BGH Urteil vom 14.03.2002 – I ZR 238/99
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
ja Nachschlagewerk: BGHZ nein : BGHR : ja
Verkündet am: 14. März 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Domicil
UWG § 8 Abs. 6 Nr. 2 1. Alt.
Die Frage, ob ein Geschäftsbetrieb im Sinne des § 8 Abs. 6 Nr. 2 1. Alt. UWG fortgesetzt wird, ist nach einem objektiven Maßstab unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Nicht entscheidend ist, ob der Geschäftsbe- trieb nur aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise fortgeführt wird, ohne daß dies der objektiven Sachlage entspricht. Daher genügt bei Franchiseunter- nehmen der Umstand, daß der Geschäftsbetrieb eines Franchisenehmers ein gleiches Erscheinungsbild aufweist wie der Geschäftsbetrieb eines früheren Franchisenehmers an demselben Ort, allein nicht, um eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs des früheren Franchisenehmers anzunehmen, auch wenn der Verkehr aufgrund des gleichen Erscheinungsbilds einen anderen Eindruck gewinnen kann.
BGH, Urt. v. 14. März 2002 - I ZR 238/99 - Schlesw. Holst. OLG
LG Kiel
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 14. März 2002 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck,
Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-
Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. September
1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte, eine GmbH, unterhält bundesweit 31 Möbelhäuser unter
der Bezeichnung "Domicil". Sie ist Franchisenehmerin der Domicil Möbel
GmbH.
Die M. GmbH betrieb in K. von 1990 bis September
1997 aufgrund eines Franchisevertrages unter der Bezeichnung "Domicil" ein
Einrichtungshaus. In der Zeit vom 16. August bis 12. September 1997 führte die
M. GmbH in dem Einrichtungshaus einen von der Industrie- und Handels-
kammer genehmigten Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe durch, für
den sie in Zeitungsanzeigen auch unter Verwendung der Bezeichnung "Domicil"
warb.
Am 31. Oktober 1997 eröffnete die Beklagte in den Räumlichkeiten, in
denen die M. GmbH das Möbelhaus betrieben hatte, ein neues Einrich-
tungshaus. Das Äußere des Gebäudes mit dem Schriftzug Domicil auf dem
Dachfirst sowie die Hinweisschilder in der Umgebung blieben unverändert. Das
Personal der M. GmbH übernahm die Beklagte nicht.
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat
das Verhalten der Beklagten als Verstoß gegen das nach einem Räumungsver-
kauf geltende Fortsetzungsverbot beanstandet. Hierzu hat sie vorgetragen, die
Beklagte habe den Eindruck erweckt, den Geschäftsbetrieb der M. GmbH
fortzuführen. Die innere Gestaltung des Möbelhauses und das Einrichtungspro-
gramm seien unverändert geblieben.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,
es zu unterlassen, in K. , F. Straße , unter der Bezeichnung
"Domicil" Möbel und Einrichtungsgegenstände feilzuhalten und/oder
zu verkaufen.
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, sie habe den Innen-
ausbau des Einrichtungshauses vollständig umgestaltet. Die neuen Ausstel-
lungsstücke seien mit denen der M. GmbH nicht vergleichbar. Durch die Ge-
staltung der Anzeigen zur Eröffnung ihres Betriebs habe sie deutlich zum Aus-
druck gebracht, ein neues Geschäft zu betreiben und nicht dasjenige der M.
GmbH fortzuführen.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Beru-
fung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt
die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch verneint
und hierzu ausgeführt:
Die Beklagte habe den Geschäftsbetrieb der M. GmbH nicht im Sinne
des § 8 Abs. 6 Nr. 2 1. Alt. UWG fortgesetzt. Durch diese Bestimmung solle die
Fortsetzung eines Betriebs nach einem Räumungsverkauf wegen Geschäfts-
aufgabe verboten werden, wenn eine dauernde Aufgabe des Geschäftsbetriebs
nicht beabsichtigt gewesen sei. Eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs sei
grundsätzlich nicht nur im Fall der tatsächlichen Nachfolge gegeben, sondern
bereits dann, wenn nach der Verkehrsanschauung der Geschäftsbetrieb im we-
sentlichen als identisch erscheine. Bei einem Franchisesystem reiche aber das
bloße Erscheinungsbild eines Geschäfts nicht aus, um von einer Fortführung
des Geschäftsbetriebs auszugehen, wenn ersichtlich ein neuer Franchiseunter-
nehmer tätig sei. Ein Rückschluß auf eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs
sei bei einem vergleichbaren Erscheinungsbild nicht gerechtfertigt, wenn die-
ses, wie bei Franchisesystemen, auf einem bestimmten Vertriebskonzept beru-
he. Unentbehrliches Kriterium des Franchisesystems sei ein einheitliches Er-
scheinungsbild für den Verkehr. Werbung, Schriftzüge, Produkte und Vermark-
tungskonzepte aller Franchisenehmer eines Franchisesystems seien in der Re-
gel identisch. Werde der Inhaberwechsel im Rahmen eines Franchisesystems
ausreichend deutlich gemacht, liege kein Verstoß gegen das Fortsetzungsver-
bot nach einem Räumungsverkauf vor, weil die Verbraucher und die Mitbewer-
ber, die durch die Bestimmung geschützt werden sollten, nicht getäuscht wür-
den. Den Spielraum, den ein Franchisesystem biete, um den Anschein einer
Fortsetzung des Geschäftsbetriebs zu vermeiden, habe die Beklagte genutzt.
