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BGH Urteil vom 14.03.2002 – III ZR 320/00

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 14. März 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

GG Art. 14 (Ea); HessEnteigG § 40; WertV § 25

Zur Bemessung der Enteignungsentschädigung für dem öffentlichen

Verkehr übergebene Erschließungsanlagen, die der Eigentümer in

der Zwangsversteigerung erworben hatte, um sie an die Gemeinde

weiterzuveräußern.

BGH, Urteil vom 14. März 2002 - III ZR 320/00 - OLG Frankfurt/Main

LG Frankfurt/Main

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter

Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:

Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil

des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

23. November 2000 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisonsrechtszuges werden gegeneinander auf-

gehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Entschädigung des Klägers we-

gen der Enteignung von vier insgesamt 4.123 m² großen Grundstücken in der

Gemarkung H. zugunsten der beklagten Stadt.

Bei diesen Grundstücken handelt es sich um ausgebaute Straßen-, W e-

ge- und Parkplatzflächen, die der Erschließung der Reihenhaussiedlung "Im

H." dienen; eine dazugehörige Teilfläche ist als Kinderspielplatz hergerichtet.

Vor ihrem Ausbau gehörten die betreffenden Flächen zu einem Bereich, für

den der Bebauungsplan "W." der Beklagten vom 22. Dezember 1966 ein

Wohngebiet mit drei- bis fünfgeschossiger Blockbebauung unter direkter An-

bindung an die bereits vorhandene H.-Straße vorsah. Im Jahre 1980 erfolgte

auf Veranlassung einer Bauträgergesellschaft, die das Baugelände erworben

hatte (im folgenden: frühere Eigentümerin), eine Umplanung in ein mit kleine-

ren Stichstraßen versehenes Reihenhausgebiet. Voraussetzung für den ent-

sprechenden, am 18. März 1980 in Kraft getretenen Teilbebauungsplan

Nr. N 24 "B.-Baugebiet W." war der Abschluß eines schriftlichen Erschlie-

ßungsvertrages zwischen der früheren Eigentümerin und der Beklagten vom

29. Januar 1980, in dem sich die frühere Eigentümerin verpflichtete, die weite-

ren Erschließungsmaßnahmen einschließlich Parkplatzausbau selbst und auf

eigene Kosten vorzunehmen - weiterhin unter anderem auch einen geplanten

Spielplatz anzulegen - und die in Rede stehenden Anlagen nach ihrer Fertig-

stellung kostenlos auf die Beklagte zu übertragen. Im Sommer 1982 waren die

Straßen- und Wegeflächen samt den zugehörigen Grünflächen und Ge-

meinschaftsstellplätzen hergestellt und wurden dem Verkehr übergeben.

Nachdem die frühere Eigentümerin (Bauträgerin) in Konkurs geraten war, wur-

den die hier in Rede stehenden Erschließungsflächen später zwangsverstei-

gert. Der Verkehrswert wurde in diesem Verfahren von einem Sachverständi-

gen auf 308.887, 50 DM geschätzt. Am 19. August 1987 erhielt der Kläger auf

ein Bargebot von 8.100 DM den Zuschlag, wobei nach den Versteigerungsbe-

dingungen Vormerkungen auf Eintragung von Sicherungshypotheken zum Ge-

samtbetrag von 97.766,43 DM nebst Zinsen bestehen blieben.

Dem - mit Anwaltsschreiben vom 27. August 1987 erklärten - Ansinnen

des Klägers, die Erschließungsflächen zu erwerben, kam die Beklagte nicht

nach. Daraufhin beantragte der Kläger am 29. September 1987 beim Re-

gierungspräsidium in D. die Durchführung eines Enteignungsverfahrens, was

die Enteignungsbehörde zunächst ablehnte. Nachdem in einem vom Kläger

gegen die Beklagte geführten verwaltungsgerichtlichen Prozeß das Verwal-

tungsgericht F. mit Urteil vom 24. September 1991 festgestellt hatte, daß die

betreffenden Grundstücke - außer der als Kinderspielplatz dienenden Teil-

fläche - straßenrechtlich öffentliche Wegeflächen seien und daß die Beklagte

gemäß § 13 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) verpflichtet sei, diese

Flächen zu erwerben, betrieb das Regierungspräsidium in D. das Enteignungs-

verfahren und übertrug durch - unangefochten gebliebenen - Teil A seines

Beschlusses vom 1. September 1995 das Eigentum vom Kläger auf die Be-

klagte.

