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BGH Urteil vom 19.03.2002 – X ZR 157/99

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ : nein

Verkündet am: 19. März 2002 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Dritter Beschränkungen der

Handlungsvollmacht gegen sich gelten lassen muß.

BGH, Urt. v. 19. März 2002 - X ZR 157/99 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 19. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und

die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das am 4. August 1999 ver-

kündete Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank-

furt am Main im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als

zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-

verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin übernahm 1994 die Erstellung der Brandmeldeanlagen für

das von der Beklagten, einer Aktiengesellschaft, errichtete D. in U.. Hierfür

hatte die Beklagte zunächst einen Auftrag über einen Festpreis von 39.459,72

DM erteilt. Änderungen und Erweiterungen des Auftrags mußten vereinba-

rungsgemäß durch den Auftraggeber schriftlich genehmigt werden. In der Fol-

gezeit kam es im Rahmen weiterer Bauabschnitte auf Grund mündlicher Auf-

tragserteilungen durch den damaligen Mitarbeiter L. der Beklagten zu erhebli-

chen Ausweitungen des Leistungsumfangs. Die Klägerin stellte der Beklagten,

die hinsichtlich der Montageleistungen und des Zubehörs um Rechnungsstel-

lung an sich selbst gebeten hatte, insgesamt 453.990,70 DM in Rechnung,

worauf die Beklagte schließlich

- teilweise erst nach Klageerhebung -

230.000,-- DM bezahlt hat. Den Differenzbetrag verlangt die Klägerin im vorlie-

genden Verfahren. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die

Berufung der Klägerin hatte in Höhe eines Teilbetrags von 139.581,08 DM

nebst Zinsen Erfolg. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederher-

stellung des erstinstanzlichen Urteils; die Klägerin verteidigt das angefochtene

Urteil.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils

und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, dem

auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen

ist.

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Schriftformvereinbarung

habe sich nur auf den ersten Bauabschnitt bezogen, nicht aber auf Leistungen

in weiteren Bauabschnitten. Diese mögliche tatrichterliche Auslegung des Ver-

tragsinhalts wird von der Revision nicht angegriffen.

II. Das Berufungsgericht meint weiter, die Beklagte, die die Kontakte mit

der Klägerin im Zusammenhang mit der Maßnahme ihrem Mitarbeiter L. über-

lassen habe, habe die Rechnungen teilweise jedenfalls dadurch genehmigt und

die Forderungen anerkannt, indem sie erklärt habe, diese beträfen sie und

würden durch sie bezahlt.

Dies wird, wie die Revision mit Recht geltend macht, von den getroffe-

nen tatrichterlichen Feststellungen nicht getragen. Das Berufungsgericht hat

keine Feststellungen getroffen, weshalb die Beklagte Anlaß gehabt haben

sollte, die Forderungen anzuerkennen. Ebenso fehlt es, wie die Revision

ebenfalls mit Recht beanstandet, an Feststellungen, die die Annahme eines

Rechtsbindungswillens seitens der Beklagten tragen. Das vom Berufungsge-

richt herangezogene Schreiben der Beklagten vom 26. Juli 1996 läßt sich

zwanglos auch dahin verstehen, daß es lediglich der Klärung der Passivlegiti-

mation dienen sollte. Diese naheliegende Möglichkeit hat das Berufungsgericht

nicht erwogen.

III. Dem Senat ist eine abschließende Beurteilung verwehrt, ob sich das

Berufungsurteil aus einem anderen Grund als zutreffend erweist.

1. Nach dem im Tatbestand des Berufungsurteils festgehaltenen Vortrag

der Klägerin hat der früher bei der Beklagten beschäftigte Mitarbeiter L. der

Klägerin die Aufträge erteilt, aus denen sich die vom Berufungsgericht zuer-

kannten Forderungen ergeben. Die Beklagte hat dem nur entgegengesetzt,

daß der Zeuge zu einer Auftragserteilung nicht bevollmächtigt gewesen sei.

Wie sich aus dem im Tatbestand des Berufungsurteils in Bezug genommenen

Vorbringen der Beklagten ergibt, hat diese dazu näher ausgeführt, L. sei nicht

zur Vergabe von Aufträgen in dem gegebenen Umfang bevollmächtigt gewe-

sen; die Größe der Beklagten bringe es nämlich mit sich, daß die Unterzeic h-

nungspflicht durch die Geschäftsleitung erst von einem gewissen Volumen an,

das sich nach dem Gesamtgewicht des Geschäftsvorfalls bestimme, eintrete,

weil der Arbeitsaufwand von der Geschäftsleitung sonst nicht zu bewältigen

sei. Das relevante Volumen sei im vorliegenden Fall überschritten worden (GA

II 313 f.). Soweit die Beklagte weiter hat vortragen lassen (GA II 316), L. habe

im Hinblick auf die Auftragserteilung keinerlei Entscheidungsbefugnisse ge-

habt, betrifft dies nicht notwendig die Frage der Vertretungsmacht, sondern es

kann sich auch allein auf seine Befugnisse im Innenverhältnis beziehen, von

denen die Vertretungsmacht grundsätzlich nicht abhängt (vgl. MünchKomm.

zum BGB/Schramm, 4. Aufl., § 164 Rdn. 74). Somit ist für das Revisionsverfah-

ren nicht auszuschließen, daß die Beklagte eine - von der Klägerin behauptete

(GA II 254 f.) - jedenfalls konkludente Bevollmächtigung des Zeugen L. an sich

nicht bestritten, sondern lediglich einen ausreichenden Umfang der Vollmacht

in Abrede gestellt hat. Daß L. nicht für die Beklagte, sondern für ein anderes

Unternehmen tätig geworden sei, worauf sich die Revision stützt, war nicht Ge-

genstand des Streits im Berufungsverfahren.

