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BGH Urteil vom 14.03.2002 – 4 StR 583/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
14. März 2002
in der Strafsache
gegen
4 StR 583/01
1.
2.
wegen Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März
2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanoviæ,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten von M. , Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten K. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das
Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 4. Juli
2001, soweit es die Angeklagten von M. und K.
betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an
eine
andere
Strafkammer
des
Landgerichts
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten und den Mitangeklagten B. ,
dessen Verfahren der Senat abgetrennt hat, von dem Vorwurf der (banden-
und gewerbsmäßig begangenen) Erpressung in 30 Fällen freigesprochen.
Ferner hat es bestimmt, daß die Angeklagten für die jeweils erlittene
Untersuchungshaft zu entschädigen sind. Mit ihren hiergegen gerichteten
Revisionen, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt,
erstrebt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung des freisprechenden Urteils. Die
Rechtsmittel, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, haben mit der
Sachrüge Erfolg; eines Eingehens auf die erhobene Verfahrensbeschwerde
bedarf es daher nicht.
Die den Freisprüchen zugrundeliegende Beweiswürdigung des
Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken:
1. Mit der zugelassenen Anklage war den Angeklagten auf der
Grundlage der Angaben der Geschädigten Birgit Ko. im Ermittlungsverfahren
die Erpressung von Schutzgeldern in insgesamt 30 Fällen zur Last gelegt
worden. Dem Angeklagten K. wurde vorgeworfen, er habe – aufgrund eines
gemeinsam mit den Mitangeklagten B. und von M. gefaßten
Tatentschlusses - von Birgit Ko. für den Betrieb ihres in Waren gelegenen
Bordells wöchentliche Schutzgeldzahlungen von zunächst 600.- DM und später
800.- DM gefordert und für den Fall der Nichtzahlung in Aussicht gestellt, daß
“die Russen” den ungestörten Betrieb des Bordells verhindern würden. Unter
dem Eindruck dieser Ankündigung habe Birgit Ko. bzw. eine von ihr
beauftragte Mitarbeiterin, die Zeugin Heike R. , in der Folge in 30 Fällen
Schutzgeld – insgesamt 16.600.- DM - gezahlt. Das Geld sei zumeist dem
Angeklagten B. , der teilweise vom Mitangeklagten von M. begleitet
worden sei, übergeben worden. Bei einer der Geldübergaben habe von M.
erklärt, Waren sei “ihr Revier”, es kämen “die Russen”, wenn nicht gezahlt
werde.
2. Das Landgericht hat die Angeklagten, die sich zur Sache nicht
eingelassen haben, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es hat hierbei
die Bekundungen der Zeugin Birgit Ko.
in der Hauptverhandlung
zugrundegelegt, wonach sie die Zahlungen freiwillig und ohne jeden Zwang
geleistet habe, um von den Angeklagten Schutz für ihren Betrieb zu erhalten.
Von “Russen” sei zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen. Sie habe sich nie
persönlich bedroht gefühlt, “wenn auch insbesondere von M. von seiner
Statur her bedrohlich gewirkt habe” (UA 6).
Das Landgericht hat zwar in diesem Zusammenhang erkannt, daß die
Bekundungen der Zeugin
in der Hauptverhandlung
inhaltlich von den
Aussagen abweichen, die sie im Rahmen früherer polizeilichen Vernehmungen
getätigt hatte. Es ist jedoch zur Auffassung gelangt, mangels weiterer
Anhaltspunkte könne nicht festgestellt werden, welche der Aussagen der
Wahrheit entspreche. Nach dem Zweifelsgrundsatz sei daher von den
Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung auszugehen.
3. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner
Täterschaft nicht überwinden kann, so ist dies vom Revisionsgericht in der
Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des
Tatrichters. Der revisionsrechtlichen Beurteilung unterliegt insoweit nur, ob
dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist
in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung
widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO §
261 Beweiswürdigung 16 m.w.N.). Insbesondere muß die Beweiswürdigung
erschöpfend sein: Der Tatrichter muß sich mit allen festgestellten Umständen
auseinandersetzen, die den Angeklagten be- oder entlasten (BGHR StPO §
261 Beweiswürdigung 2).
4. Hieran gemessen hält die den Freisprüchen zugrundeliegende
Beweiswürdigung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Ein Mangel liegt bereits darin, daß die Angaben der Zeugin Ko. im
Ermittlungsverfahren nur in sehr groben Zügen mitgeteilt werden. Soweit in
diesem Zusammenhang
in den Urteilsgründen unter Benennung von
Blattzahlen
auf
die
sich
bei
den Verfahrensakten
befindlichen
Vernehmungsprotokolle verwiesen wird (vgl. UA 8), stellt dies keine zulässige
Bezugnahme dar (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 267 Rdn. 2).
Dem Senat ist daher die Überprüfung verwehrt, in Bezug auf welche konkreten
Tatsachen und in welchem Umfang sich Widersprüche zu der vom Landgericht
- demgegenüber sehr detailliert wiedergegebenen
- Aussage
in der
Hauptverhandlung ergeben haben. Hiervon hängt jedoch die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung wesentlich
ab.
b) Die Beweiswürdigung erweist sich jedoch noch aus einem weiteren
Gesichtspunkt als rechtsfehlerhaft.
Weicht der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung in einem
wesentlichen Punkt von seiner früheren Tatschilderung ab und hängt die
Entscheidung allein davon ab, ob diesem Zeugen zu folgen ist, müssen die
Urteilsgründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die
Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen
einbezogen hat (vgl. BGH StV 1998, 250). Dies hat nicht nur für den Fall der
Verurteilung, sondern auch für den des Freispruchs des Angeklagten zu gelten
(vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 – 2 StR 507/01). Dem wird das
angefochtene Urteil nicht gerecht.
Die
Urteilsgründe
verhalten
sich
weder
näher
zur
Entstehungsgeschichte der polizeilichen Aussagen noch zu der Frage, aus
welchen Gründen für die Zeugin Ko. ein Motiv bestanden haben könnte, die
Angeklagten im Ermittlungsverfahren zu Unrecht zu belasten. Entsprechender
Darlegungen hätte es aber schon deshalb bedurft, weil die Zeugin Ko. die
Angeklagten nicht nur durch ihre Aussagen belastet hat, sondern darüber
hinaus ausweislich der Urteilsfeststellungen auch die gegen die Angeklagten
daraufhin eingeleiteten Ermittlungen im weiteren dadurch aktiv unterstützt hat,
daß sie dem Angeklagten B. zum Nachweis der Schutzgeldzahlungen von
der Polizei zur Verfügung gestelltes sog. “Vorzeigegeld” aushändigte.
Das Urteil teilt auch nicht mit, ob die Zeugin in der Hauptverhandlung
eine Erklärung für ihre Aussageänderung - und gegebenenfalls welche -
abgegeben hat. In diesem Zusammenhang hätte auch erwogen werden
müssen, ob die Änderung der Zeugenaussage unter Umständen darauf
zurückzuführen ist, daß – was in Strafverfahren, die Straftaten im Rotlichtmilieu
zu Gegenstand haben, nicht eben selten ist - auf die Zeugin entsprechender
Druck ausgeübt worden ist. Hierauf könnte hinweisen, daß auch die Zeugin
R. frühere (belastende) Angaben mit einer eher
fadenscheinigen
Begründung in der Hauptverhandlung zu relativieren versucht hat (vgl. UA 8/9).
Die Sache bedarf daher der neuen Verhandlung und Entscheidung.
Hierbei wird der neue Tatrichter zu bedenken haben, daß die Drohung mit
einem empfindlichen Übel im Sinne der §§ 240, 253 StGB nicht ausdrücklich
ausgesprochen werden muß, sondern auch schlüssig oder versteckt erfolgen
kann (vgl. hierzu Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 240 Rdn. 31 m.w.N.).
Tepperwien Maatz Solin-
Stojanoviæ
Ernemann Sost-Scheible