BGH Urteil vom 19.03.2002 – X ZR 157/99
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ : nein
Verkündet am: 19. März 2002 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
HGB § 54 Abs. 3
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Dritter Beschränkungen der
Handlungsvollmacht gegen sich gelten lassen muß.
BGH, Urt. v. 19. März 2002 - X ZR 157/99 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 19. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und
die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 4. August 1999 ver-
kündete Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank-
furt am Main im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als
zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-
verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin übernahm 1994 die Erstellung der Brandmeldeanlagen für
das von der Beklagten, einer Aktiengesellschaft, errichtete D. in U.. Hierfür
hatte die Beklagte zunächst einen Auftrag über einen Festpreis von 39.459,72
DM erteilt. Änderungen und Erweiterungen des Auftrags mußten vereinba-
rungsgemäß durch den Auftraggeber schriftlich genehmigt werden. In der Fol-
gezeit kam es im Rahmen weiterer Bauabschnitte auf Grund mündlicher Auf-
tragserteilungen durch den damaligen Mitarbeiter L. der Beklagten zu erhebli-
chen Ausweitungen des Leistungsumfangs. Die Klägerin stellte der Beklagten,
die hinsichtlich der Montageleistungen und des Zubehörs um Rechnungsstel-
lung an sich selbst gebeten hatte, insgesamt 453.990,70 DM in Rechnung,
worauf die Beklagte schließlich
- teilweise erst nach Klageerhebung -
230.000,-- DM bezahlt hat. Den Differenzbetrag verlangt die Klägerin im vorlie-
genden Verfahren. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die
Berufung der Klägerin hatte in Höhe eines Teilbetrags von 139.581,08 DM
nebst Zinsen Erfolg. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederher-
stellung des erstinstanzlichen Urteils; die Klägerin verteidigt das angefochtene
Urteil.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, dem
auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen
ist.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Schriftformvereinbarung
habe sich nur auf den ersten Bauabschnitt bezogen, nicht aber auf Leistungen
in weiteren Bauabschnitten. Diese mögliche tatrichterliche Auslegung des Ver-
tragsinhalts wird von der Revision nicht angegriffen.
II. Das Berufungsgericht meint weiter, die Beklagte, die die Kontakte mit
der Klägerin im Zusammenhang mit der Maßnahme ihrem Mitarbeiter L. über-
lassen habe, habe die Rechnungen teilweise jedenfalls dadurch genehmigt und
die Forderungen anerkannt, indem sie erklärt habe, diese beträfen sie und
würden durch sie bezahlt.
Dies wird, wie die Revision mit Recht geltend macht, von den getroffe-
nen tatrichterlichen Feststellungen nicht getragen. Das Berufungsgericht hat
keine Feststellungen getroffen, weshalb die Beklagte Anlaß gehabt haben
sollte, die Forderungen anzuerkennen. Ebenso fehlt es, wie die Revision
ebenfalls mit Recht beanstandet, an Feststellungen, die die Annahme eines
Rechtsbindungswillens seitens der Beklagten tragen. Das vom Berufungsge-
richt herangezogene Schreiben der Beklagten vom 26. Juli 1996 läßt sich
zwanglos auch dahin verstehen, daß es lediglich der Klärung der Passivlegiti-
mation dienen sollte. Diese naheliegende Möglichkeit hat das Berufungsgericht
nicht erwogen.
III. Dem Senat ist eine abschließende Beurteilung verwehrt, ob sich das
Berufungsurteil aus einem anderen Grund als zutreffend erweist.
1. Nach dem im Tatbestand des Berufungsurteils festgehaltenen Vortrag
der Klägerin hat der früher bei der Beklagten beschäftigte Mitarbeiter L. der
Klägerin die Aufträge erteilt, aus denen sich die vom Berufungsgericht zuer-
kannten Forderungen ergeben. Die Beklagte hat dem nur entgegengesetzt,
daß der Zeuge zu einer Auftragserteilung nicht bevollmächtigt gewesen sei.
Wie sich aus dem im Tatbestand des Berufungsurteils in Bezug genommenen
Vorbringen der Beklagten ergibt, hat diese dazu näher ausgeführt, L. sei nicht
zur Vergabe von Aufträgen in dem gegebenen Umfang bevollmächtigt gewe-
sen; die Größe der Beklagten bringe es nämlich mit sich, daß die Unterzeic h-
nungspflicht durch die Geschäftsleitung erst von einem gewissen Volumen an,
das sich nach dem Gesamtgewicht des Geschäftsvorfalls bestimme, eintrete,
weil der Arbeitsaufwand von der Geschäftsleitung sonst nicht zu bewältigen
sei. Das relevante Volumen sei im vorliegenden Fall überschritten worden (GA
II 313 f.). Soweit die Beklagte weiter hat vortragen lassen (GA II 316), L. habe
im Hinblick auf die Auftragserteilung keinerlei Entscheidungsbefugnisse ge-
habt, betrifft dies nicht notwendig die Frage der Vertretungsmacht, sondern es
kann sich auch allein auf seine Befugnisse im Innenverhältnis beziehen, von
denen die Vertretungsmacht grundsätzlich nicht abhängt (vgl. MünchKomm.
zum BGB/Schramm, 4. Aufl., § 164 Rdn. 74). Somit ist für das Revisionsverfah-
ren nicht auszuschließen, daß die Beklagte eine - von der Klägerin behauptete
(GA II 254 f.) - jedenfalls konkludente Bevollmächtigung des Zeugen L. an sich
nicht bestritten, sondern lediglich einen ausreichenden Umfang der Vollmacht
in Abrede gestellt hat. Daß L. nicht für die Beklagte, sondern für ein anderes
Unternehmen tätig geworden sei, worauf sich die Revision stützt, war nicht Ge-
genstand des Streits im Berufungsverfahren.