In Teil B desselben Beschlusses setzte die Enteignungsbehörde die Ent-

schädigung auf 125.000 DM nebst gesetzlichen Zinsen fest. Kläger und Be-

klagte haben hiergegen Klage erhoben. Der Kläger hat für die von ihm in erster

Linie angestrebte "angemessene" Entschädigung eine Größenordnung von

926.662,50 DM angegeben. Die Beklagte hat mit ihrer Widerklage jeden ent-

schädigungspflichtigen Wert der enteigneten Flächen in Abrede gestellt. Das

Landgericht hat die von der Beklagten zu leistende Enteignungsentschädigung

auf 134.000 DM angehoben, das Oberlandesgericht hat sie weiter auf

311.000 DM erhöht. Mit der Revision erstrebt der Kläger eine Verdoppelung

des vom Oberlandesgericht ausgeurteilten Betrages, während die Beklagte mit

ihrer Revision ihren Standpunkt, es sei überhaupt keine Enteignungsentschä-

digung zu zahlen, weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen beider Parteien haben keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht sieht für die Enteignungsentschädigung den Ver-

kehrswert der betroffenen Grundstücke im Zeitpunkt der Entscheidung über

den Enteignungsantrag als maßgebend an. Die Wertermittlung für diesen

Stichtag habe hier - so das Berufungsgericht weiter - im sogenannten Sach-

wertverfahren zu erfolgen. Im Anschluß an ein entsprechendes Gutachten des

Sachverständigen Sch. gelangt es unter Zusammenrechnung eines Boden-

werts von 206.000 DM (50 DM/m²) und des Werts der Herstellungskosten für

alle Auf- und Ausbauten von (1.506.405 DM abzüglich Altersabschlag =)

1.037.915 DM zu einem "ungeminderten Sachwert" von 1.243.920 DM. Letzte-

rer sei jedoch, wie das Berufungsgericht wiederum im Anschluß an den Sach-

verständigen Sch. annimmt, unter dem Gesichtspunkt einer Wertminderung in

zweifacher Hinsicht zu kürzen: Zum einen sei eine Wertminderung - um 50 %,

also um 621.960 DM - wegen der "eingeschränkten Nutzung für den Eigentü-

mer" anzunehmen, weil die Flächen unstreitig öffentlich genutzt würden und

nur so genutzt werden könnten. Zum anderen sei von den verbleibenden rund

622.000 DM ein weiterer 50 %iger "Marktanpassungsabschlag" zu machen,

weil es für die in Rede stehenden Flächen keinen gewöhnlichen Geschäftsver-

kehr gebe und als Käuferin praktisch nur die Beklagte in Frage komme; über-

dies seien bei der Bemessung dieses Abschlags erhebliche Pflege- und In-

standhaltungskosten sowie die Gefahr von Altlasten mit zu berücksichtigen.

Aus beiden Abschlägen ergebe sich mithin ein auf 311.000 DM angepaßter

Verkehrswert.

II.

Die Revision des Klägers

1.

Ausgangspunkt ist, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts

zur Ermittlung des maßgeblichen Verkehrswerts im Streitfall nur das sogenann-

te Sachwertverfahren (§§ 7, 21 WertV) zur Verfügung steht, weil es einen

Markt für hergestellte Erschließungsanlagen der hier in Rede stehenden Art als

Grundlage für das Vergleichswertverfahren (§§ 7, 13 f WertV) nicht gibt und

auf den hier betroffenen Flächen, die mit der Verkehrsübergabe als dem öf-

fentlichen Verkehr gewidmet gelten (§ 2 Abs. 1 Satz 2 HStrG), Erträge als An-

knüpfungspunkt für ein Ertragswertverfahren (§§ 7, 15 ff WertV) ausscheiden.

Zwar gehört zu den nach Straßenrecht öffentlichen Wegeflächen nicht der Kin-

derspielplatz auf einem Teil des Flurstücks 554; dem Vorbringen der Parteien

ist jedoch nicht zu entnehmen, daß für diese ebenfalls der Allgemeinheit zur

Verfügung gestellte Anlage bewertungsmäßig etwas anderes gelten soll als für

die im Streit befindlichen eigentlichen Erschließungsflächen.