2. Sofern, was das Berufungsgericht bei seiner erneuten Befassung zu

prüfen haben wird, davon auszugehen ist, daß eine Bevollmächtigung von L.

an sich erfolgt war, wird weiter zu prüfen sein, ob sich eine Bevollmächtigung

dieses Zeugen für die hier in Frage stehenden Geschäfte aus der in den Tat-

sacheninstanzen nicht berücksichtigten Bestimmung des § 54 HGB ergibt. Aus

dem Vortrag der Beklagten, den sich die Klägerin in ihrem nachgelassenen

Schriftsatz vom 21. Juli 1999 (GA II 349 ff.) zu eigen gemacht hat, kann sich

ergeben, daß der Zeuge L. als seinerzeitiger Arbeitnehmer der Beklagten (GA

II 316) Aufträge, die der Geschäftsbetrieb der Beklagten als Formkaufmann

(§ 3 AktG) mit sich bringt in einem bestimmten, nicht näher bezeichneten Um-

fang erteilen durfte. Demnach erscheint es als denkbar, daß L. jedenfalls zur

Vornahme einzelner zu dem Handelsgewerbe der Beklagten gehöriger Ge-

schäfte ermächtigt war, wozu es einer besonderen Form nicht bedurfte (vgl. nur

Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 54 Rdn. 8; Heymann/Sonnenschein, HGB,

§ 54 Rdn. 7). Eine sich hieraus ergebende Handlungsvollmacht erstreckte sich

aber kraft Gesetzes auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die die Vor-

nahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt (§ 54 Abs. 1 HGB).

Davon können auch die streitgegenständlichen Aufträge erfaßt worden

sein. Aus dem Vortrag der Beklagten kann sich ergeben, daß derartige Auf-

tragsvergaben für Alten- und Pflegeheime bei ihr in großem Umfang vorkamen.

Die Beklagte hat selbst darauf verwiesen, daß sie als Generalunternehmerin im

Rahmen des Baus zahlreicher Alten- und Pflegeheime im ganzen Bundesge-

biet tätig ist; sie hat sich weiter auf die Größe ihres Unternehmens und die da-

mit verbundene Menge der täglich anfallenden Geschäftsvorfälle berufen (GA II

313). Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, können aber bei ei-

nem großen Unternehmen auch Vertragsabschlüsse von erheblicher finanziel-

ler Tragweite noch zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zu rechnen sein, so

daß ein Dritter in Ermangelung gegenteiliger Äußerungen davon ausgehen

kann, eine aus schlüssigem Verhalten zu entnehmende Handlungsvollmacht

erstrecke sich auf derartige Verträge wie auch auf Rechtsgeschäfte, die ihrer

Durchführung dienen (BGH, Urt. v. 8.5.1978 - II ZR 209/76, Betrieb 1978, 2118

f. = GmbHR 1979, 271

f.; Baumbach/Hopt aaO. Rdn. 11; Hey-

mann/Sonnenschein aaO. Rdn. 25 ff.). Auch wenn die in der zunächst ge-

schlossenen Vereinbarung enthaltene Schriftformklausel hieran Zweifel mag

aufkommen lassen haben, ob die in ihrem Umfang erheblichen weiteren Auf-

träge von L. erteilt werden durften, kann es sich, was das Berufungsgericht zu

prüfen haben wird, auch im vorliegenden Fall so verhalten haben, weil diese

Zweifel bereits durch den Umstand ausgeräumt sein können, daß sich die

Klausel nicht auf die späteren Bauabschnitte bezog, um die es vorliegend noch

geht.

3. Die von der Beklagten behauptete Beschränkung der Handlungsvoll-

macht muß sich die Klägerin nur dann vorhalten lassen, wenn sie diese kannte

oder kennen mußte (§ 54 Abs. 3 HGB). Hierzu hat die Beklagte nur geltend

gemacht, die Klägerin habe sich infolge der Unterzeichnung des ersten Auf-

trags durch den Vorstand der Beklagten darüber im klaren sein müssen, daß

dieser auch für die weiteren Bauabschnitte ausschließlicher Ansprechpartner

gewesen sei. Dies ist schon mit dem sonstigen Vortrag der Beklagten schwer

vereinbar, nach dem nur für Geschäfte einer bestimmten Größenordnung eine

Einschaltung des Vorstands vorgesehen war. Zudem hat die Beklagte nicht

vorgetragen, daß sie die Beschränkung der Vollmacht in irgendeiner Weise

nach außen verlautbart habe. Auf dieser Grundlage ist weder die Annahme

einer positiven Kenntnis einer beschränkten Vollmacht des Mitarbeiters L. noch

die einer fahrlässigen Nichtkenntnis gerechtfertigt (vgl. Baumbach/Hopt aaO.

Rdn. 19; Heymann/Sonnenschein aaO. Rdn. 37 m.w.N.).

IV. Das Berufungsgericht wird nach alledem Gelegenheit haben, unter

Berücksichtigung etwaigen weiteren Vortrags der Parteien, insbesondere zu

dem bisher nicht berücksichtigten Gesichtspunkt einer Handlungsvollmacht, die

Frage neu zu prüfen, ob sich die Beklagte das Handeln ihres Mitarbeiters L.

zuzurechnen lassen hat.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf