Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 19.03.2002 – X ZR 125/00

X. Zivilsenat

Berichtigt durch Beschluß vom 14. Juni 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 19. März 2001 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Zahlt der zu Abschlagszahlungen verpflichtete Besteller vor Fälligkeit der jewei-

ligen Rate auf die spätere, im Umfang der Zahlungen tatsächlich bestehende

Werklohnschuld, steht ihm ein Anspruch auf Ausgleich der damit verbundenen

angeblichen Nutzungsvorteile gegen den Unternehmer nicht zu.

BGH, Urt. v. 19. März 2002 - X ZR 125/00 - OLG Frankfurt am Main

LG Darmstadt

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 19. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die

Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das am 9. Juni 2000 verkündete Urteil des

24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Das klagende Land H. erteilte der Beklagten Ende 1989 den Auftrag zum

Abbruch einer Altölraffinerie in H.. In dem Vertrag waren die Geltung der VOB

Teile B und C in der bei Auftragsvergabe geltenden Fassung sowie die Zahlung

monatlicher Abschlagzahlungen auf die zu erbringenden Leistungen vereinbart.

Die Abbrucharbeiten erstreckten sich über mehrere Jahre, in deren Verlauf die

Beklagte mehrere Abschlagrechnungen erstellte. Auf die erste und zweite Ab-

schlagrechnung leistete das Land nach Rechnungsprüfung gekürzte Abschlag-

zahlungen. Auf die dritte und vierte Abschlagrechnung leistete das Land Zah-

lungen, die die mit den Rechnungen geforderten Abschlagzahlungen überschrit-

ten, weil seine Bediensteten bei der Rechnungsprüfung einzelne Rechnungs-

posten addierten statt subtrahierten. Im März 1992 bemerkte die Beklagte, daß

die Summe der Zahlungen des Landes die nach den Abschlagrechnungen der

Beklagten bis dahin geforderten Abschlagzahlungen überschritten hatte. Sie

teilte dem Land mit, daß auf die nach den Abschlagrechnungen insgesamt zu

leistenden Abschlagzahlungen in Höhe von 1.547.575,08 DM Zahlungen in Hö-

he von insgesamt 2.727.259,05 DM geleistet worden seien, woraus sich eine

Überzahlung von 1.179.683,97 DM errechne. Sie schlug vor, die Überzahlung

mit der inzwischen erteilten fünften Abschlagrechnung zu verrechnen und zahl-

te den durch die Verrechnung nicht abgedeckten Teil der Überzahlungen in Hö-

he von 742.526,27 DM am 20. März 1992 an das Land zurück. Das Land erklär-

te sich damit einverstanden, errechnete

jedoch eine Überzahlung von

1.356.274,53 DM, so daß sich nach der Rückzahlung ein offener Betrag in Hö-

he von 613.748,26 DM ergebe, der durch die Verrechnung mit der fünften Teil-

rechnung voraussichtlich nicht vollständig abgedeckt werde, und forderte die

Erstattung eines weiteren Teilbetrages von 175.000,-- DM.

Im Dezember 1992 erstellte die Beklagte unter Verrechnung mit den ihr

verbliebenen Abschlagzahlungen die Schlußrechnung und forderte den danach

offenen restlichen Werklohn ein. Da dessen Höhe streitig war, nahm die Be-

klagte das Land vor dem Landgericht Darmstadt im Verfahren 2 O 692/94 auf

Zahlung in Anspruch. Das Landgericht Darmstadt kam zu dem Ergebnis, daß

die Beklagte einen restlichen Werklohn in Höhe von 53.755,05 DM zu bean-

spruchen habe, der jedoch durch die vom Land erklärte Aufrechnung mit An-

sprüchen auf Herausgabe von Nutzungen, die die Beklagte aus den Überzah-

lungen auf die Abschlagrechnungen gezogen habe, erloschen sei. Das in die-

sem Verfahren ergangene Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. August

1995 ist rechtskräftig.