Das für die Ermittlung des Wertes bereits hergestellter Erschließungs-

anlagen grundsätzlich geeignete (vgl. - für eine Privatstraße - Senatsurteil vom

6. April 1995 - III ZR 27/94 - WM 1995, 1195) Sachwertverfahren geht dahin,

daß der Wert der baulichen und sonstigen Anlagen getrennt vom Bodenwert

nach Herstellungswerten zu ermitteln ist (§ 21 Abs. 1 WertV). Der - in der Re-

gel im Vergleichswertverfahren zu ermittelnde (§ 21 Abs. 2 WertV) - Bodenwert

und der Wert der baulichen Anlagen bzw. der sonstigen Anlagen ergeben den

"Sachwert des Grundstücks" (§ 21 Abs. 5 WertV). Nach diesen Grundsätzen ist

hier erklärtermaßen auch der Sachverständige, dessen Hilfe das Berufungsge-

richt sich bedient hat, vorgegangen.

2.

Was die Qualität des dem Kläger durch die Enteignung genommenen

Grund und Bodens zum maßgeblichen Stichtag (vgl. §§ 38 Abs. 4 HEG, 93

Abs. 4 BauGB) angeht, hat das Berufungsgericht im Anschluß an den Sach-

verständigen Sch. rechtsfehlerfrei - nach Maßgabe der (auch ins Werk ge-

setzten) Bebauungsplanänderung von 1980 - diejenige von Straßenland ange-

nommen. Es hat entgegen den Beanstandungen der Revision im Ergebnis mit

Recht den Grundsatz der Vorwirkung der Enteignung für unanwendbar erachtet

und deshalb eine höhere Einstufung des Bodenwerts - als Bauland - abgelehnt.

a) Nach letzterem Grundsatz tritt bei einem sich über einen längeren

Zeitraum hinziehenden Enteignungsverfahren als Qualitätsstichtag an die

Stelle des Enteignungsbeschlusses diejenige Planungsmaßnahme, von der ab

eine konjunkturelle Weiterentwicklung des Grundstücks ausgeschlossen wurde

(vgl. auch §§ 40 Abs. 2 HEG, 95 Abs. 2 BauGB; BGHZ 98, 341 f; 141, 319,

321). Voraussetzung hierfür ist, daß die Planung - sei es auch noch unverbind-

lich - ursächlich für die spätere Enteignung war (BGHZ 98, 341 f).

