Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.03.2002 – II ZR 36/01

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. März 2002

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. März 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,

Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts

- Schiffahrtsobergericht - Karlsruhe vom 21. Dezember 2000 wird nicht

angenommen mit der Maßgabe, daß die Widerklage nicht als

unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen wird.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 146.567,10 €

Röhricht

Hesselberger

Henze

Kraemer

Münke