Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.03.2002 – 3 StR 28/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 28/02

BESCHLUSS

vom

19. März 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Landfriedensbruchs u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

19. März 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Düsseldorf vom 29. Oktober 2001 mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaus-

setzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an die Staatsschutzkammer des Landgerichts Dortmund

zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht Düsseldorf hatte durch Urteil vom 12. Dezember 2000

den Angeklagten - einen Kurden - wegen schweren Hausfriedensbruchs in

Tateinheit mit Landfriedensbruch und Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrecht-

liches Betätigungsverbot zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Mo-

naten verurteilt. Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte an einer

von der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gesteuerten gewaltsamen Besetzung

des griechischen Honorarkonsulats in Düsseldorf beteiligt. Auf die Revision

des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil im Strafausspruch mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, die Sache im Umfang der Aufhe-

bung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen und die weitergehende Revision verworfen

(vgl. BGH StV 2001, 505 f.). Durch Urteil vom 29. Oktober 2001 hat das Land-

gericht Düsseldorf den Angeklagten wiederum zu einer Freiheitsstrafe von ei-

nem Jahr und zwei Monaten verurteilt.

Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revi-

sion des Angeklagten gegen dieses Urteil hat nur hinsichtlich der Versagung

von Strafaussetzung zur Bewährung Erfolg.

1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

hat - auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Verteidigung vom

14. März 2002, der dem Senat dabei vorlag - zum Strafausspruch keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dem

Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann noch entnommen werden, daß

die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten auf

dessen Einlassung beruhen.

2. Die Versagung der Strafaussetzung kann keinen Bestand haben.

Das Landgericht hat dazu ausgeführt: "... Es kann dahin stehen, ob sich

der Angeklagte allein durch die Angst vor einer Haftvollstreckung oder Ab-

schiebung in Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abhalten ließe.

Gemäß § 56 Abs. 2 StGB können Freiheitsstrafen von über einem Jahr nur

dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zusätzlich besondere Umstän-

de in der Tat oder der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen. Für das Ge-

richt war nichts ersichtlich, was die Annahme solcher besonderer Umstände

rechtfertigen könnte. Vor diesem Hintergrund bedurfte auch die Frage, ob nicht

aufgrund des Gewichts der Tat die Verteidigung der Rechtsordnung eine Voll-

streckung gebietet, keiner Beantwortung mehr."

Diese formelhafte Begründung läßt die erforderliche Gesamtabwägung

unter Berücksichtigung der Umstände des Falles vermissen. Sie läßt besorgen,

die Strafkammer habe verkannt, daß Umstände, die bei der Einzelbewertung

nur einfache und durchschnittliche Milderungsgründe wären, durch ihr Zusam-

mentreffen das Gewicht besonderer Umstände erlangen können (st. Rspr., vgl.

BGHR StGB § 56 II Gesamtwürdigung, unzureichende 7; BGH NStZ 1984,

360). Die Annahme besonderer Umstände lag hier nach den festgestellten Mil-

derungsgründen - unwesentliche Vorstrafe, Teilgeständnis, nur kurzzeitiger

Aufenthalt von wenigen Minuten im besetzten Gebäude - jedenfalls nicht so

fern, daß auf eine Erörterung verzichtet werden konnte, zumal "besondere Um-

stände" des § 56 Abs. 2 StGB um so weniger gewichtig sein müssen, je näher

die Strafe bei einem Jahr Freiheitsstrafe liegt (vgl. BGH wistra 1985, 147, 148).

Darüber hinaus hat das Landgericht offen gelassen, ob dem Angeklag-

ten als Voraussetzung zur Prüfung des § 56 Abs. 2 StGB eine günstige Sozial-

prognose gestellt werden kann (§ 56 Abs. 1 StGB). Die für die Prognoseent-

scheidung bedeutsamen Gesichtspunkte hätten bei der hier vorliegenden Fall-

gestaltung die Beurteilung des Vorliegens oder Fehlens "besonderer Umstän-

de" beeinflussen können (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 56. Aufl. § 56

Rdn. 26 m. w. N.).

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO

Gebrauch gemacht.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Becker