b) aa) Im Streitfall ist es schon deshalb zweifelhaft, ob in Anwendung

dieses Grundsatzes der am 18. März 1980 in Kraft getretenen Bebauungspla-

nänderung - durch die im vorliegenden Bereich früheres Bauland zu Straßen-

land wurde - eine enteignungsrechtliche Vorwirkung zukommen kann, weil das

neue Planungskonzept und die damit zwangsläufig verbundene Herabzonung

der für die innere Erschließung benötigten Flächen des ursprünglichen Bauge-

biets den erklärten Bebauungsabsichten der früheren Grundstückseigentüme-

rin (Bauträgergesellschaft) und dem von ihr hierfür mit der Gemeinde abge-

schlossenen Erschließungsvertrag vom 29. Januar 1980 entsprachen. Letzte-

res und der weitere Umstand, daß der besagte Erschließungsvertrag die k o-

stenlose (rechtsgeschäftliche) Übertragung der Erschließungsflächen auf die

Gemeinde vorsah, sprechen - unbeschadet dessen, daß die Verpflichtung zur

Übertragung von Grundflächen formunwirksam gewesen sein dürfte (§ 313

BGB; BGH, Urteil vom 5. Mai 1972 - V ZR 63/70 - NJW 1972, 1364, 1365) -

eher dagegen, die Änderung des Bebauungsplans vom 18. März 1980 rück-

blickend als auf eine Enteignung als einen zwangsweisen Entzug der für sei-

nen Vollzug benötigten Erschließungsflächen "angelegt" (vgl. Senatsurteil vom

6. April 1995 aaO) anzusehen.

Aus dem Gesichtspunkt, daß die betreffende Umplanung (1980) im Ein-

verständnis mit der früheren Grundstückseigentümerin erfolgte, ergibt sich ein

weiteres Bedenken dagegen, ihr entschädigungsrechtlich eine Vorwirkung bei-

zumessen: Es spricht alles dafür, daß im Hinblick auf die Art der eigenen Mit-

wirkung der früheren Eigentümerin an dem Verfahren ein Anspruch derselben

auf eine Entschädigung wegen der teilweisen Herabzonung innerhalb des

Baugebiets nach dem sogenannten Planungsschadensrecht (vgl. §§ 40, 42

BauGB) ausgeschlossen gewesen wäre. Solche Entschädigungsansprüche

können nur durch - aus der Sicht des betroffenen Eigentümers - fremdnützige

(Um-)Planungen der Gemeinde ausgelöst werden (vgl. auch Senatsurteil vom

9. Oktober 1997 - III ZR 148/96 - NJW 1998, 2215, 2216 f). Bodenwertände-

rungen aufgrund von (Um-)Planungsmaßnahmen, die planungsschadensrecht-

lich folgenlos bleiben, sind aber auch bei der Entschädigungsberechnung im

Falle der Enteignung von Grundstücken im Planbereich durch Verwaltungsakt

unberücksichtigt zu lassen; sie dürfen auch nicht auf dem Umweg über die

Grundsätze der Vorwirkung der Enteignung in die Bewertung einfließen (vgl.

§ 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB; dazu BGHZ 141, 319).

b) Über die dargelegten Bedenken hinaus kann sich jedenfalls nicht der

Kläger, der den enteigneten Grundbesitz im Jahre 1987 in seiner jetzigen Be-

schaffenheit durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben hat, auf

eine enteignungsrechtliche Vorwirkung der Bebauungsplanänderung vom

18. März 1980 berufen. Die Enteignungsentschädigung ist der Ausgleich für

den bei dem jeweiligen Enteigneten (Entschädigungsberechtigten) eintreten-

den Rechtsverlust oder für andere bei ihm durch die Enteignung eintretende

Vermögensnachteile (vgl. §§ 40, 41 HEG; § 93 Abs. 2 BauGB). Daraus folgt,

daß bei einem Eigentumswechsel der neue Eigentümer im Falle der Enteig-

nung eine Mehrentschädigung, die sich aus vor seinem Rechtserwerb einge-

tretenen Vorwirkungen ergeben könnte, grundsätzlich nicht verlangen kann;

sonst würde er für mehr entschädigt als ihm durch die Enteignung entzogen

worden ist (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1968 - III ZR 114/66 - WM 1969, 274,

276;

Beschluß vom 25. November 1991 - III ZR 65/91 - BGHR BauGB § 93 Eigen-

tümerwechsel 1). Eine etwa in der Person des früheren Eigentümers begrün-

dete weitergehende Rechtsposition ("Anwartschaft"; vgl. Senatsbeschluß vom

25. November 1991) kann beim Entschädigungsanspruch des enteigneten neu-

en Eigentümers nur berücksichtigt werden, wenn sie durch Gesamtrechtsnach-

folge oder Einzelrechtsnachfolge (Abtretung oder Übertragung) auf ihn über-

gegangen ist (Senatsurteile vom 2. Februar 1978 - III ZR 90/76 - WM 1978,

520, 522 und vom 6. April 1995 - III ZR 27/94 - WM 1995, 1195 f; Beschluß

vom 25. November 1991 aaO; vgl. auch BGHZ 93, 165, 170; 129 124, 135).

An einem derartigen Übertragungstatbestand fehlt es im Streitfall allemal. In

dem Urteil vom 6. April 1995 (aaO) hat der Senat offengelassen, ob eine auf

der Vorwirkung der Enteignung beruhende Rechtsposition beim Grunderwerb

in der Zwangsversteigerung vom letzten Eigentümer auf den Ersteher über-

geht. Die Frage ist zu verneinen. Der Zuschlag in der Zwangsversteigerung

führt zu einem originären Erwerb des Eigentums. Der Eigentumserwerb umfaßt

das Grundstück und die Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt

hat (§§ 20 Abs. 2, 21, 55, 90 ZVG). Dazu können auch mit dem Eigentum an

dem Grundstück verbundene Rechte als Bestandteile desselben Grundstücks

gehören (§§ 96, 1120 ff BGB). Dem bisherigen Eigentümer aus vorausgegan-

genen planerischen Vorgängen bezüglich des Grundstücks erwachsene ent-

schädigungsrechtliche Rechtspositionen gehören nicht dazu. Bei ihnen handelt

es sich um vom Grundstück losgelöste, frei verfügbare persönliche (bedingte)

