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BGH Beschluß vom 19.03.2002 – 4 StR 394/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
Beschluss
vom
19. März 2002
in der Bußgeldsache
gegen
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin
am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, die Richter am Bundesgerichtshof
Maatz und Dr. Kuckein, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanoviæ
und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann am 19. März 2002 be-
schlossen:
Ein Wenden auf einer Kraftfahrstraße im Sinne des § 18
Abs. 7 StVO liegt nicht vor, wenn der Betroffene auf einer
Kraftfahrstraße unter Einbeziehung von zwei gegenüberlie-
genden Parkplätzen sein Fahrzeug in der Weise in die der
bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringt,
daß er zunächst in den rechtsseitig gelegenen Parkplatz ein-
fährt, diesen durchfährt, sein Fahrzeug sodann über dessen
Ausfahrt unter Überqueren der Kraftfahrstraße in die Einfahrt
des gegenüberliegenden Parkplatzes lenkt und diesen über
die Ausfahrt entgegen seiner ursprünglichen Fahrtrichtung
wieder verläßt.
Gründe:
I.
1. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig begange-
nen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 7 StVO - Wenden auf einer
Kraftfahrstraße – zu einer Geldbuße von 300 DM verurteilt und zugleich gegen
ihn für die Dauer von einem Monat ein Fahrverbot verhängt.
Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene mit seinem Pkw von der
Autobahnausfahrt Buchloe kommend die B 12 in Richtung Kaufbeuren. Nach-
dem er an zwei Stellen das am Fahrbahnrand angebrachte Schild Zeichen 331
“Kraftfahrstraße” passiert hatte, näherte er sich zwei rechts- und linksseitig der
B 12 befindlichen Parkplätzen, welche bogenförmig zur B 12 angelegt sind.
Einfahrt und Ausfahrt der Parkplätze liegen wechselseitig genau gegenüber.
Der Betroffene fuhr in den rechtsseitig gelegenen Parkplatz ein. Nach einer
Zigarettenpause stellte er fest, daß er sich verfahren hatte. Er entschloß sich
zur Rückfahrt zur Autobahn in Richtung Buchloe. Zu diesem Zweck fuhr er an
der Ausfahrt des Parkplatzes auf der B 12 nicht nach rechts in Richtung Kauf-
beuren weiter, sondern überquerte die B 12, um in den gegenüberliegenden
Parkplatz einzufahren. Nach Durchfahren des Parkplatzes setzte der Betroffe-
ne seine Fahrt zur Autobahn in Richtung Buchloe fort.
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hat der Betroffene Rechtsbe-
schwerde eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
2. Das mit der Rechtsbeschwerde befaßte Bayerische Oberste Landes-
gericht beabsichtigt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. Das
Amtsgericht habe das Fahrmanöver des Betroffenen zutreffend als ein ver-
botswidriges Wenden im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO gewertet. Der Betroffene
habe die Kraftfahrstraße durch das Einbiegen auf den rechtsseitig gelegenen
Parkplatz nicht völlig verlassen, weil der Parkplatz, ebenso wie bei Autobah-
nen, noch zur Kraftfahrstraße gehöre. Wenden im Sinne der Straßenverkehr s-
ordnung sei der Vorgang, durch den ein Fahrzeug auf derselben Straße von
der bisherigen in die entgegengesetzte Richtung gebracht werde. Es entspre-
che daher allgemeiner Auffassung, daß ein verbotenes Wenden im Sinne des
§ 18 Abs. 7 StVO auch dann vorliege, wenn ein Kraftfahrer sein Fahrzeug unter
Einbeziehung eines rechts oder links der Fahrbahn gelegenen Parkplatzes in
die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringe. Nichts an-
deres könne gelten, wenn das Fahrmanöver unter Benutzung zweier gegen-
überliegender Parkplätzen durchgeführt werde. Wesentliche Merkmale des
Wendens, nämlich das vorübergehende Querfahren und die hieraus erwach-
sene besondere Gefahr für den Schnellverkehr, seien auch bei einem solchen
Verkehrsvorgang gegeben.