Mit der Klage begehrt das Land von der Beklagten den Ersatz von Nut-

zungsvorteilen nach Bereicherungsrecht. Es hat die Auffassung vertreten, die

Beklagte habe infolge von Überzahlungen auf die dritte und vierte Abschlag-

rechnung in der Zeit zwischen den überhöhten Abschlagzahlungen und der Er-

stattung der 742.526,27 DM sowie der Verrechnung mit den Forderungen aus

weiteren Abschlagrechnungen einen Zinsgewinn von insgesamt 107.990,10 DM

erzielt. Es sei davon auszugehen, daß die Beklagte die Überzahlungen zu ei-

nem Zinssatz von mindestens 7 % angelegt habe. Von diesem Zinsgewinn sei

lediglich ein Teilbetrag von 53.755,05 DM durch Aufrechnung gegenüber der

restlichen Werklohnforderung der Beklagten erloschen, so daß eine Restforde-

rung auf Herausgabe der Nutzungen in Höhe von 54.235,05 DM verbleibe. Die-

se habe die Beklagte mit 5,3 % zu verzinsen, weil das klagende Land Bankkre-

dit in Anspruch nehme, der mit 5,3 % zu verzinsen sei. Die Beklagte ist dem

Klagebegehren auf Zahlung dieser Beträge dem Grunde wie der Höhe nach

entgegengetreten.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 4.797,61 DM nebst

4 % Zinsen seit dem 31. Oktober 1997 verurteilt und die Klage im übrigen ab-

gewiesen. Gegen dieses Urteil haben das Land Berufung und die Beklagte An-

schlußberufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Landes

zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Beklagten die Klage insge-

samt abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt das Land das Klage-

begehren weiter. Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I. Das Berufungsgericht hat die ausschließlich auf den Ersatz von Nut-

zungsvorteilen aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812, 818 Abs. 2 BGB)

gerichtete Klage für unbegründet gehalten. Es hat den von den Parteien ge-

schlossenen Vertrag als Werkvertrag gewertet und ausgeführt, es stehe außer

Zweifel, daß die Beklagte "etwas" erhalten habe und zwar "durch Leistung" des

Landes. Ohne rechtlichen Grund habe die Beklagte das an sie ausgezahlte

Geld aber nur insoweit erlangt, als die eingegangenen Beträge den Gesamtbe-

trag ihrer letztlich begründeten Werklohnforderung überstiegen hätten. Die Nut-

zungsvorteile, die der Beklagten aus diesem überschießenden Betrag zugeflos-

sen seien oder hätten zufließen können, seien aber mit der im Vorprozeß er-

folgreich geltend gemachten Aufrechnung ausgeglichen worden. Zwar habe der

Beklagten

zeitweise ein den endgültigen Vergütungsanspruch

von

2.038.436,29 DM übersteigender Betrag von 688.822,76 DM zur Verfügung

gestanden. Dieses "fiktive Bereicherungskonto" sei aber durch die Zahlung der

Beklagten in Höhe von 742.526,27 DM vollständig zurückgeführt worden, die

Zinsvorteile, die die Beklagte aus dem überschießenden Betrag bis dahin er-

langt habe oder hätte erlangen können, seien durch die im Vorprozeß erklärte

Aufrechnung ausgeglichen. Die mit der Klage begehrte Verzinsung des Kapi-

tals, das das Land der Beklagten über den Gesamtbetrag der letztlich begrün-

deten Werklohnforderung hinaus zeitweilig zur Verfügung gestellt habe, könne

das Land nicht beanspruchen, weil der Vergütungsanspruch des Unternehmers

eine betagte Verbindlichkeit sei, so daß die Beklagte durch die nur vorzeitig er-

folgten Zahlungen nicht ungerechtfertigt bereichert sei. § 813 BGB schließe die

Erstattung von Zwischenzinsen aus.

II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung im Er-

gebnis stand.

1. Das Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien geschlossenen

Vertrag rechtsfehlerfrei als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB in der bis

zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung gewertet. Das läßt einen Rechts-

fehler nicht erkennen und wird von der Revision nicht angegriffen.

2. Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, daß es sich bei

dem Vergütungsanspruch des Unternehmens aus dem Werkvertrag nach der

gesetzlichen Regelung um eine betagte Forderung handelt. Auch das läßt einen

Rechtsfehler nicht erkennen, die dagegen erhobenen Rügen der Revision sind

unbegründet.

a) Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht stütze seine An-

sicht zu Unrecht auf § 641 BGB, da sich diese Bestimmung nicht auf die Rege-

lung der Fälligkeit der Vergütung des Werkunternehmers beschränke; der

Werkunternehmer könne die Vergütung erst verlangen, wenn er das Werk her-

gestellt habe, so daß das Bestehen des Werklohnanspruchs ungewiß und bis

zur Herstellung des Werks offen sei, ob der Unternehmer überhaupt Zahlung

seiner Vergütung verlangen könne. Das gelte im Streitfall auch hinsichtlich der

Höhe des Vergütungsanspruchs, weil der erteilte Auftrag zum überwiegenden

Teil nach Einheitspreisen abzurechnen gewesen sei.

b) Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision einen Rechtsfehler nicht auf.

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, daß der Besteller eines

Werks bereits durch den Abschluß des Werkvertrages zur Zahlung der verein-

barten Vergütung an den Unternehmer verpflichtet wird (§ 631 Abs. 1 BGB), die

Entrichtung der Vergütung an den Unternehmer bei Fehlen abweichender Ver-

einbarungen der Vertragsparteien aber erst bei der Abnahme des vertragsge-

mäß hergestellten Werks zu erfolgen hat (§ 640 Abs. 1, § 641 Abs. 1 Satz 1

BGB), sofern das Werk nicht in Teilen abzunehmen ist (§ 641 Abs. 1 Satz 2

BGB). Diese Regelung bedeutet, daß der Vergütungsanspruch des Werkunter-

nehmers zwar mit dem Abschluß des Werkvertrages entsteht, grundsätzlich

aber erst mit der Abnahme des Werks fällig wird (BGHZ 89, 189, 192; Sen.Urt.

v. 20.10.1992 - X ZR 95/90, NJW 1993, 1128, 1130; Palandt/Sprau, BGB

61. Aufl., § 632 BGB Rdn. 1). Fehlt es an der Fertigstellung und Abnahme des

Werks, ist der Vergütungsanspruch des Unternehmers daher nicht schlechthin

unbegründet, sondern mangels Fälligkeit des durch den Werkvertrag begründe-

ten Anspruchs lediglich zur Zeit unbegründet (BGHZ 127, 254, 260). Eine ande-

re rechtliche Beurteilung ist entgegen der Auffassung der Revision auch dann

nicht geboten, wenn die Parteien des Werkvertrages die Berechnung der Ver-

gütung nach Einheitspreisen vereinbart haben. Denn eine solche Abrede betrifft

lediglich die Art der Berechnung der Höhe des mit Abschluß des Werkvertrages

entstandenen Vergütungsanspruchs des Werkunternehmers.

Der Werkunternehmer ist daher nach dem Gesetz grundsätzlich vorleis-

tungspflichtig (BGHZ 61, 42, 45; Sen. Urt. v. 20.10.1992 - X ZR 95/90,

NJW 1993, 1128, 1130). Daraus folgt, daß bei Fehlen abweichender Vereinba-

rungen ein Besteller, der den Werklohn vor der Abnahme des hergestellten

Werks entrichtet, auf eine Schuld vor deren Fälligkeit im Sinne der §§ 272, 813

Abs. 2 BGB leistet. Die Rechtsprechung sieht in dem Anspruch auf Zahlung der

Vergütung für das vertraglich geschuldete Werk demzufolge eine betagte, nicht

dagegen - wie die Revision meint - eine durch die Fertigstellung des Werks auf-

schiebend bedingte Verbindlichkeit (BGHZ 89, 189, 192).