Ansprüche oder Anwartschaften des jeweilig Betroffenen, was in den Fällen

besonders deutlich wird, in denen bei Wirksamwerden der vorwirkenden Maß-

nahme für den Eigentümer bereits ein fälliger Entschädigungsanspruch ent-

steht (vgl. §§ 40, 42 BauGB). Folgerichtig spielte dieser Gesichtspunkt auch

bei der Ermittlung des Verkehrswerts (§ 74 a ZVG) des vom Kläger ersteigerten

Grundbesitzes nach Maßgabe der damaligen Situation (1987) keine Rolle; das

Gutachten des Sachverständigen B. vom 14. Mai 1985, das zu einem Ver-

kehrswert von 308.887,50 DM gelangte, stellte dementsprechend maßgeblich

darauf ab, daß es sich um nicht dem gewöhnlichen Grundstücksverkehr zu-

gängliche Flächen handelte.

3.

Im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen,

daß das Berufungsgericht im Anschluß an den Sachverständigen Sch. den aus

der Addition des - vorschriftsgemäß im Vergleichswertverfahren ermittelten

(§§ 13 f, 21 Abs. 2 WertV) - Bodenwerts (206.000 DM) und des Werts der

baulichen Anlagen (1.506.405 DM minus Altersabschlag = 1.037.915 DM) zum

Stichtag 1. September 1995 errechneten Gesamtbetrag von 1.243.920 DM

("ungeminderter

Sachwert") durch Abschläge

letztlich auf ein Viertel

(311.000 DM) herabgemindert hat. Es handelt sich um eine vertretbare Schät-

zung (§ 287 ZPO) innerhalb eines dem Tatrichter insoweit offenstehenden

weiten Bewertungsspielraums.

a) Es ist im Ansatz nicht zu beanstanden, daß der Sachverständige und

mit ihm das Berufungsgericht einen (ersten) Wertabschlag unter dem Ge-

sichtspunkt der "eingeschränkten Nutzung" für den Eigentümer, nämlich der

tatsächlichen öffentlichen Nutzung, in Betracht gezogen haben. Rechtlicher

Anknüpfungspunkt hierfür ist § 25 WertV, wonach im Sachwertverfahren "son-

stige nach den §§ 22 bis 24 bisher noch nicht erfaßte, den Wert beeinflussen-

de Umstände.." durch Zu- oder Abschläge oder in anderer geeigneter Weise zu

berücksichtigen sind. Ein für einen wesentlichen Abschlag maßgeblicher Ge-

sichtspunkt kann auch das Fehlen jeglicher privatwirtschaftlichen Ertragsmög-

lichkeit auf den in Rede stehenden Flächen sein (vgl. Senatsurteil vom 6. April

1995 aaO). Vorliegend können die Straßen bzw. Wege und (Park-)Plätze, um

die es geht, schon deshalb keinen privaten Ertrag erbringen, weil es sich um

öffentliche Straßen im Sinne des Straßenrechts handelt (§ 2 Abs. 1 HStrG), wie

dies auch in einem Verwaltungsrechtsstreit zwischen den Parteien rechtskräftig

festgestellt worden ist. Für den Kläger waren die fehlenden Ertragsmöglichkei-

ten vor der Enteignung zusätzlich dadurch fühlbar geworden, daß seine Klagen

auf Zahlung von Notwegrenten gegen zwei anliegende Grundstückseigentümer

rechtskräftig abgewiesen wurden. Dies stellt auch die Revision im Grundsatz

nicht in Frage; sie beanstandet auch nicht, daß im Streitfall für die Bewertung

des auf einem der betroffenen Grundstücke angelegten Kinderspielplatzes

ähnliche Bewertungsgrundsätze angewandt werden wie bei den eigentlichen

Erschließungsflächen.

b) Hierin liegt - entgegen der einen "Rechenfehler" beanstandenden Re-

vision - auch nicht insoweit ein durchgreifender Mangel, als der Sachverständi-

ge Sch. im Zusammenhang mit der von ihm vorgeschlagenen (ersten) Minde-

rung des zuvor aus dem Bodenwert und dem Wert der Außenanlagen errech-

neten "ungeminderten Sachwerts" (1.243.920 DM) um 50 % zugleich ausge-

führt hat, die hierfür maßgebliche besondere Nutzungseinschränkung für den

Eigentümer werde "nicht dem Bodenwert angelastet". Diese Äußerung des

Sachverständigen ist nach ihrem Zusammenhang so zu verstehen, daß sich

der erörterte Gesichtspunkt der eingeschränkten Nutzung zwar nicht bei der

Ermittlung des Bodenwerts für sich, gleichwohl aber beim - gesamten - Sach-

wert des mit den baulichen Anlagen versehenen Grundstücks mit einem be-

stimmten prozentualen Abschlag niederschlagen soll.

