Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 18.03.2002 – II ZR 103/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 18. März 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die

Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 2001 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien sind die alleinigen Gesellschafter einer im Frühjahr 1998

gegründeten OHG, die

in B./L. einen Handel mit Textilien betreiben

sollte.

Der Kläger nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Zahlung für

eine Lieferung von Textilien aus seinem Modehaus in Anspruch, die er im Mai

1998 vereinbarungsgemäß in den L. gesandt hatte und für die er von der Ge-

sellschaft 119.000,00 DM netto in Monatsraten von 17.000,00 DM ab 30. Juni

1998 hätte erhalten sollen. Er verlangt von den Beklagten unter Berücksichti-

gung des auf ihn selbst entfallenden Verlustanteils 79.333,33 DM.

Die Parteien streiten darüber, ob die seinerzeit gelieferte Ware den ge-

troffenen Vereinbarungen entsprach und mangelfrei war. Der Beklagte zu 2

beruft sich zudem auf Aufwendungsersatzansprüche. Die Parteien haben den

Gesellschaftsvertrag alsbald nach Entstehen ihrer Meinungsverschiedenheiten

wechselseitig gekündigt.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage für unbegründet

gehalten. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache.

1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß der gel-

tend gemachte Anspruch aus einem als Drittgeschäft zu wertenden Kaufvertrag

des Klägers mit der Gesellschaft herrühre und die Voraussetzungen für eine

unmittelbare Inanspruchnahme der Beklagten gegeben seien, da die Gesell-

schaft offenbar nicht über nennenswertes eigenes Vermögen verfüge. Zutref-

fend geht es auch davon aus, daß die Drittgläubigerforderung des Klägers we-

gen der Beendigung der Gesellschaft grundsätzlich nur noch als unselbständi-

ger Rechnungsposten in der erforderlichen Auseinandersetzungsrechnung zu

berücksichtigen, aber nicht mehr selbständig einklagbar ist. Das rechtfertigt die

Abweisung der Klage jedoch nicht.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil v. 9. März

1992 - II ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758 m.w.N.; Urteil v. 15. Mai 2000

- II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1210) enthält die Leistungsklage eines Gesell-

schafters, mit der er nach Auflösung der Gesellschaft einen auf das Gesell-

schaftsverhältnis gegründeten Zahlungsanspruch geltend macht, ohne weiteres

einen entsprechenden Feststellungsantrag, in den sein Zahlungsantrag umzu-

deuten ist. Das hat das Berufungsgericht übersehen, wie die Revision mit

Recht rügt.

3. Der Senat kann die rechtsfehlerhaft unterbliebene Entscheidung über

das in dem Zahlungsverlangen des Klägers enthaltene Feststellungsbegehren

nicht selbst treffen. Das Feststellungsverlangen geht dahin, daß eine be-

stimmte Forderung als Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsrechnung

einzustellen sei. Das bedeutet, daß die einzustellende Forderung nicht nur der

Art nach, sondern auch zur Höhe bestimmt sein muß, da anderenfalls ihre

rechnerische Berücksichtigung nicht möglich wäre, was dem Feststellungsbe-

gehren jeden Sinn nähme. Die Beklagten bestreiten, daß die Lieferung des

Klägers vertragsgemäß war, und erheben damit Einwendungen zu Grund und

Höhe des klägerischen Anspruchs. Dessen Feststellung setzt daher voraus,

daß die Frage geklärt ist, inwieweit die Lieferung ordnungsgemäß war und der

Kläger

seine

Verkäuferpflichten erfüllt hat. Die Sache muß deshalb an das Berufungsgericht

zurückverwiesen werden, damit es die nötigen Feststellungen trifft.

Röhricht

Hesselberger

Henze

Kraemer

Münke