3. Das Berufungsgericht ist schließlich davon ausgegangen, daß eine

Überzahlung nur in Höhe des Betrages vorgelegen habe, der die letztlich be-

gründete Werklohnforderung übersteigt. Auch das läßt entgegen den Angriffen

der Revision im Ergebnis einen Rechtsfehler nicht erkennen.

a) Die Revision weist zwar in anderem Zusammenhang im Ausgangs-

punkt zu Recht darauf hin, das Berufungsurteil erwähne § 16 Nr. 1 VOB/B in

der Fassung der bei Abschluß des Werkvertrages geltenden Fassung nicht,

obwohl die Parteien die VOB/B in den Werkvertrag einbezogen und in Nr. 2.8

des Vertrages Abschlagzahlungen vereinbart hätten. In der Sache hat das Be-

rufungsgericht § 16 Nr. 1 VOB/B aber durchaus beachtet. Denn es ist bei seiner

Entscheidung ausdrücklich davon ausgegangen, daß die vom Land geleisteten

Vorauszahlungen dem Ausgleich der letztlich begründeten Werklohnforderung

der Beklagten gedient hätten und eine Überzahlung der Werklohnforderung da-

her nur in der Höhe in Betracht komme, in der die Vorauszahlungen den letzt-

lich begründeten Werklohnanspruch überstiegen hätten.

Abschlagzahlungen nach § 16 Nr. 1 VOB/B sind Anzahlungen in bezug

auf den Vergütungsanspruch für das Gesamtwerk, der erst durch die vom Auf-

traggeber geprüfte und anerkannte Schlußrechnung (§§ 14 Nr. 3, 16 Nr. 3

Abs. 1 VOB/B) endgültig wird. Die Vereinbarung von Abschlagzahlungen ändert

daher auch nichts an dem Umstand, daß der Unternehmer vorleistungspflichtig

ist (Locher in: Ingenstau/Korbion, VOB Teile A und B, 14. Aufl., § 16 VOB/B

Rdn. 43). Deshalb sind zu hohe oder zu geringe Abschlagzahlungen im Rah-

men der Schlußrechnung auszugleichen, so daß der Werkunternehmer nach

Erstellung der Schlußrechnung eine Überzahlung einzelner Teilleistungen nicht

zurückgewähren muß, soweit er andere noch nicht oder nur unzureichend ver-

gütete Leistungen erbracht hat, auf die der durch Gegenleistungen nicht ge-

deckte Teil der Abschlagzahlungen im Rahmen der Schlußrechnung zu ver-

rechnen ist. Nur soweit die Summe der Voraus- und Abschlagzahlungen die

dem Werkunternehmer zustehende Gesamtvergütung übersteigt, ist dieser zur

Rückzahlung verpflichtet (BGH Urt. v. 21.1.1986 - IX ZR 46/85, BauR 1986,

361, 366).

An dieser Rechtslage ändert sich nichts, wenn der Besteller - etwa infol-

ge von sachlichen oder rechnerischen Fehlern bei der Prüfung von ordnungs-

gemäß erstellten Abschlagrechnungen - einzelne Abschlagrechnungen über-

zahlt. Denn Abschlagzahlungen sind ohne Rücksicht darauf, womit in den Ab-

schlagrechnungen die betreffenden Abschlagforderungen begründet worden

sind, als Rechnungsposten in die Schlußrechnung einzustellen um sicherzustel-

len, daß die Abschlagzahlungen lediglich vorläufige Zahlungen auf vorläufige

Berechnungen des vertraglich geschuldeten Werklohns bleiben, zumal die Prüf-

fähigkeit von Anschlagrechnungen geringeren Anforderungen unterliegt als die

Prüffähigkeit von Schlußrechnungen (BGH Urt. v. 9.1.1997 - VII ZR 69/96, NJW

1997, 1444). Auch eine auf sachlichen oder rechnerischen Fehlern bei der Er-

stellung der Abschlagrechnung oder ihrer Prüfung beruhende Abschlagzahlung

ist daher eine vorläufige Zahlung auf die erst mit der Schlußrechnung entgültig

festzustellende und mit der Abnahme und Schlußrechnung fällig werdende

Werklohnforderung des Unternehmers.

b) Soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, durch die auf die

dritte und vierte Abschlagrechnung vom Land geleisteten Zahlungen sei ein

"fiktives Bereicherungskonto" entstanden, das durch die Rückzahlung der Be-

klagten ausgeglichen worden sei, sind diese Ausführungen zwar nicht beden-

kenfrei, im Ergebnis revisionsrechtlich aber nicht zu beanstanden.