aa) Eine solche Aussage scheint allerdings - ohne zusätzliche Erläute-

rung - der Systematik der Wertermittlungsverordnung zu widersprechen. Nach

dieser setzt sich der Sachwert eines bebauten Grundstücks ("Sachwert des

Grundstücks") aus dem regelmäßig im Vergleichswertverfahren zu ermittelnden

Bodenwert (§ 21 Abs. 2 WertV) und dem Wert der baulichen Anlagen zusam-

men (§ 21 Abs. 1, 3 WertV). Der Sachwert ("Herstellungswert") von Gebäuden

- entsprechend auch von Außenanlagen und sonstigen Anlagen - ist gemäß

§ 21 Abs. 3 Satz 1 WertV (vgl. auch § 21 Abs. 4 WertV) "unter Berücksichti-

gung ... sonstiger wertbeeinflussender Umstände (§ 25) nach § 22 zu ermit-

teln". Gegenstand der Vorschrift des § 25 WertV ist nach diesem Regelungs-

zusammenhang - unmittebar - der Sachwert der baulichen Anlagen als solcher

(vgl. Kleiber, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg BauGB § 25 WertV Rn. 2, 9). Daraus

rechtfertigt sich also nicht ohne weiteres der in Betracht gezogene prozentuale

Abschlag vom gesamten "ungeminderten Sachwert" (Sachwert des Grund-

stücks).

bb) Andererseits ist nach dem Grundanliegen der Wertermittlungsver-

ordnung, daß die Bewertung dem wirklichen "Zustand" Rechnung tragen soll

(vgl. § 5 WertV), eine durchgehende Minderung des Gesamtwerts des Grund-

stücks unter dem Gesichtspunkt "sonstiger wertbeeinflussender Umstände"

- wie im Streitfall vom Tatrichter angenommen - keineswegs ausgeschlossen

(vgl. Nr. 3.6.5.2 der Wertermittlungsrichtlinien 1976/1996 [WertR 76/96]; Klei-

ber aaO Rn. 10). Sie kann sich sogar aufdrängen, wenn - wie hier - die in Rede

stehenden Grundflächen derart (zweckgerichtet) mit baulichen Anlagen verse-

hen und in Dienst gestellt worden sind, daß ihre wirtschaftliche Nutzbarkeit mit

derjenigen der Baulichkeiten steht und fällt. In einem solchen Fall ist es entge-

gen der Revision auch kein Widerspruch, den Bodenwert - als Teil des Sach-

werts des Grundstücks - an Wertminderungen wegen Umständen zu beteiligen,

die bei der Ermittlung des bloßen Bodenwerts im Verfahren nach § 21 Abs 2

WertV keinen Niederschlag gefunden hatten.

c) Soweit das Berufungsgericht mit dem Sachverständigen von dem auf-

die beschriebene Weise reduzierten Sachwert einen nochmaligen 50 %igen

Abschlag unter dem Gesichtspunkt der "Marktanpassung" vorgenommen hat,

ist zwar die Begründung nicht in jeder Hinsicht unbedenklich, letztlich durch-

greifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die tatrichterliche Ein-

schätzung - insbesondere bei Berücksichtung zusätzlicher wertender Ge-

sichtspunkte - als Ganze nicht.

aa) Als Grundlage für einen - nach Auffassung des Sachverständigen:

zusätzlichen (selbständigen) - Wertabschlag zur "Marktanpassung" käme in

erster Linie die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 WertV in Betracht, wonach der

