BGH Beschluss vom 18.03.2002 – II ZB 19/01
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. März 2002
in dem Beschwerdeverfahren
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. März 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. August 2001 wird
auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 2.556,46 € (5.000,00 DM)
Gründe
I. Der Antragsteller hat in erster Instanz bei dem Amtsgericht den Erlaß
einer einstweiligen Verfügung beantragt, durch die den Antragsgegnern als
angeblichem Liquidationsausschuß einer LPG die Durchführung einer auf
11. September 1998 einberufenen Generalversammlung der LPG untersagt
werden sollte. Nachdem die Versammlung dennoch stattgefunden hatte, haben
die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Amtsge-
richt hat daraufhin dem Antragsteller die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde bei dem Landgericht und
nach deren Zurückweisung weitere Beschwerde bei dem Oberlandesgericht
eingelegt, das sie durch Beschluß vom 3. August 2001 als unzulässig verwor-
fen hat. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit einer "außerordentlichen"
Beschwerde.
II. Die "außerordentliche" Beschwerde ist nach den bis zum 31. Dezem-
ber 2001 geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu beurteilen, weil die
angefochtene Entscheidung vor dem 1. Januar 2002 der Geschäftsstelle über-
geben worden ist (§ 26 Nr. 10 EGZPO).
Der Rechtsbehelf ist nicht statthaft, weil gemäß § 567 Abs. 4 a.F. ZPO
gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte eine Beschwerde nicht zu-
lässig ist. Eine "greifbare Gesetzwidrigkeit" der angefochtenen Entscheidung,
die Voraussetzung für die Zulässigkeit der außerordentlichen Beschwerde wä-
re, ist nicht ersichtlich. Der Hinweis des Antragstellers auf § 567 Abs. 3 Satz 2
a.F. ZPO i.V.m. § 89 Abs. 1 Satz 3 a.F. ZPO geht fehl, weil hier in erster In-
stanz eine Entscheidung gemäß § 91 a ZPO und nicht gemäß § 89 Abs. 1
Satz 3 a.F. ZPO getroffen wurde. Soweit der Antragsteller eine "greifbare Ge-
setzwidrigkeit" der Entscheidung des Amts- und des Landgerichts geltend
macht, ist dies von dem Oberlandesgericht bereits geprüft worden und kann
nicht
mit
einer weiteren außerordentlichen Beschwerde zur Überprüfung des Bundesge-
richtshofes gestellt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 27. November 1996
- VIII ZB 41/96, NJW 1997, 744).
Röhricht
Hesselberger
Henze
Kraemer
Münke