BGH Beschluss vom 18.03.2002 – II ZR 36/01
II. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. März 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts
- Schiffahrtsobergericht - Karlsruhe vom 21. Dezember 2000 wird nicht
angenommen mit der Maßgabe, daß die Widerklage nicht als
unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen wird.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 146.567,10 €
Röhricht
Hesselberger
Henze
Kraemer
Münke