Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 14.03.2002 – 1 StR 504/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Zuhälterei u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2002 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 6. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Zur Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend:
Die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal während
der Vernehmung der Zeugin S. K. am 19. März 2001 ist
von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Der mitgeteilte Verlauf
und der Zusammenhang der Gründe des hierzu ergangenen Be-
schlusses belegen hinreichend die Befürchtung der Strafkammer,
die Zeugin werde in Anwesenheit des Angeklagten nicht die
Wahrheit sagen (§ 247 Satz 1 StPO). Daß die Strafkammer dem
Interesse an der Wahrheitsfindung hier den Vorrang vor dem An-
wesenheitsinteresse und der Anwesenheitspflicht des Angeklag-
ten gegeben hat, läßt einen Ermessensmangel nicht erkennen;
auch ein Begründungsmangel ist nicht feststellbar. Die Kammer
ist ersichtlich davon ausgegangen, daß die tat- und die verfah-
rensbedingten erheblichen psychischen Beeinträchtigungen der
Zeugin bei deren Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten
verstärkt worden wären und daß dies naheliegender Weise eine
umfassend zuverlässige Aussage der Zeugin hätte in Frage stel-
len können. Das trägt die Entfernung des Angeklagten. Eine aus-
drückliche Befragung der Zeugin zur Frage eines Ausschlusses
des Angeklagten war nicht geboten, nachdem die Kammer die
behandelnde Therapeutin als sachverständige Zeugin gehört
hatte und der bloße Wunsch eines Zeugen nach Entfernung des
Angeklagten ohnehin den Ausschluß nicht zu rechtfertigen ver-
mag (vgl. BGHSt 22, 18, 21).
Der Beschluß über die Entfernung des Angeklagten ist schließlich
nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Zeugin später, am 18. April
2001, nochmals vernommen wurde, nun aber in Anwesenheit des
Angeklagten. Daraus ergibt sich nicht, daß die Beurteilung der
Strafkammer am Tage der ersten Vernehmung nicht tragfähig ge-
wesen wäre. Die Zeugin hatte am 19. März 2001 bereits zur Sa-
che ausgesagt; sie war mit der Vernehmungs- und Hauptver-
handlungssituation daher in gewissem Maße vertraut. Zwischen-
zeitlich war überdies nahezu ein Monat verstrichen. Angesichts
dessen läßt das Verfahren der Strafkammer zu diesem späteren
Zeitpunkt keine zwingenden Schlüsse zu, die geeignet wären, die
Bewertung
bei
der
ersten Vernehmung
der Zeugin
S. K. aus Rechtsgründen in Frage zu stellen.
Schäfer Nack Boetticher
Schluckebier Hebenstreit