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BGH Beschluss vom 14.03.2002 – 3 StR 37/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. März 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 12. September 2001 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
1. Die in der Revisionsbegründung für die Notwendigkeit der Einholung
eines Glaubwürdigkeitsgutachtens herangezogene Entscheidung des Bundes-
gerichtshofs (BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 2)
ist bereits deswegen auf den abgeurteilten Fall nicht übertragbar, da es dort
um die Beurteilung einer im Zeitpunkt der Hauptverhandlung kindlichen, hier
aber um eine volljährige Zeugin ging.
2. Die Ausführungen des Landgerichts zur strafzumessungsrechtlichen
Berücksichtigung der Verlängerung des Verfahrens durch Rücknahme der er-
sten und Einreichung einer neuen Anklage auf UA S. 28 unten versteht der Se-
nat dahin, daß dieser Umstand in eingeschränktem Umfang strafmildernd ge-
wertet worden ist. Dies läßt weder eine Unklarheit noch einen Rechtsfehler er-
kennen und wird auch der Sachlage gerecht. Da das Verfahren gegen den An-
geklagten von der Bekanntgabe der Beschuldigung Ende Juli 1999 bis zum
Abschluß des erstinstanzlichen Verfahrens mit Urteil vom 12. September 2001,
das nunmehr rechtskräftig wird, nur etwas mehr als zwei Jahre dauerte, kann
trotz des Zeitaufwandes für die Neueinreichung der zurückgenommenen An-
klage von einer unangemessen langen Verfahrensdauer nach Art. 6 Abs. 1
Satz 1 MRK nicht die Rede sein.
Rissing-van Saan Winkler Pfister
von Lienen Becker