Bei dem Anspruch auf Abrechnung und auf Rückzahlung zu hoher Ab-

schlag- und/oder Vorauszahlungen handelt es sich nicht um einen Anspruch

aus ungerechtfertigter Bereicherung, wie das Berufungsgericht gemeint zu ha-

ben scheint, sondern um einen vertraglichen Anspruch, der aus der Abrede

über die Leistung von Abschlag- und/oder Vorauszahlungen folgt (BGHZ 140,

365, 375; Sen. Urt. v. 20.10.1992 - X ZR 95/90, NJW 1993, 1128, 1130; Locher

in: Ingenstau/Korbion, VOB Teile A und B, 14. Aufl., § 16 VOB/B Rdn. 131; Hei-

ermann/Riedel/Rusam, VOB 9. Aufl., § 16 VOB/B Rdn. 47 jeweils m.w.N.). Ab-

schlagzahlungen, sei es nach § 16 Nr. 1 VOB/B, sei es aufgrund besonderer

Abreden in Werkverträgen, für die nur die Regelungen des BGB gelten, erfol-

gen mithin nicht ohne Rechtsgrund, sondern haben ihre Grundlage in dem mit

Vertragsschluß entstandenen Werklohnanspruch in Verbindung mit der vertrag-

lichen Abrede über Abschlag- und Vorauszahlungen (Sen. Urt. v. 20.10.1992

- X ZR 95/90, NJW 1993, 1128, 1130; BGH Urt. v. 24.1.2002 - VII ZR 196/00,

Umdr. S. 7). Da Abschlagzahlungen nur den Charakter vorläufiger Zahlungen

auf den sich mit der Schlußrechnung unter Abrechnung mit den Abschlagzah-

lungen ergebenden endgültigen Vergütungsanspruch des Unternehmers haben,

kann der Besteller zwar bereits gezahlte Abschläge mit späteren verrechnen,

wenn sich wie im Streitfall aufgrund einer Zwischenabrechnung des Unterneh-

mers ergibt, daß die geleisteten Abschläge nicht fällig waren oder wenn sich

herausstellt, daß dem Besteller aufgrund von Mängeln ein Zurückbehaltungs-

recht zusteht. Von dieser Möglichkeit haben die Parteien Gebrauch gemacht,

indem die Beklagte den sich aus ihrer Zwischenabrechnung ergebenden Betrag

an das Land erstattet hat und die restliche Überzahlung mit Zustimmung des

Landes auf die fünfte Abschlagzahlung verrechnet wurde. Ein Bereicherungs-

ausgleich findet aber nicht statt, da ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung

von Abschlagzahlungen erst mit der durch die Schlußrechnung vorzunehmen-

den endgültigen Abrechnung besteht.

Die Klage ist demzufolge zu Recht abgewiesen worden, weil die Beklag-

te die überhöhten Abschlagzahlungen nicht ohne Rechtsgrund erhalten hat,

soweit ihr diese Beträge nach der Fertigstellung des Werks und dessen Ab-

nahme zustanden. Die darüber hinausgehenden Zahlungen hat sie vertrags-

gemäß und noch vor der Erstellung der Schlußrechnung abgerechnet und aus-

geglichen, so daß Ansprüche aus § 818 Abs. 2 BGB vom Berufungsgericht im

Ergebnis zu Recht für unbegründet erachtet worden sind. Damit fehlt auch die

bereicherungsrechtliche Grundlage für Ansprüche auf Nutzungsherausgabe.

Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuwei-

sen.

Melullis Jestaedt Scharen

Keukenschrijver Asendorf

BUNDESGERICHTSHOF

Geschäftsstelle des X. Senats

Schreibfehlerberichtigung

in Sachen

Der Verkündungsvermerk des auf die mündliche Verhandlung vom

19. März 2002 ergangenen Urteils wird wegen offenbarer Unrichtig-

keit dahingehend berichtigt, daß das Urteil am

19. März 2002

verkündet wurde (§ 319 Abs. 1 ZPO).

Karlsruhe, 14. Juni 2002

Wermes, Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle