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BGH Urteil vom 19.03.2002 – 1 StR 566/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
19. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März
2002, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Nack
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
Hebenstreit,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 24. Juli 2001 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sechs
Jahren verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsan-
stalt angeordnet und bestimmt, daß zwei Jahre der Freiheitsstrafe vor der Maß-
regel zu vollziehen sind. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Ange-
klagten ist unbegründet.
1. Der Angeklagte stach am 21. Oktober 2000 um 22:30 Uhr mit be-
dingtem Tötungsvorsatz zweimal auf den Oberkörper des Sohnes seiner Le-
bensgefährtin mit einem Messer ein. Dem Sohn gelang es danach, den Ange-
klagten am Boden zu fixieren, ihm das Messer zu entwinden und den Notarzt
zu rufen. Aus einer zweieinhalb Stunden später entnommenen Blutprobe hat
das Landgericht eine Tatzeitblutalkoholkonzentration des Angeklagten von
3,11 ‰ errechnet. Beraten von zwei Sachverständigen, hat das Landgericht
eine alkoholbedingt erheblich verminderte Schuldfähigkeit angenommen,
Schuldunfähigkeit aber ausgeschlossen.
2. Den bedingten Tötungsvorsatz hat das Landgericht tragfähig mit dem
Geschehensablauf, der Beschaffenheit des Messers und der Art des Einsatzes
begründet. Auch der aus der konfliktbeladenen Gesamtsituation und dem dem
Tatgeschehen unmittelbar vorausgehenden aggressiven Verhalten des Ange-
klagten gezogene Schluß auf das voluntative Element ist rechtsfehlerfrei. In der
hohen und offensichtlichen Lebensgefährlichkeit der Gewalthandlungen durfte
das Landgericht ein gewichtiges, auf Tötungsvorsatz hinweisendes Beweisan-
zeichen sehen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51).
3. Das Landgericht hat bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 20
StGB die richtigen Maßstäbe (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentrati-
on 14; BGH NStZ 1995, 96; BGH Blutalkohol 38, 188; BGH, Urteil vom
8. Oktober 1991 – 1 StR 482/91) angelegt und danach einen Ausschluß der
Steuerungsfähigkeit rechtsfehlerfrei verneint.
a) Es ist zur Beurteilung der biologischen Merkmale des § 20 StGB bei-
den Sachverständigen gefolgt, die für den Fall, daß beim Angeklagten Erinne-
rungsreste vorhanden waren, von einem Erhalt der Steuerungsfähigkeit ausge-
gangen sind. Das Landgericht hat aber nicht nur solche Erinnerungsreste fest-
gestellt, sondern sogar als erwiesen erachtet, daß sich der Angeklagte durch-
aus an das “Vor- und das Tatgeschehen im wesentlichen erinnern” konnte. Nur
“beispielsweise” hat es hierbei die vom Angeklagten geschilderte Erinnerung
an das Aufhelfen der gestürzten Lebensgefährtin und an das Holen des Tat-
messers aus der Küche erwähnt. Soweit es das Messer angeht, hat das Land-
gericht dem Angeklagten lediglich die Notwehrsituation nicht geglaubt, in der er
das Messer zum Einsatz gebracht haben wollte.
b) Damit hat das Landgericht zum einen das Leistungsverhalten des An-
geklagten bewertet. Die Erinnerung des trinkgewohnten Angeklagten war im
wesentlichen intakt und sein Verhalten bei dem Tatgeschehen war durchaus
differenziert (zuerst beschimpfte er das Opfer, dann holte er ein Messer aus
der Küche und setzte damit dem Opfer nach, das sich dem Angriff entziehen
wollte). Zum andern hat das Landgericht auf die zuverlässig ermittelte Tatzeit-
blutalkoholkonzentration von 3,11 ‰ abgestellt und vor diesem Hintergrund
das Leistungsverhalten erörtert. Die somit vorgenommene Gesamtschau beider
Gesichtspunkte weist aus, daß das Landgericht von einem zutreffenden Maß-
stab ausgegangen ist und eine Schuldunfähigkeit rechtsfehlerfrei ausgeschlos-
sen hat.
4. Zu den übrigen Beanstandungen ist lediglich folgendes zu bemerken:
a) Die Prüfungsreihenfolge bei der Strafrahmenwahl weist keinen
Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 213 StGB
auch unter Berücksichtigung beider vertypter Milderungsgründe (§§ 21 und 23
StGB) ausgeschlossen und den Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zweimal
nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung
hat das Landgericht eine “Gesamtbetrachtung aller Tatumstände” vorgenom-
men; der Senat schließt aus, daß dabei das Alter des Angeklagten und das
Handeln (nur) mit bedingtem Tötungsvorsatz außer Betracht geblieben ist.
b) Bei der Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe
vor der Maßregel hat das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachver-
ständigen gerade noch hinreichend individualisiert begründet, weshalb der
Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird.
Nack Wahl Boetticher
Schluckebier Hebenstreit