An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Bayerische Oberste
Landesgericht durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
16. August 2000 – 2 Ss 325/00 (NZV 2001, 179 = VRS 99, 376 = DAR 2000,
585) gehindert. Das Oberlandesgericht Stuttgart geht zwar im Ansatz ebenfalls
davon aus, daß durch das Einbiegen auf einen rechtsseitig gelegenen Park-
platz die Kraftfahrstraße nicht völlig verlassen werde, da dieser, ebenso wie bei
Autobahnen, noch zur Straße gehöre. Es hat jedoch ein Wenden im Sinne des
§ 18 Abs. 7 StVO für den Fall verneint, daß bei dem Fahrvorgang zwei
gegenüberliegende Parkplätze benutzt werden. Die mit einem solchen Fahr-
manöver verbundene Gefahr sei nämlich nicht vergleichbar mit den Gefähr-
dungsmomenten, die eine Fahrtrichtungsänderung um 180 Grad auf einer oder
zwei Fahrbahnen mit sich bringe. Vielmehr liege ein nur kurze Zeit beanspru-
chendes Überqueren der Fahrbahn vor.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat deshalb mit Beschluß vom
8. August 2001 – 1 ObOWi 306/01 (abgedruckt in NZV 2001, 526 = VRS 101,
305 = NStZ 2002, 96) die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3
Satz 1 OWiG zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:
“Liegt ein Wenden auf einer Kraftfahrstraße im Sinn des § 18
Abs. 7 StVO vor, wenn der Betroffene auf einer Kraftfahrstra-
ße unter Einbeziehung von zwei gegenüberliegenden Park-
plätzen sein Fahrzeug in die der bisherigen Fahrtrichtung
entgegengesetzte Richtung bringt?”
3. Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen:
“Ein Wenden auf einer Kraftfahrstraße im Sinne von § 18
Abs. 7 StVO liegt nicht vor, wenn der Betroffene auf einer
Kraftfahrstraße unter Einbeziehung von zwei gegenüberlie-
genden, räumlich von der Fahrbahn getrennten und jeweils
mit Ein- und Ausfahrten versehenen Parkplätzen sein Fahr-
zeug in die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte
Richtung bringt.”
II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79
Abs. 3 Satz 1 OWiG sind erfüllt.
Die Vorlegungsfrage betrifft die Auslegung des Begriffs “Wenden auf
einer Kraftfahrstraße” in § 18 Abs. 7 StVO und damit eine Rechtsfrage.
Die vorgelegte Rechtsfrage ist auch entscheidungserheblich. Das
Bayerische Oberste Landesgericht kann im Vorlegungsfall nicht ein “Wenden
auf einer Kraftfahrstraße” im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO annehmen und die
Rechtsbeschwerde, wie beabsichtigt, verwerfen, ohne von den tragenden
Gründen der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart abzuweichen.
Die den Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte sind im wesentli-
chen gleichgelagert: In beiden Fällen ist der Betroffene zunächst von der
Kraftfahrstraße in den rechtsseitig gelegenen Parkplatz eingefahren, hat die-
sen durchfahren, sein Fahrzeug sodann über dessen Ausfahrt unter Überque-
ren der Kraftfahrstraße in die gegenüberliegende Einfahrt des links gelegenen
Parkplatzes gelenkt und diesen schließlich über die Ausfahrt entgegen seiner
ursprünglichen Fahrtrichtung wieder verlassen. Dieser für die Entscheidung
maßgebliche Fahrvorgang wird jedoch in der Vorlegungsfrage nicht hinrei-
chend konkretisiert. Der Senat hat daher die Vorlegungsfrage wie folgt präzi-
siert und neu gefaßt:
“Liegt ein Wenden auf einer Kraftfahrstraße im Sinne des
§ 18 Abs. 7 StVO vor, wenn der Betroffene auf einer Kraft-
fahrstraße unter Einbeziehung von zwei gegenüberliegenden
Parkplätzen sein Fahrzeug in der Weise in die der bisherigen
Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringt, daß er zu-
nächst in den rechtsseitig gelegenen Parkplatz einfährt, die-
sen durchfährt, sein Fahrzeug sodann über dessen Ausfahrt
unter Überqueren der Kraftfahrstraße in die Einfahrt des ge-
genüberliegenden Parkplatzes lenkt und diesen über die
Ausfahrt entgegen seiner ursprünglichen Fahrtrichtung wieder
verläßt?”
III.
Der Senat beantwortet die Vorlegungsfrage wie aus der Beschlußfor-
mel ersichtlich.
1. Den verkehrsrechtlichen Begriff des Wendens im Sinne der §§ 9
Abs. 5, 18 Abs. 7 StVO hat der Gesetzgeber weder in der Straßenverkehrsord-
nung noch in der amtlichen Begründung hierzu näher definiert. Nach allgemei-
ner Auffassung ist hierunter der – willentlich gesteuerte – Verkehrsvorgang zu
verstehen, durch den ein Fahrzeug auf derselben Straße von der bisherigen in
die entgegengesetzte Richtung gebracht wird (vgl. BGHSt 27, 233, 234/235;
31, 71, 74; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. § 9 StVO Rdn. 50; Janis-
zewski/Jagow/Burmann, StVO 16. Aufl. § 9 StVO Rdn. 56 jeweils m.w.N.).
