
on nicht angegriffen worden sind, davon auszugehen, daß aufgrund der lang-
jährigen Übung eine konkludente Vereinbarung der Parteien des Inhalts be-
stand, daß der Kläger die gegen die Ehegatten festgesetzten Einkommensteu-
ern begleicht, die Beträge, die über die bestehenden Steuerschulden hinaus
gezahlt
worden
sind, aber an ihn zurückfließen. Die Steuererstattungen stehen im Innenver-
hältnis der Parteien mithin dem Kläger alleine zu. Insoweit ist weder von einer
ehebedingten Zuwendung des Klägers auszugehen, noch wird der Aus-
gleichsanspruch nach § 426 BGB durch die güterrechtlichen Vorschriften über
den Zugewinnausgleich verdrängt (vgl. Senatsurteil vom 30. September 1987
- IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240).
Hahne Weber-Monecke Wage-
nitz
Ahlt Vézina