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BGH Urteil vom 06.02.2002 – 2 StR 507/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 507/01

URTEIL

vom

6. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Februar

2002, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode

als Vorsitzender

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. h.c. Detter,

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,

Bundesanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Nebenklägervertreterin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Trier vom 2. Juli 2001 mit den Feststellungen aufgeho-

ben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist; jedoch

bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrecht-

erhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverlet-

zung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung

zur Bewährung ausgesetzt wurde. Vom Vorwurf der Vergewaltigung in zwei

Fällen hat es ihn freigesprochen. Die gegen den Freispruch gerichtete, auf die

Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbun-

desanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die - inzwischen ge-

schiedene - Ehe des Angeklagten durch dessen Eifersucht und besitzergrei-

fendes Verhalten gegenüber seiner Ehefrau geprägt. Er bestand unter ande-

rem auf einer jederzeitigen Erfüllung seines Wunsches nach geschlechtlichem

Verkehr. Häufig kam es, wenn die Geschädigte sich seinen Wünschen nicht

fügte, zu verbalen und auch tätlichen Attacken des Angeklagten. Die Geschä-

digte hatte seinen tätlichen Übergriffen infolge ihrer körperlichen Unterlegen-

heit wenig entgegenzusetzen und fügte sich daher seinen Forderungen, wobei

sie bis zum Jahr 1997 hierin möglicherweise auch eine schmeichelhafte Bestä-

tigung ihrer Attraktivität erblickte. Nachdem es im Sommer 1998 zu erheblichen

Streitigkeiten und gravierenden Tätlichkeiten des Angeklagten gekommen war,

zog dieser im September 1998 auf Bitten der Geschädigten aus dem gemein-

sam bewohnten Haus aus.

Etwa zwei Wochen später beschloß der Angeklagte, mit seiner Ehefrau

geschlechtlich zu verkehren. Er drang deshalb nachts mit Hilfe eines in seinem

Besitz befindlichen Hausschlüssels in das Haus ein, begab sich in das Schlaf-

zimmer seiner Ehefrau und erklärte dieser, er beabsichtige, mit ihr geschlecht-

lich zu verkehren. Die Geschädigte erklärte, daß sie sich weigere, und kauerte

sich in den oberen Teil des Bettes, wo sie sich am Bettgestell festhielt. Gegen

ihren Willen zog der Angeklagte sie gewaltsam nach unten, hielt ihre Hände

fest, entkleidete sie, legte sich auf sie und führte den Geschlechtsverkehr aus.

Die Geschädigte war aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit zu weiterge-

hender Gegenwehr nicht in der Lage.

Wenige Tage später drang der Angeklagte erneut in das Schlafzimmer

der schlafenden Geschädigten ein. Er entkleidete sie gewaltsam, wobei er ihr

eine Schürfwunde am Oberschenkel zufügte. Als sie sich weigerte, mit ihm den

Geschlechtsverkehr auszuführen, und um sich trat, drückte er gewaltsam die

Beine der Geschädigten auseinander, legte sich auf sie und führte den Ge-

schlechtsverkehr durch. Er bemerkte dann: "So hat es Dir wohl nicht gefallen";

anschließend äußerte er: "Solange du in meinem Hause lebst, ficke ich dich,

ob du willst oder nicht", und verließ das Haus.

2. Das Landgericht hat den äußeren Sachverhalt als durch die glaub-

hafte Aussage der Geschädigten und weiterer Beweismittel erwiesen angese-

hen. Es hat jedoch nicht die Überzeugung gewinnen können, daß der Ange-

klagte vorsätzlich gehandelt habe, und hierzu in den Urteilsgründen ausgeführt

(UA S. 20), "daß letztlich nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Ang e-

klagte im Hinblick auf seine egozentrische Sicht und unter Berücksichtigung

der Tatsache, daß sich die Zeugin ... vor September 1998 immer seinen Wün-

schen gebeugt hat, möglicherweise nicht erkannt hat, daß die Zeugin bei den

beiden Vorfällen Ende September 1998 tatsächlich nicht mit ihm verkehren

wollte. Er kann die Weigerung der Zeugin und ihre Abwehrhandlungen als be-

sonders reizvolles Spiel der Zeugin gewertet haben."

3. Gegen diese Beweiswürdigung wendet sich die Revision zu Recht:

Die Anwendung des Zweifelssatzes durch das Landgericht beruht auf einer

unzureichenden Erörterung der festgestellten Beweisanzeichen. Der Zweifels-

satz, der keine Beweisregel ist, greift erst nach abgeschlossener Beweiswürdi-

gung ein (vgl. BGH NStZ 1999, 205). Spricht das Gericht den Angeklagten aus

tatsächlichen Gründen frei, so sind die der Beweiswürdigung zugrunde liegen-

den wesentlichen Erwägungen in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren

Weise in den Urteilsgründen darzulegen (vgl. BGHSt 37, 21, 22; BGH NStZ

1990, 448; BGH wistra 1991, 63; BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7; st.

