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BGH Beschluss vom 14.03.2002 – V ZB 6/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. März 2002

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. März 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Schneider, Dr. Klein

und Dr. Lemke

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des

15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Novem-

ber 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beru-

fung der Klägerin verworfen und deren Antrag auf Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand zurückgewiesen worden ist.

Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung

der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I, 4. Zi-

vilkammer, vom 2. August 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gewährt.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert beträgt 166.682 €.

Gründe

I.

Die Klägerin hat die Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises einer

Eigentumswohnung (272.000 DM) und (weiteren) Schadensersatz (54.000 DM)

in Anspruch genommen. Das vermietete Objekt war zu Zwecken der Vermö-

gensbildung angeschafft worden. Das Landgericht hat den Antrag der Klägerin

auf Prozeßkostenhilfe wegen Fehlens der persönlichen und wirtschaftlichen

Voraussetzungen sowie wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Be-

rufungsfrist gegen das klageabweisende Urteil lief am 24. Oktober 2001 ab. Am

22. Oktober 2001 hat die Klägerin Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz

beantragt. Sie hat auf die dem Landgericht vorgelegte Erklärung zu ihren per-

sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Bezug genommen und zusätzlich

erklärt, seitdem habe sich nichts verändert. Die Rechtsschutzversicherung er-

teilte mit Schreiben vom 23. Oktober 2001, das den Eingangsstempel des Pro-

zeßbevollmächtigten der Klägerin vom 26. Oktober 2001 trägt, Deckungszusa-

ge für die Durchführung der Berufung. Die Klägerin hat anschließend Berufung

eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

Berufungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung

versagt und die Berufung verworfen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, der die

Beklagten entgegentreten.

II.

Das zulässige (§§ 519 b Abs. 2, 547, 238 Abs. 2, 577 ZPO a.F.)

Rechtsmittel ist begründet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

ist ein

Rechtsmittelkläger, der innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozeßkostenhilfe bean-

tragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag als unverschuldet verhindert

anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, sofern er nach den Umstän-

den nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit

rechnen mußte (Beschl. v. 25. Februar 1987, IVb ZB 157/86; v. 27. November

1996, XII ZB 84/96; BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 2 und Prozeßkosten-

hilfegesuch 5, jew. m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn die Prozeßkostenhilfe im

Einzelfall mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (BGH,

Beschl. v. 24. Juni 1999, IX ZB 30/99, BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 11)

oder, wie hier, zusätzlich aus diesem Grunde versagt worden ist. Die Rechts-

schutzversicherung der Klägerin stand der begehrten Prozeßkostenhilfe nicht

entgegen, denn das Hindernis der Bedürftigkeit entfiel erst mit der Deckungs-

zusage (BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1990, IV ZB 5/90, BGHR ZPO § 233

Rechtsschutzversicherung 1), die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt war.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bot der die Prozeßko-

stenhilfe ablehnende Beschluß des Landgerichts, den zu bekämpfen die Kläge-

rin, da ihr zwischenzeitlich Rechtsschutz für die erste Instanz gewährt worden

war, keinen Anlaß hatte, keine Grundlage für die Besorgnis, die Prozeßkoste n-

hilfe für das Berufungsverfahren werde an den persönlichen und wirtschaftli-

chen Voraussetzungen scheitern. Die Klägerin hatte monatliche Einkünfte aus

selbständiger Tätigkeit (Kleinunternehmerin) von 964 DM; ihnen standen ver-

schiedene berücksichtigungsfähige Versicherungsprämien gegenüber. Auf die-

ser Grundlage hatte die Klägerin, unbeschadet dessen, daß sie im eigenen

Einfamilienhaus mietfrei wohnte (wegen dessen Belastung s. unten), Prozeß-

kostenhilfe zu erwarten. Das Gericht der ersten Instanz hat Prozeßkostenhilfe

unter Hinweis darauf versagt, daß die Klägerin einen Anspruch auf Prozeßk o-

stenvorschuß gegen ihren Ehemann habe. Ob der Rechtsstreit deshalb, wie

das Landgericht gemeint hat, eine persönliche Angelegenheit im Sinne des

§ 1360 a Abs. 4 BGB betrifft, weil die mit dem Kauf erstrebte Steuerersparnis

den zusammenveranlagten Eheleuten zugute kommen sollte, kann dahinste-

hen. Das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht haben sich jeder

Darlegung zu Grund und Höhe des Anspruchs auf Prozeßkostenvorschuß en t-

halten. Wenn man von den Angaben der Klägerin zu den Einkommensverhält-

nissen ihres Ehemannes und dem Vermögen, die die Vorinstanzen nicht in

Zweifel gezogen haben, ausgeht, ist es nicht möglich, der Klägerin entgegen-

zuhalten, sie hätte vernünftigerweise mit der Ablehnung ihres Prozeßkosten-

hilfegesuches wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen müssen. Hierbei kommt

es nicht darauf an, ob dem Ehemann, wenn er selbst Partei gewesen wäre, die

Hilfe hätte versagt werden können, sondern nur darauf, ob er zu einem Vor-

schuß verpflichtet war, der die Bedürftigkeit der Klägerin, auch im Sinne einer

Prozeßkostenhilfe gegen Ratenzahlung, ausschloß. Dies ist nicht ersichtlich,

die Entscheidungen der Vorinstanzen liefern hierzu auch keinen Beitrag. Der

Ehemann bezog aus nicht selbständiger Arbeit einen Jahreslohn (13 Monats-

gehälter) von 80.326 DM; hiervon gingen an Steuern und Sozialversicherungs-

abgaben 30.139 DM ab. An die das gemeinsame Eigenheim der Eheleute fi-

nanzierende Bausparkasse war ein jährlicher Zins- und Tilgungsdienst von

26.280 DM zu leisten. Auch unter Außerachtlassung der weiter geltend ge-

machten Belastungen liegt es eher fern, daß der Ehemann an die Klägerin, bei

Aufrecherhaltung seines eigenen angemessenen Unterhalts, einen - auch ra-

tenweisen - Vorschuß hätte erbringen müssen, der die subjektiven Vorausset-

zungen der Prozeßkostenhilfe entfallen ließ.

Wenzel

der

Tropf

Schnei-

Klein

Lemke