Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.03.2002 – 4 StR 583/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom

14. März 2002

in der Strafsache

gegen

4 StR 583/01

1.

2.

wegen Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März

2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanoviæ,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann,

Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten von M. , Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten K. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das

Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 4. Juli

2001, soweit es die Angeklagten von M. und K.

betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an

eine

andere

Strafkammer

des

Landgerichts

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten und den Mitangeklagten B. ,

dessen Verfahren der Senat abgetrennt hat, von dem Vorwurf der (banden-

und gewerbsmäßig begangenen) Erpressung in 30 Fällen freigesprochen.

Ferner hat es bestimmt, daß die Angeklagten für die jeweils erlittene

Untersuchungshaft zu entschädigen sind. Mit ihren hiergegen gerichteten

Revisionen, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt,

erstrebt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung des freisprechenden Urteils. Die

Rechtsmittel, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, haben mit der

Sachrüge Erfolg; eines Eingehens auf die erhobene Verfahrensbeschwerde

bedarf es daher nicht.

Die den Freisprüchen zugrundeliegende Beweiswürdigung des

Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken:

1. Mit der zugelassenen Anklage war den Angeklagten auf der

Grundlage der Angaben der Geschädigten Birgit Ko. im Ermittlungsverfahren

die Erpressung von Schutzgeldern in insgesamt 30 Fällen zur Last gelegt

worden. Dem Angeklagten K. wurde vorgeworfen, er habe – aufgrund eines

gemeinsam mit den Mitangeklagten B. und von M. gefaßten

Tatentschlusses - von Birgit Ko. für den Betrieb ihres in Waren gelegenen

Bordells wöchentliche Schutzgeldzahlungen von zunächst 600.- DM und später

800.- DM gefordert und für den Fall der Nichtzahlung in Aussicht gestellt, daß

“die Russen” den ungestörten Betrieb des Bordells verhindern würden. Unter

dem Eindruck dieser Ankündigung habe Birgit Ko. bzw. eine von ihr

beauftragte Mitarbeiterin, die Zeugin Heike R. , in der Folge in 30 Fällen

Schutzgeld – insgesamt 16.600.- DM - gezahlt. Das Geld sei zumeist dem

Angeklagten B. , der teilweise vom Mitangeklagten von M. begleitet

worden sei, übergeben worden. Bei einer der Geldübergaben habe von M.

erklärt, Waren sei “ihr Revier”, es kämen “die Russen”, wenn nicht gezahlt

werde.

2. Das Landgericht hat die Angeklagten, die sich zur Sache nicht

eingelassen haben, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es hat hierbei

die Bekundungen der Zeugin Birgit Ko.

in der Hauptverhandlung

zugrundegelegt, wonach sie die Zahlungen freiwillig und ohne jeden Zwang

geleistet habe, um von den Angeklagten Schutz für ihren Betrieb zu erhalten.

Von “Russen” sei zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen. Sie habe sich nie

persönlich bedroht gefühlt, “wenn auch insbesondere von M. von seiner

Statur her bedrohlich gewirkt habe” (UA 6).

Das Landgericht hat zwar in diesem Zusammenhang erkannt, daß die

Bekundungen der Zeugin

in der Hauptverhandlung

inhaltlich von den

Aussagen abweichen, die sie im Rahmen früherer polizeilichen Vernehmungen

getätigt hatte. Es ist jedoch zur Auffassung gelangt, mangels weiterer

Anhaltspunkte könne nicht festgestellt werden, welche der Aussagen der

Wahrheit entspreche. Nach dem Zweifelsgrundsatz sei daher von den

Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung auszugehen.

3. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner

Täterschaft nicht überwinden kann, so ist dies vom Revisionsgericht in der

Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des

Tatrichters. Der revisionsrechtlichen Beurteilung unterliegt insoweit nur, ob

dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist

in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung

widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO §

261 Beweiswürdigung 16 m.w.N.). Insbesondere muß die Beweiswürdigung

erschöpfend sein: Der Tatrichter muß sich mit allen festgestellten Umständen

auseinandersetzen, die den Angeklagten be- oder entlasten (BGHR StPO §

261 Beweiswürdigung 2).

4. Hieran gemessen hält die den Freisprüchen zugrundeliegende

Beweiswürdigung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Ein Mangel liegt bereits darin, daß die Angaben der Zeugin Ko. im

Ermittlungsverfahren nur in sehr groben Zügen mitgeteilt werden. Soweit in

diesem Zusammenhang

in den Urteilsgründen unter Benennung von

Blattzahlen

auf

die

sich

bei

den Verfahrensakten

befindlichen

Vernehmungsprotokolle verwiesen wird (vgl. UA 8), stellt dies keine zulässige

Bezugnahme dar (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 267 Rdn. 2).

Dem Senat ist daher die Überprüfung verwehrt, in Bezug auf welche konkreten

Tatsachen und in welchem Umfang sich Widersprüche zu der vom Landgericht

- demgegenüber sehr detailliert wiedergegebenen

- Aussage

in der

Hauptverhandlung ergeben haben. Hiervon hängt jedoch die Beurteilung der

Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung wesentlich

ab.

b) Die Beweiswürdigung erweist sich jedoch noch aus einem weiteren

Gesichtspunkt als rechtsfehlerhaft.

Weicht der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung in einem

wesentlichen Punkt von seiner früheren Tatschilderung ab und hängt die

Entscheidung allein davon ab, ob diesem Zeugen zu folgen ist, müssen die

Urteilsgründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die

Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen

einbezogen hat (vgl. BGH StV 1998, 250). Dies hat nicht nur für den Fall der

Verurteilung, sondern auch für den des Freispruchs des Angeklagten zu gelten

(vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 – 2 StR 507/01). Dem wird das

angefochtene Urteil nicht gerecht.

Die

Urteilsgründe

verhalten

sich

weder

näher

zur

Entstehungsgeschichte der polizeilichen Aussagen noch zu der Frage, aus

welchen Gründen für die Zeugin Ko. ein Motiv bestanden haben könnte, die

Angeklagten im Ermittlungsverfahren zu Unrecht zu belasten. Entsprechender

Darlegungen hätte es aber schon deshalb bedurft, weil die Zeugin Ko. die

Angeklagten nicht nur durch ihre Aussagen belastet hat, sondern darüber

hinaus ausweislich der Urteilsfeststellungen auch die gegen die Angeklagten

daraufhin eingeleiteten Ermittlungen im weiteren dadurch aktiv unterstützt hat,

daß sie dem Angeklagten B. zum Nachweis der Schutzgeldzahlungen von

der Polizei zur Verfügung gestelltes sog. “Vorzeigegeld” aushändigte.

Das Urteil teilt auch nicht mit, ob die Zeugin in der Hauptverhandlung

eine Erklärung für ihre Aussageänderung - und gegebenenfalls welche -

abgegeben hat. In diesem Zusammenhang hätte auch erwogen werden

müssen, ob die Änderung der Zeugenaussage unter Umständen darauf

zurückzuführen ist, daß – was in Strafverfahren, die Straftaten im Rotlichtmilieu

zu Gegenstand haben, nicht eben selten ist - auf die Zeugin entsprechender

Druck ausgeübt worden ist. Hierauf könnte hinweisen, daß auch die Zeugin

R. frühere (belastende) Angaben mit einer eher

fadenscheinigen

Begründung in der Hauptverhandlung zu relativieren versucht hat (vgl. UA 8/9).

Die Sache bedarf daher der neuen Verhandlung und Entscheidung.

Hierbei wird der neue Tatrichter zu bedenken haben, daß die Drohung mit

einem empfindlichen Übel im Sinne der §§ 240, 253 StGB nicht ausdrücklich

ausgesprochen werden muß, sondern auch schlüssig oder versteckt erfolgen

kann (vgl. hierzu Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 240 Rdn. 31 m.w.N.).

Tepperwien Maatz Solin-

Stojanoviæ

Ernemann Sost-Scheible