Rspr.; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. Rdn. 33 zu § 267;

Hürxthal in KK 4. Aufl. Rdn. 41 zu § 267, jew. m.w.N.). Die Anforderungen an

eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen sind beim freispre-

chenden Urteil nicht geringer als im Fall der Verurteilung. Hat der Tatrichter die

zur Verurteilung erforderliche Überzeugung vom Vorliegen eines äußeren oder

inneren Tatmerkmals nicht gewonnen, so müssen die Urteilsgründe in über-

prüfbarer Weise belegen, daß er die gegen die Schuld des Angeklagten spre-

chenden ebenso wie entgegenstehende Beweisergebnisse in ihrer Bedeutung

zutreffend gewertet hat und daß die Anwendung des Zweifelssatzes auf der

Grundlage einer umfassenden Gesamtwürdigung dieser Ergebnisse erfolgt ist.

Diesen Anforderungen wird das Urteil des Landgerichts nicht gerecht.

Einen Anhaltspunkt dafür, der Angeklagte könne möglicherweise irrtüm-

lich angenommen haben, die Geschädigte sei mit den sexuellen Handlungen

einverstanden, sieht das Landgericht darin, daß sich die Geschädigte früher

seinen Wünschen gebeugt hatte. Unberücksichtigt bleibt hierbei aber, daß die-

ses frühere Verhalten der Geschädigten darauf beruhte, daß sie den tätlichen

Übergriffen des Angeklagten infolge ihrer körperlichen Unterlegenheit wenig

entgegenzusetzen hatte (UA S. 10). Zu berücksichtigen wäre hier überdies ge-

wesen, daß zum Zeitpunkt der Taten eine wesentliche Veränderung im Ver-

hältnis der Ehegatten eingetreten war, die gerade aufgrund der häufigen Über-

griffe des Angeklagten getrennt lebten. Daß die Zeugin bei früheren Gelegen-

heiten jemals ihre Weigerung als "besonders reizvolles Spiel" verstanden hat-

te, was das Landgericht zugunsten des Angeklagten erwägt, oder daß der An-

geklagte dies angenommen habe, ergibt sich aus den Feststellungen nicht. Vor

diesem Hintergrund kam schon dem äußeren Tatablauf - nächtliches Eindrin-

gen in die Wohnung der Geschädigten, Anwendung nicht unerheblicher Ge-

walt - eine Indizwirkung für den Vorsatz des Angeklagten zu, die zu erörtern

gewesen wäre.

Soweit das Landgericht die "egozentrische Sicht" des Angeklagten als

mögliche Ursache eines Irrtums erwägt, hat es gewichtige Anhaltspunkte nicht

bedacht, welche dieser Annahme entgegenstehen. Der Angeklagte zeigte nach

den Feststellungen ein "besitzergreifendes Verhalten"; er gestand seiner Ehe-

frau kein Recht zur Selbstbestimmung zu, wenn dies seinen Wünschen entge-

genstand (UA S. 10). Seine Bemerkungen unmittelbar im Anschluß an die

zweite Tat, es habe der Nebenklägerin "wohl keinen Spaß gemacht", und er

vollziehe mit ihr den Geschlechtsverkehr, "ob sie wolle oder nicht", sind ge-

wichtige Beweisanzeichen dafür, daß der Angeklagte den entgegenstehenden

Willen der Geschädigten kannte und daß seine Vorstellung nicht etwa dahin

ging, die Geschädigte sei mit den sexuellen Handlungen einverstanden. Wem

aus egoistischer, allein auf die Durchsetzung eigener Wünsche gerichteter Ge-

sinnung ein möglicherweise entgegenstehender Wille des Opfers einer sexu-

ellen Nötigung von vornherein gleichgültig ist, handelt nicht im vorsatzaus-

schließenden Irrtum, sondern zumindest bedingt vorsätzlich.

Mit den für ein vorsätzliches Handeln sprechenden Umständen hat sich

das Landgericht weder einzeln noch in ihrem Gesamtgewicht auseinanderge-

setzt; zugleich fehlt es an der Darlegung hinreichend konkreter Anhaltspunkte

für die vom Landgericht als möglich angesehene Irrtumslage. Dies führt zur

Aufhebung des Freispruchs.

Die rechtsfehlerfreien Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen

konnten aufrechterhalten werden.

Bode Detter Rothfuß Ri'inBGH Elf ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. Fischer Bode