Sie habe den Personalbestand ausgewechselt, die Präsentation der Ware ver-
ändert und das zusätzlich zu dem Möbelhaus von der M. GmbH betriebene
Küchenstudio aufgelöst. Die M. GmbH und die Beklagte hätten weder Ver-
braucher noch Mitbewerber getäuscht oder benachteiligt. Für ein mißbräuchli-
ches Verhalten der Beklagten sei nichts ersichtlich. Dies gelte auch für die Wahl
der Vertriebsform eines Franchisesystems. Dieses System erfordere keinen
vertraglichen Ausschluß von Räumungsverkäufen. Eine formal auf die Ver-
kehrsanschauung abstellende Sichtweise sei unverhältnismäßig und deshalb
mit Art. 12 GG nicht vereinbar.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klä-
gerin aus § 8 Abs. 6 Nr. 2 1. Alt. UWG verneint.
1. Nach dieser Bestimmung kann auf Unterlassung in Anspruch genom-
men werden, wer mittelbar oder unmittelbar den Geschäftsbetrieb fortsetzt,
dessen Aufgabe angekündigt war, es sei denn, es liegen besondere Umstände
vor, die die Fortsetzung rechtfertigen. Das Verbot, das dem Schutz der Ver-
braucher und der Mitbewerber dient, richtet sich dagegen, daß ein Wettbewer-
ber sich durch Täuschung des Publikums über die Durchführung eines Räu-
mungsverkaufs Vorteile verschafft (vgl. BGH, Urt. v. 7.10.1993 - I ZR 317/91,
WRP 1994, 34, 35
- Geschäftsfortführung nach Ausverkauf II; Groß-
komm.UWG/Jestaedt, § 8 Rdn. 74; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht,
diese Zielsetzung ist die Frage, ob ein Geschäftsbetrieb unmittelbar oder mittel-
bar fortgesetzt wird, nach einem objektiven Maßstab unter Berücksichtigung der
Verkehrsauffassung zu beurteilen. Denn die Vorschrift des § 8 Abs. 6 Nr. 2
1. Alt. UWG soll nicht Täuschungen über das Vorliegen einer Geschäftsfortfüh-
rung, sondern über eine dauernde Aufgabe des Geschäftsbetriebs und damit
über die tatsächliche Durchführung des Räumungsverkaufs unterbinden (vgl.
Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung wirtschafts- und ver-
braucherrechtlicher Vorschriften BT-Drucks. 10/4741 S. 16). Fallen unter die
Bestimmung aber nicht Täuschungen über die Unternehmensverhältnisse, zu
denen das Vorliegen einer Geschäftsfortsetzung gehört, reicht es für eine An-
wendung des § 8 Abs. 6 Nr. 2 1. Alt. UWG nicht aus, daß der Geschäftsbetrieb
nur aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise fortgeführt wird, wenn
dieser Eindruck der objektiv gegebenen Sachlage nicht entspricht (a.A. Köhler/
Piper aaO § 8 Rdn. 46; Baumbach/Hefermehl aaO § 8 Rdn. 48). Vielmehr müs-
sen objektive Umstände vorliegen, die für eine Fortsetzung des Geschäftsbe-
triebs sprechen und diese müssen geeignet sein, von den angesprochenen
Verkehrskreisen als Fortsetzung des Geschäftsbetriebs gewertet zu werden.