2. Ein “Wenden” im Sinne der Straßenverkehrsordnung setzt danach
voraus, daß die Richtungsänderung auf derselben Straße erfolgt. Eine Definiti-
on des Begriffs “Straße” bzw. ihrer Bestandteile enthält die Straßenverkehrs-
ordnung indes ebenfalls nicht.
a) Das vorlegende Gericht knüpft insoweit - ebenso wie das Oberlan-
desgericht Stuttgart - ersichtlich an den im Straßen- und Wegerecht geltenden
Straßenbegriff an (vgl. auch BayObLG VRS 58, 154): Danach gehören neben
dem eigentlichen Straßenkörper mit den Fahrbahnen auch Nebenanlagen so-
wie bestimmte Nebenbetriebe, bei Bundesautobahnen unter anderem auch
Tankstellen, Raststätten und Parkplätze zur “Straße” (vgl. §§ 1 Abs. 4, 15 Abs.
1 FStrG). Die Maßgeblichkeit des straßenrechtlichen Straßenbegriffs für die
Beurteilung der Frage, ob die Richtungsänderung auf derselben Straße erfolgt
und damit ein Wenden im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO vorliegt, entspricht
– soweit ersichtlich - der in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der
Kommentarliteratur vorherrschenden Auffassung (vgl. nur Hentschel aaO § 18
Rdn. 14; Janiszewski/Jagow/Burmann aaO § 18 Rdn. 1 jeweils m.w.N.). Hierbei
wird die für Nebenbetriebe (Tankstellen, Raststätten und Parkplätze) an Bun-
desautobahnen geltende Bestimmung des § 15 Abs. 1 FStrG auf Kraftfahrstra-
ßen übertragen. Dementsprechend hat das vorlegende Gericht bereits in einer
früheren Entscheidung ausgesprochen, daß ein verbotswidriges Wenden auf
einer Kraftfahrstraße gegeben ist, wenn ein Fahrzeug unter Einbeziehung ei-
nes rechtsseitig gelegenen Parkplatzes in die der bisherigen Fahrtrichtung
entgegengesetzte Richtung gebracht wird (BayObLGSt 1981, 178 = VRS 62,
143 = DAR 1982, 164). Dieser Auffassung hat sich das OLG Koblenz (12. Zivil-
senat) in einem Fall angeschlossen, in welchem die Richtungsänderung durch
Einbeziehung eines aus der ursprünglichen Fahrtrichtung gesehen links von
der Kraftfahrstraße gelegenen Parkplatzes vollzogen worden war (OLG Ko-
blenz NZV 1992, 406).
b) Andererseits besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit dar-
über, daß ein “Wenden” nicht vorliegt, wenn das Fahrzeug vor der Rich-
tungsänderung die Straße vollständig verlassen hat (vgl. Hentschel aaO § 9
Rdn. 50; Janiszewski/Jagow/Burmann aaO § 9 Rdn. 56 b jeweils m. N.). Gegen
§§ 9 Abs. 5, 18 Abs. 7 StVO verstößt danach nicht, wer von der Kraftfahrstraße
(nach links) in einen privaten forstwirtschaftlichen Weg (vgl. BayObLGSt 1995,
200 = NZV 1996, 161 = VRS 90, 448) oder auf eine unmittelbar anschließende,
nicht zum öffentlichen Verkehr freigegebene Fläche (OLG Düsseldorf DAR
1983, 90) einfährt oder von der Straße in eine Grundstückseinfahrt einbiegt
(vgl. OLG Koblenz VRS 71, 58 und OLG Köln DAR 2000, 120 jeweils zu § 9
Abs. 5 StVO) und anschließend entgegen der ursprünglichen Fahrtrichtung
seine Fahrt fortsetzt.
c) Soweit der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen mit der Frage,
ob ein Verkehrsverhalten ein verbotswidriges Wenden auf einer Bundesauto-
bahn nach § 18 Abs. 7 StVO darstellt, befaßt war (BGHSt 27, 233; 31, 71), hat
er auf den Gesichtspunkt, ob der Fahrvorgang Verkehrsflächen einbezog, die
straßenrechtlich als Teil der Bundesautobahn anzusehen sind, nicht ausdrück-
lich abgestellt.
3. Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung des Oberlandesgerichts
Stuttgart. Ein Wenden im Sinne des § 18 Abs.7 StVO ist im Vorlegungsfall
nicht gegeben.
a) Der Begriff der Straße des Straßen- und Wegerechts stellt kein tau g-
liches Abgrenzungskriterium dafür dar, ob ein Verkehrsverhalten als Wenden
im Sinne der Straßenverkehrsordnung zu qualifizieren ist.
