BGH Urteil vom 18.03.2002 – II ZR 103/01
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 18. März 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 2001 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind die alleinigen Gesellschafter einer im Frühjahr 1998
gegründeten OHG, die
in B./L. einen Handel mit Textilien betreiben
sollte.
Der Kläger nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Zahlung für
eine Lieferung von Textilien aus seinem Modehaus in Anspruch, die er im Mai
1998 vereinbarungsgemäß in den L. gesandt hatte und für die er von der Ge-
sellschaft 119.000,00 DM netto in Monatsraten von 17.000,00 DM ab 30. Juni
1998 hätte erhalten sollen. Er verlangt von den Beklagten unter Berücksichti-
gung des auf ihn selbst entfallenden Verlustanteils 79.333,33 DM.
Die Parteien streiten darüber, ob die seinerzeit gelieferte Ware den ge-
troffenen Vereinbarungen entsprach und mangelfrei war. Der Beklagte zu 2
beruft sich zudem auf Aufwendungsersatzansprüche. Die Parteien haben den
Gesellschaftsvertrag alsbald nach Entstehen ihrer Meinungsverschiedenheiten
wechselseitig gekündigt.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage für unbegründet
gehalten. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache.
1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß der gel-
tend gemachte Anspruch aus einem als Drittgeschäft zu wertenden Kaufvertrag
des Klägers mit der Gesellschaft herrühre und die Voraussetzungen für eine
unmittelbare Inanspruchnahme der Beklagten gegeben seien, da die Gesell-
schaft offenbar nicht über nennenswertes eigenes Vermögen verfüge. Zutref-
fend geht es auch davon aus, daß die Drittgläubigerforderung des Klägers we-
gen der Beendigung der Gesellschaft grundsätzlich nur noch als unselbständi-
ger Rechnungsposten in der erforderlichen Auseinandersetzungsrechnung zu
berücksichtigen, aber nicht mehr selbständig einklagbar ist. Das rechtfertigt die
Abweisung der Klage jedoch nicht.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil v. 9. März
1992 - II ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758 m.w.N.; Urteil v. 15. Mai 2000
- II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1210) enthält die Leistungsklage eines Gesell-
schafters, mit der er nach Auflösung der Gesellschaft einen auf das Gesell-
schaftsverhältnis gegründeten Zahlungsanspruch geltend macht, ohne weiteres
einen entsprechenden Feststellungsantrag, in den sein Zahlungsantrag umzu-
deuten ist. Das hat das Berufungsgericht übersehen, wie die Revision mit
Recht rügt.
3. Der Senat kann die rechtsfehlerhaft unterbliebene Entscheidung über
das in dem Zahlungsverlangen des Klägers enthaltene Feststellungsbegehren
nicht selbst treffen. Das Feststellungsverlangen geht dahin, daß eine be-
stimmte Forderung als Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsrechnung
einzustellen sei. Das bedeutet, daß die einzustellende Forderung nicht nur der
Art nach, sondern auch zur Höhe bestimmt sein muß, da anderenfalls ihre
rechnerische Berücksichtigung nicht möglich wäre, was dem Feststellungsbe-
gehren jeden Sinn nähme. Die Beklagten bestreiten, daß die Lieferung des
Klägers vertragsgemäß war, und erheben damit Einwendungen zu Grund und
Höhe des klägerischen Anspruchs. Dessen Feststellung setzt daher voraus,
daß die Frage geklärt ist, inwieweit die Lieferung ordnungsgemäß war und der
Kläger
seine
Verkäuferpflichten erfüllt hat. Die Sache muß deshalb an das Berufungsgericht
zurückverwiesen werden, damit es die nötigen Feststellungen trifft.
Röhricht
Hesselberger
Henze
Kraemer
Münke