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BGH Beschluss vom 20.03.2002 – 5 StR 574/01

5. Strafsenat

5 StR 574/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. März 2002 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2002

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 20. April 2001 wird

1.

das Verfahren im Fall II. 4 der Urteils-

gründe (Tat vom 30. September 2000, Fall IV. 6 der An-

klage) gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt. Insoweit

trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die

dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen;

2.

das vorgenannte Urteil

a)

faßt:

im Schuldspruch wie folgt neu ge-

Der Angeklagte ist der Beihilfe zur gewerbsmäßigen

Bandenhehlerei in zwei Fällen und des Fahrens ohne

Fahrerlaubnis in zwei Fällen schuldig,

b)

im Ausspruch über die Ge-

samtfreiheitsstrafe aufgehoben.

worfen.

1.

2.

Die weitergehende Revision wird ver-

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbs-

mäßigen Bandenhehlerei in zwei Fällen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in

drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Mona-

ten verurteilt. Ferner hat es eine Sperrfrist von vier Jahren für die Neuertei-

lung einer Fahrerlaubnis festgesetzt und den PKW BMW (amtliches Kenn-

zeichen: LA-A 193) eingezogen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revi-

sion des Angeklagten mit der Sachbeschwerde.

Im Fall II. 4 der Urteilsgründe (Tat vom 30. September 2000, Fall IV. 6

der Anklage) liegt Strafklageverbrauch vor. Soweit die Revision den verblei-

benden Schuldspruch angreift, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs.

2 StPO, zum Rechtsfolgenausspruch hat sie teilweise Erfolg (§ 349 Abs. 4

StPO).

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

“Die Revision hat teilweise Erfolg, weil der Verurteilung wegen Fah-

rens ohne Fahrerlaubnis in einem Fall das von Amts wegen zu beachtende

Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs (vgl. BGHSt 20, 292, 293)

entgegensteht bzw. ein solches jedenfalls nicht zweifelsfrei ausgeschlossen

werden kann (vgl. Senat, Beschl. vom 16. Mai 1995 – 5 StR 181/95).

Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, am ‚Folgetag‘, das wäre

der 30. September 2000, in Berlin Spandau mit seinem Fahrzeug gefahren

zu sein (UA S. 9), handelt es sich um ein Fassungsversehen, wie der aus-

drückliche Hinweis auf ‚IV. 6 der Anklage‘ belegt. In der unverändert zuge-

lassenen Anklageschrift vom 21. Februar 2001 ist dem Angeklagten in die-

sem Unterpunkt eine am 4. Oktober 2000 begangene Tat zur Last gelegt

worden (Bd. VI Bl. 91, 101 d.A.). Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsge-

richts Tiergarten vom 26. Februar 2001 – 305 Ds 319/00 – ist der Ange-

klagte wegen eines ebenfalls an diesem Tage mit seinem Fahrzeug began-

genen Verstoßes gegen § 21 StVG verurteilt worden (Bl. 36/37 BA). Zwar

wird in diesem Urteil der “04.01.2000” als Tattag genannt, doch ergibt der

Vergleich mit der dortigen Anklage (Bl. 18 aaO) und der Urteilsaufbau, daß

es sich hierbei um ein Schreibversehen (01 statt 10) handelt. Tatort und

Tatuhrzeit sind in beiden Fällen etwa dieselben. Darüber hinaus ist einer der

Polizeibeamten, die die Verkehrsanzeige aufgenommen haben (Bl. 19/19R

BA), derselbe, der nach vorläufiger Festnahme des Angeklagten in vorlie-

gender Sache die Einlieferungsanzeige vom 4. Oktober 2000 unterschrieben

hat (Bd. I Bl. 193 d.A.). Bei dieser Sachlage liegt es nahe, wird sich jeden-

falls bei weiteren Ermittlungen nicht mehr sicher ausschließen lassen, daß in

beiden Urteilen dieselbe Tat geahndet wurde.

Das Verfahren ist mithin im beantragten Umfang einzustellen, was der

Gesamtstrafe die Grundlage entzieht. Die Einziehung und die Fahrerlaub-

nissperre werden dadurch nicht berührt. Die Festsetzung einer neuen Ge-

samtstrafe durch den Senat kommt hier nicht in Betracht, zumal da auch ei-

ne

Gesamtstrafenbildung mit den im genannten Urteil des Amtsgerichts er-

kannten Einzelstrafen in Betracht zu ziehen sein wird.”

Dem tritt der Senat bei.

Harms Häger Raum

Brause Schaal