Aufgabe des Straßenrechts ist die Regelung der Rechtsverhältnisse an
den öffentlichen Straßen; es befaßt sich daher insbesondere mit der Widmung,
Umstufung und Einziehung öffentlicher Straßen, mit der Straßenbaulast sowie
mit der Abgrenzung von Gemeingebrauch und Sondernutzung. Mit dem Stra-
ßenverkehrsrecht soll hingegen die Teilnahme am Straßenverkehr, vor allem
dessen Sicherheit und Leichtigkeit, gewährleistet werden (vgl. hierzu BGH
NJW 2002, 1280, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen). Bereits der unter-
schiedliche Regelungszweck der beiden Rechtsmaterien zeigt, daß der (weite)
Straßenbegriff des Straßenrechts nicht ohne weiteres der Auslegung einer
Vorschrift des Straßenverkehrsrechts zugrundegelegt werden kann.
aa) Dem entspricht, daß für Nebenbetriebe wie Tankstellen, Raststätten
und Parkplätze zumindest auf deren eigentlichen Betriebsflächen die strengen
Regeln des § 18 StVO nicht oder jedenfalls nicht uneingeschränkt gelten (vgl.
hierzu z.B. OLG Düsseldorf VM 1979, 29 m. abl. Anm. Booß; OLG Frankfurt
VRS 57, 311; BayObLG VRS 58, 154; OLG Koblenz NZV 1994, 83 = VM 1994,
15 m. abl. Anm. Booß; Jäger in HK-StVR, Stand Juli 2001, § 18 StVO Rdn. 6;
Janiszewski/Jagow/Burmann aaO § 18 Rdn. 1 a.E.). Das Halten (§ 18 Abs. 8
StVO) auf einem Parkplatz oder einer Raststätte entspricht gerade der Zweck-
bestimmung dieser Einrichtungen; ebenso wird dort regelmäßig das Wenden
und Rückwärtsfahren (§ 18 Abs. 7 StVO) nicht nur zulässig, sondern unter Um-
ständen für einen reibungslosen Betrieb unerläßlich sein.
bb) Die Übertragung des straßenrechtlichen Straßenbegriffs auf den
Begriff des Wendens im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO führt auch zu Ungereimt-
heiten, wenn in den Verkehrsvorgang Verkehrsflächen miteinbezogen werden,
die zwar straßenrechtlich Bestandteil der Kraftfahrstraße sind, nicht aber den
eigentlichen Zwecken des auf ihr stattfindenden Schnellverkehrs dienen. Ver-
läßt ein Kraftfahrer vollständig die Kraftfahrstraße, indem er zum Beispiel in
einen forstwirtschaftlichen Waldweg einfährt, und setzt er sodann aus diesem
herausfahrend seine Fahrt in nunmehr entgegengesetzter Fahrtrichtung fort, so
liegt nach herrschender Meinung kein Wenden im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO
vor (vgl. BayObLGSt 1995, 200). Führt er dasselbe Fahrmanöver unter Einbe-
ziehung eines oder zweier Parkplätze unter Benutzung der vorgesehenen Ein-
und Ausfahrten durch, so kann dies nicht ohne Wertungswiderspruch als ver-
botswidriges Wenden angesehen werden. Soweit das vorlegende Gericht sei-
ne Auffassung maßgeblich darauf stützt, daß auch bei einem solchen Ve r-
kehrsvorgang “wesentliche Merkmale des Wendens, nämlich das vorüberge-
hende Querfahren und die hieraus erwachsene besondere Gefahr für den
Schnellverkehr” gegeben seien, gilt dies - regelmäßig in noch höherem Maße –
auch für das Aus- und Querfahren aus einem Feld- oder Waldweg. Nicht ohne
weiteres einsichtig ist auch, daß das Bayerische Oberste Landesgericht im
Vorlegungsfall wegen der besonderen Gefährlichkeit des Querfahrens ein
Wenden bejaht, andererseits jedoch einen Verstoß gegen § 18 Abs. 7 StVO in
einem Fall verneint hat, in welchem der Betroffene eine Kraftfahrstraße von
einer Einfahrt zur gegenüberliegenden Ausfahrt “lediglich” überquert hat (vgl.