Zur Begründung seiner gegenteiligen, allein auf den Eindruck des Ver-
kehrs abstellenden Betrachtungsweise konnte das Berufungsgericht sich auch
nicht auf die Entscheidung des Senats "Geschäftsfortführung nach Ausver-
kauf II" (WRP 1994, 34) beziehen. Aus dieser Entscheidung folgt nicht, daß die
Frage, ob eine Geschäftsfortsetzung vorliegt, allein nach dem Verkehrsver-
ständnis zu beurteilen ist.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Geschäftsfortsetzung im Sinne
des § 8 Abs. 6 Nr. 2 1. Alt. UWG vorliegt, gelten für Franchiseunternehmen kei-
ne besonderen Grundsätze. Denn allein das einheitliche Erscheinungsbild von
Franchiseunternehmen, aufgrund dessen der Verkehr verhältnismäßig rasch
den Eindruck einer zumindest mittelbaren Geschäftsfortführung gewinnen
könnte, reicht nicht, um eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs im Sinne des
§ 8 Abs. 6 Nr. 2 1. Alt. UWG anzunehmen.
2. Danach ist im Streitfall keine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs im
Sinne des § 8 Abs. 6 Nr. 2 1. Alt. UWG der M. GmbH durch die Beklagte
gegeben.
Zutreffend - und von der Revision unbeanstandet - hat das Berufungsge-
richt eine unmittelbare Fortsetzung des Geschäftsbetriebs verneint.
Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme
des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Geschäftsbetrieb der M.
GmbH auch nicht mittelbar fortgesetzt. Von einer mittelbaren Fortsetzung des
Geschäftsbetriebs ist auszugehen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Unternehmens gegenüber denjenigen während des Räumungsverkaufs im we-
sentlichen unverändert bleiben (vgl. Großkomm.UWG/Jestaedt, § 8 Rdn. 76).
Im Streitfall liegen keine objektiven Umstände vor, die aus der Sicht der
angesprochenen Verkehrskreise bei verständiger Würdigung geeignet sind,
eine mittelbare Fortsetzung des Geschäftsbetriebs zu begründen.
Anhaltspunkte für die Fortsetzung eines Geschäftsbetriebs sind dieselbe
Geschäftsführung, gleiche Abnehmer- und Lieferantenkreise, die Übernahme
des Personals und die Beibehaltung des Firmennamens sowie dieselben Ge-
schäftsräume und Warensortimente (vgl. BGH WRP 1994, 34, 35 - Geschäfts-
fortführung nach Ausverkauf II; Großkomm.UWG/Jestaedt, § 8 Rdn. 76; Baum-
bach/Hefermehl aaO § 8 Rdn. 48; Köhler/Piper aaO § 8 Rdn. 47). Vorliegend
reichen entgegen der Annahme der Revision die Gesamtumstände, die das
Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, nicht aus, um eine (tatsächli-
che) Fortsetzung des Geschäftsbetriebs anzunehmen.
Die M. GmbH, die dort früher das Einrichtungshaus betrieb, und die
Beklagte sind weder rechtlich noch wirtschaftlich miteinander verbunden. Sie
haben andere Geschäftsführer und Gesellschafter. Die Firmenbezeichnungen
weisen keine Übereinstimmungen auf. Die Beklagte hat das Personal der M.
GmbH nicht übernommen und das von dieser betriebene Küchenstudio aufge-
löst.
Ohne Erfolg macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, die
Aufgabe des früheren Geschäftsbetriebs sei für den Verkehr wegen der Weiter-
verwendung der Bezeichnung "Domicil" nicht ohne weiteres erkennbar gewe-
sen. Darauf kommt es nicht an, weil die Frage der Geschäftsfortsetzung sich
nach den objektiven Umständen und nicht nach einem (unzutreffenden) Ein-
druck des Verkehrs beurteilt. Die Weiterverwendung der Bezeichnung "Domicil"
ist daher in diesem Zusammenhang ohne Belang. Deren Verwendung beruht
auf einer Lizenz des Franchisegebers und nicht einer Vereinbarung mit der
M. GmbH. Ohne Bedeutung für eine Geschäftsfortsetzung im Sinne des § 8
Abs. 6 Nr. 2 1. Alt. UWG ist weiter, ob - wie die Klägerin geltend gemacht und
die Beklagte bestritten hat - das Warensortiment und dessen Präsentation so-
wie der Innenausbau des Geschäfts unverändert geblieben sind. Eine Fortset-
zung des Geschäftsbetriebs wäre hieraus allein nicht zu entnehmen.
III. Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu-
rückzuweisen.
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Büscher
Schaffert