Verkehrswert aus dem Ergebnis des jeweils herangezogenen Bewertungs-

verfahrens unter Berücksichtigung der Lage auf dem Grundstücksmarkt (§ 3

Abs. 3) zu bemessen ist. Ob diese Vorschrift im Streitfall einschlägig sein kann,

ist allerdings schon deshalb zweifelhaft, weil es - wovon auch der Sachver-

ständige und das Berufungsgericht ausgehen - einen gewöhnlichen Geschäfts-

verkehr (Markt) für ausgebaute Erschließungsanlagen der hier in Rede stehen-

den Art überhaupt nicht gibt, also auch eine Anpassung des Verkehrswerts an

ein "Markt"-Geschehen im eigentlichen Sinne ausscheidet. Bezogen auf den

Bodenwertanteil im Sachwert wird im übrigen in der Einschätzung des Sach-

verständigen in diesem Zusammenhang nicht deutlich, wodurch eine weitere

"Marktanpassung" des Werts des Straßenlandes, den der Sachverständige als

solchen in Anlehnung an die Vergleichswertmethode ermittelt hat, gerechtfer-

tigt sein soll; die von dem Sachverständigen insoweit herangezogenen Ankäufe

der öffentlichen Hand - für den öffentlichen Straßenbau - deuten auf einen ent-

sprechenden (begrenzten) "Markt" hin.

Jedenfalls kann nach den im Streitfall gegebenen Besonderheiten den

vom Sachverständigen für eine "Marktanpassung" angeführten Gesichtspunk-

ten - als Käuferin komme praktisch nur die Beklagte in Frage; mit dem Erwerb

öffentlich (unentgeltlich) genutzter Verkehrsflächen fielen Pflegeaufwendungen

wie Reinigen, Schnee- und Eisbeseitigung sowie Reparaturen und Instandhal-

tungskosten an; insbesondere sei die Gefahr von Bodenverunreinigungen und

spezifischen Altlasten nicht zu unterschätzen - bewertungsmäßig keine eigen-

ständige Bedeutung gegenüber den Gründen zukommen, die zu dem (ersten)

Abschlag nach § 25 WertV geführt haben. Die mit dem betroffenen Grundbesitz

verbundenen Belastungen und Gefahren und der Umstand, daß es für diese

Flächen private Erwerbsinteressenten nicht gibt, sind hier nämlich im wesentli-

chen nur die "Kehrseite" der Indienststellung als Erschließungsanlagen für den

Gemeingebrauch. Augenfällig wird dies im Blick darauf, daß die straßenrechtl i-

che Widmung - die, wie dargelegt, dem Eigentümer die private Nutzungsmög-

lichkeit nimmt - zugleich die Straßenbaulast und Verkehrssicherungspflicht der

öffentlichen Hand (hier: der Gemeinde) begründet hat.

bb) Wenn danach im Streitfall bewertungsmäßig nur eine Gesamtwürdi-

gung der erörterten Gesichtspunkte, mithin nur ein einheitlich zu beurteilender

Wertabschlag in Frage kommt - am nächstliegenden im Sinne einer bei § 25

WertVO anzusiedelnden "wirtschaftlichen Wertminderung" (vgl. Nr. 3.6.5.1

WertR 76/96) -, so hat das Berufungsgericht (mit dem Sachverständigen Sch.)

die Wertminderung gleichwohl in ihrer gesamten Größenordnung durchaus

zutreffend eingeschätzt.

Denn angesichts dessen, daß ein wirtschaftliches (privates) Interesse

am Erwerb der vorliegenden Erschließungsanlagen nicht ersichtlich ist und ein

solches auch nicht zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs des Klägers in der

Zwangsversteigerung gegeben war - mit Ausnahme der Aussicht, die betref-

fenden Anlagen an die nach ihren öffentlichen Aufgaben verantwortliche Ge-

meinde gegen ein Entgelt veräußern zu können -, kann bei einer wertenden

Betrachtung und Einschätzung des dem Kläger durch die Enteignung Genom-

menen nicht unberücksichtigt bleiben, was der Kläger seinerseits für den Er-

werb dieser Position aufzuwenden hatte. Selbst wenn man in diesem Zusam-

menhang außer Betracht läßt, daß der Kläger den Zuschlag zu noch wesentlich

günstigeren Bedingungen erhielt, kommt als ein für die Angemessenheitsprü-

fung maßgeblicher (objektiver) Gesichtspunkt allemal die Wertfestsetzung im

Zwangsversteigerungsverfahren in Betracht. Vorliegend hatte der Zwangsver-

steigerung ein Sachverständigengutachten (B.) vom 14. Mai 1985 zugrunde

gelegen, in dem der in Rede stehende Grundbesitz mit vertretbarer Begrün-

dung - unter ausdrücklichem Hinweis auf die Zweckbestimmung als Erschlie-

ßungsanlage für ein Wohngebiet und unter Verneinung jeglicher Ertragsmög-

lichkeiten - mit 308.887,50 DM bewertet worden war. In der gleichen Größen-

ordnung liegt die jetztige Wertschätzung - unter angemessener Minderung des

im Sachwertverfahren ermittelten Betrages - für das Enteignungsverfahren. Es

sind entgegen dem Vorbringen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der