BayObLG NStZ-RR 1996, 214 = VRS 91, 307).
b) Nach dem Sinn und Zweck der Verbotsnorm des § 18 Abs. 7 StVO ist
ein Wenden auf einer Kraftfahrstraße vielmehr nur dann gegeben, wenn die
Änderung der Fahrtrichtung in die entgegengesetzte Richtung vollständig auf
den hinter den Zeichen 331 (Kraftfahrstraßen) befindlichen Fahrbahnen ein-
schließlich aller den Zwecken des Schnellverkehrs mittelbar dienenden zuge-
hörigen Verkehrsflächen wie Beschleunigungs-, Verzögerungs-, Seiten- und
Mittelstreifen sowie der Ein- und Ausfahrten erfolgt.
aa) Das unbedingte Verbot, auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen zu
wenden, hat seinen Grund erkennbar darin, daß ein solcher Verkehrsvorgang
mit den Erfordernissen der Verkehrssicherheit schlechterdings unvereinbar ist
(BGHSt 27, 233, 235). Die für das Verbot maßgebenden Gefahren ergeben
sich aus dem eigentlichen Wendevorgang, das heißt aus dem Überqueren der
Fahrbahn durch Umdrehen des Fahrzeuges in die Gegenrichtung (BGH aaO).
Die damit verbundene besondere Gefahrenlage, die durch die – regelmäßig
schnelle - Abfolge nicht in den Fluß des Schnellverkehrs passender Brems-,
Beschleunigungs- und Lenkmanöver auf engem Raum begründet wird (vgl. in-
soweit auch OLG Stuttgart NZV 2001, 179/180), ist jedoch nicht gegeben,
wenn der Bereich des Schnellverkehrs vor oder nach dem Überqueren der
Fahrstreifen vollständig verlassen wird. Das ist allerdings nicht schon dann der
Fall, wenn in den Fahrvorgang auch Verkehrsflächen, wie etwa Beschleuni-
gungs-, Verzögerungs-, Seiten- oder Mittelstreifen einbezogen werden, die je-
denfalls mittelbar dem Schnellverkehr dienen. Denn deren Inanspruchnahme
vermindert die spezifische Gefährlichkeit des Wendens nicht grundlegend.
Werden dagegen – wie im Vorlegungsfall – für den Fahrvorgang zwei gegen-
überliegende Parkplätze einbezogen, so liegt jeweils lediglich ein zweimaliges
Ein- und Ausfahren in und aus den beiden Parkplätzen verbunden mit einem
Überqueren der Fahrbahn vor. Insoweit ist die Situation verkehrsrechtlich
ebenso zu bewerten, wie in den nach herrschender Auffassung – auch der des
vorlegenden Gerichts - ebenfalls nicht als Wenden im Sinne des § 18 Abs. 7
StVO zu qualifizierenden Fällen, in denen vor der Richtungsänderung die Stra-
ße vollständig verlassen worden ist.
bb) Der Senat verkennt nicht, daß das Kreuzen einer Kraftfahrstraße –
je nach den örtlichen Verhältnissen - ebenfalls mit hohen Gefahren für den dort
stattfindenden Schnellverkehr verbunden sein kann. Der zuständigen Straßen-
verkehrsbehörde bleibt es jedoch, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend
hingewiesen hat, unbenommen, dem Überqueren der Fahrbahn durch entspre-
chende Gebots- oder Verbotszeichen entgegen zu wirken. Im Vorlegungsfall
hätten etwa die für den Schnellverkehr bestimmten Fahrstreifen durch eine
durchgehende Mittellinie (Zeichen 295) getrennt werden und/oder an den
Parkplatzausfahrten das Zeichen 209 (Rechtsabbiegegebot) angebracht wer-
den können. Verstöße hiergegen können als Ordnungswidrigkeiten geahndet
werden (§§ 41 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 3, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO i.V.m. § 24
StVG). Eines Rückgriffs auf § 18 Abs. 7 StVO bedarf es nicht.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanoviæ Ernemann
BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja
StVO § 18 Abs. 7
Ein Wenden auf einer Kraftfahrstraße im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO liegt nicht
vor, wenn der Betroffene auf einer Kraftfahrstraße unter Einbeziehung von zwei
gegenüberliegenden Parkplätzen sein Fahrzeug in der Weise in die der bishe-
rigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringt, daß er zunächst in den
rechtsseitig gelegenen Parkplatz einfährt, diesen durchfährt, sein Fahrzeug
sodann über dessen Ausfahrt unter Überqueren der Kraftfahrstraße in die Ein-
fahrt des gegenüberliegenden Parkplatzes lenkt und diesen über die Ausfahrt
entgegen seiner ursprünglichen Fahrtrichtung wieder verläßt.
BGH, Beschluß vom 19. März 2002 - 4 StR 394/01 - I. Amtsgericht Kaufbeuren
II. Bayerisches Oberstes Landesgericht