Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.03.2002 – XI ZR 223/01

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. März 2002

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die

Richterin Mayen

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2001 wird nicht

angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die von der Revision

angeregte Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof kommt

schon deshalb nicht in Betracht, weil die Verbraucherkreditrichtlinie auf

Kreditverträge zum Erwerb von Eigentumsrechten an einem Grundstück

keine Anwendung findet (Art. 2 Abs. 1 lit. a Verbraucherkreditrichtlinie).

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens

Streitwert: 104.569,42 € (= 204.520 DM)

Nobbe

Siol

Bungeroth

Joeres

Mayen