Revisionsverhandlung auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der im

Zwangsversteigerungsverfahren zum 14. Mai 1985 zugrunde gelegte Wert

schon wegen des Zeitablaufs bis zu dem im Enteignungsverfahren maßgebli-

chen Stichtag angehoben werden müßte; der reine Bodenwert mag seither in

begrenztem Umfang gestiegen sein (das Gutachten B. im Zwangsversteige-

rungsverfahren setzt 45 DM/m² an, während der Sachverständige Sch. für 1995

einen Quadratmeterpreis von 50 DM ermittelt hat); dem steht jedoch eine auf

den ersten Blick wesentlich höhere Alterswertminderung des Herstellungswerts

der baulichen und sonstigen Anlagen gegenüber.

III.

Die Revision der Beklagten

1.

Die Revision macht geltend, die vom Berufungsgericht mit Hilfe des

Sachverständigen Sch. vorgenommene Schätzung (§ 287 ZPO) sei zu Lasten

der Beklagten fehlerhaft, weil sie nicht genügend deren Vortrag berücksichtige,

daß die unentgeltlichen Benutzungsrechte der Anwohner ("Notwegrechte") den

Sachwert der enteigneten Grundflächen vollständig ausgehöhlt hätten, deren

Wert also gegen "Null" gehe. Indessen ist nicht ersichtlich, daß das Beru-

fungsgericht bei seiner - nur auf Rechtsfehler überprüfbaren - tatrichterlichen

Würdigung den von der Beklagten angesprochenen Gesichtspunkt fehlerhaft

überhaupt nicht gewürdigt oder greifbar "unterschätzt" hätte. Soweit die Revisi-

on dem Senatsurteil vom 6. April 1995 (aaO) entnehmen will, daß in einem Fall

wie dem vorliegenden jeglicher Verkehrswert der enteigneten Flächen verneint

werden müsse, so trifft dies nicht zu. Es heißt zwar in dem genannten Urteil

- das die Bewertung einer Privatstraße betrifft -, daß eine "andere Beurteilung

bezüglich der Maßgeblichkeit (auch) des Sachwerts" in Betracht käme, "wenn

und soweit ... Umstände ... den an sich in der ausgebauten Straßen liegenden

Sachwert als solchen ausgehöhlt hätten". Diese Formulierung besagt jedoch

nicht, daß Flächen, die bereits dem öffentlichen Verkehr gewidmet und damit

der privaten Nutzung entzogen sind, im Enteignungsverfahren - mit dem Ziel,

den Träger der Straßenbaulast auch zum Eigentümer zu machen (vgl. § 13

HStrG) - als wertlos eingestuft werden könnten. Der Senat hat in demselben

Urteil betont, daß ein entschädigungsloser Eigentumsentzug mit Art. 14 GG

grundsätzlich unvereinbar wäre. Unter diesem Gesichtspunkt läßt es keinen

Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen, daß das Berufungsgericht

dem Kläger 25 % des "ungeminderten Sachwerts" als Enteignungsentschädi-

gung zuerkannt hat.

2.

Fehl geht auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe ver-

kannt, daß die Ausführungen des Sachverständigen Sch. hinsichtlich der erfor-

derlichen Aufwendungen für die Unterhaltung und möglicherweise zur Altla-

stensanierung auf den in Rede stehenden Flächen neben den von ihm ge-

machten Abzügen noch Raum für weitere Minderungsabschläge eröffnet hät-

ten. Im letzteren Sinne ist das Gutachten des Sachverständigen nicht zu ver-

stehen; der Sachverständige hat vielmehr die von ihm insgesamt als angemes-

sen angesehenen Abzüge unter Einbeziehung sämtlicher - auch der jetzt von

der Revision hervorgehobenen - Gesichtspunkte vorgeschlagen.

Rinne

Wurm

Streck

Schlick

Dörr