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BGH Beschluss vom 14.03.2002 – 1 StR 504/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 504/01

BESCHLUSS

vom

14. März 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Zuhälterei u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2002 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 6. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Zur Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend:

Die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal während

der Vernehmung der Zeugin S. K. am 19. März 2001 ist

von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Der mitgeteilte Verlauf

und der Zusammenhang der Gründe des hierzu ergangenen Be-

schlusses belegen hinreichend die Befürchtung der Strafkammer,

die Zeugin werde in Anwesenheit des Angeklagten nicht die

Wahrheit sagen (§ 247 Satz 1 StPO). Daß die Strafkammer dem

Interesse an der Wahrheitsfindung hier den Vorrang vor dem An-

wesenheitsinteresse und der Anwesenheitspflicht des Angeklag-

ten gegeben hat, läßt einen Ermessensmangel nicht erkennen;

auch ein Begründungsmangel ist nicht feststellbar. Die Kammer

ist ersichtlich davon ausgegangen, daß die tat- und die verfah-

rensbedingten erheblichen psychischen Beeinträchtigungen der

Zeugin bei deren Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten

verstärkt worden wären und daß dies naheliegender Weise eine

umfassend zuverlässige Aussage der Zeugin hätte in Frage stel-

len können. Das trägt die Entfernung des Angeklagten. Eine aus-

drückliche Befragung der Zeugin zur Frage eines Ausschlusses

des Angeklagten war nicht geboten, nachdem die Kammer die

behandelnde Therapeutin als sachverständige Zeugin gehört

hatte und der bloße Wunsch eines Zeugen nach Entfernung des

Angeklagten ohnehin den Ausschluß nicht zu rechtfertigen ver-

mag (vgl. BGHSt 22, 18, 21).

Der Beschluß über die Entfernung des Angeklagten ist schließlich

nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Zeugin später, am 18. April

2001, nochmals vernommen wurde, nun aber in Anwesenheit des

Angeklagten. Daraus ergibt sich nicht, daß die Beurteilung der

Strafkammer am Tage der ersten Vernehmung nicht tragfähig ge-

wesen wäre. Die Zeugin hatte am 19. März 2001 bereits zur Sa-

che ausgesagt; sie war mit der Vernehmungs- und Hauptver-

handlungssituation daher in gewissem Maße vertraut. Zwischen-

zeitlich war überdies nahezu ein Monat verstrichen. Angesichts

dessen läßt das Verfahren der Strafkammer zu diesem späteren

Zeitpunkt keine zwingenden Schlüsse zu, die geeignet wären, die

Bewertung

bei

der

ersten Vernehmung

der Zeugin

S. K. aus Rechtsgründen in Frage zu stellen.

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