2. Sofern, was das Berufungsgericht bei seiner erneuten Befassung zu
prüfen haben wird, davon auszugehen ist, daß eine Bevollmächtigung von L.
an sich erfolgt war, wird weiter zu prüfen sein, ob sich eine Bevollmächtigung
dieses Zeugen für die hier in Frage stehenden Geschäfte aus der in den Tat-
sacheninstanzen nicht berücksichtigten Bestimmung des § 54 HGB ergibt. Aus
dem Vortrag der Beklagten, den sich die Klägerin in ihrem nachgelassenen
Schriftsatz vom 21. Juli 1999 (GA II 349 ff.) zu eigen gemacht hat, kann sich
ergeben, daß der Zeuge L. als seinerzeitiger Arbeitnehmer der Beklagten (GA
II 316) Aufträge, die der Geschäftsbetrieb der Beklagten als Formkaufmann
(§ 3 AktG) mit sich bringt in einem bestimmten, nicht näher bezeichneten Um-
fang erteilen durfte. Demnach erscheint es als denkbar, daß L. jedenfalls zur
Vornahme einzelner zu dem Handelsgewerbe der Beklagten gehöriger Ge-
schäfte ermächtigt war, wozu es einer besonderen Form nicht bedurfte (vgl. nur
Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 54 Rdn. 8; Heymann/Sonnenschein, HGB,
§ 54 Rdn. 7). Eine sich hieraus ergebende Handlungsvollmacht erstreckte sich
aber kraft Gesetzes auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die die Vor-
nahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt (§ 54 Abs. 1 HGB).
Davon können auch die streitgegenständlichen Aufträge erfaßt worden
sein. Aus dem Vortrag der Beklagten kann sich ergeben, daß derartige Auf-
tragsvergaben für Alten- und Pflegeheime bei ihr in großem Umfang vorkamen.
Die Beklagte hat selbst darauf verwiesen, daß sie als Generalunternehmerin im
Rahmen des Baus zahlreicher Alten- und Pflegeheime im ganzen Bundesge-
biet tätig ist; sie hat sich weiter auf die Größe ihres Unternehmens und die da-
mit verbundene Menge der täglich anfallenden Geschäftsvorfälle berufen (GA II
313). Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, können aber bei ei-
nem großen Unternehmen auch Vertragsabschlüsse von erheblicher finanziel-
ler Tragweite noch zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zu rechnen sein, so
daß ein Dritter in Ermangelung gegenteiliger Äußerungen davon ausgehen
kann, eine aus schlüssigem Verhalten zu entnehmende Handlungsvollmacht
erstrecke sich auf derartige Verträge wie auch auf Rechtsgeschäfte, die ihrer
Durchführung dienen (BGH, Urt. v. 8.5.1978 - II ZR 209/76, Betrieb 1978, 2118
f. = GmbHR 1979, 271
f.; Baumbach/Hopt aaO. Rdn. 11; Hey-
mann/Sonnenschein aaO. Rdn. 25 ff.). Auch wenn die in der zunächst ge-
schlossenen Vereinbarung enthaltene Schriftformklausel hieran Zweifel mag
aufkommen lassen haben, ob die in ihrem Umfang erheblichen weiteren Auf-
träge von L. erteilt werden durften, kann es sich, was das Berufungsgericht zu
prüfen haben wird, auch im vorliegenden Fall so verhalten haben, weil diese
Zweifel bereits durch den Umstand ausgeräumt sein können, daß sich die
Klausel nicht auf die späteren Bauabschnitte bezog, um die es vorliegend noch
geht.
3. Die von der Beklagten behauptete Beschränkung der Handlungsvoll-
macht muß sich die Klägerin nur dann vorhalten lassen, wenn sie diese kannte
oder kennen mußte (§ 54 Abs. 3 HGB). Hierzu hat die Beklagte nur geltend
gemacht, die Klägerin habe sich infolge der Unterzeichnung des ersten Auf-
trags durch den Vorstand der Beklagten darüber im klaren sein müssen, daß
dieser auch für die weiteren Bauabschnitte ausschließlicher Ansprechpartner
gewesen sei. Dies ist schon mit dem sonstigen Vortrag der Beklagten schwer
vereinbar, nach dem nur für Geschäfte einer bestimmten Größenordnung eine
Einschaltung des Vorstands vorgesehen war. Zudem hat die Beklagte nicht
vorgetragen, daß sie die Beschränkung der Vollmacht in irgendeiner Weise
nach außen verlautbart habe. Auf dieser Grundlage ist weder die Annahme
einer positiven Kenntnis einer beschränkten Vollmacht des Mitarbeiters L. noch
die einer fahrlässigen Nichtkenntnis gerechtfertigt (vgl. Baumbach/Hopt aaO.
Rdn. 19; Heymann/Sonnenschein aaO. Rdn. 37 m.w.N.).
IV. Das Berufungsgericht wird nach alledem Gelegenheit haben, unter
Berücksichtigung etwaigen weiteren Vortrags der Parteien, insbesondere zu
dem bisher nicht berücksichtigten Gesichtspunkt einer Handlungsvollmacht, die
Frage neu zu prüfen, ob sich die Beklagte das Handeln ihres Mitarbeiters L.
zuzurechnen lassen hat.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf