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BGH Beschluss vom 20.03.2002 – 5 StR 96/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. März 2002 in der Strafsache gegen
wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2002
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten B wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 24. September 2001 nach § 349
Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es
diesen Angeklagten betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten B wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit
mit dem Bestimmen einer unter 18jährigen Person, unerlaubtes Handeltrei-
ben mit Betäubungsmitteln zu fördern, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah-
ren und acht Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat – wie
vom Generalbundesanwalt beantragt – mit der Verfahrensrüge Erfolg.
Die auf Verletzung des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO gestützte Rüge ist
zulässig und begründet. Das Urteil ist am 24. September 2001 verkündet
worden. Die Urteilsgründe hätten spätestens am 29. Oktober 2001 zu den
Akten gebracht werden müssen. Sie sind erst am 31. Oktober 2001 auf der
Geschäftsstelle eingegangen. Das Urteil ist daher nach § 338 Nr. 7 StPO
aufzuheben.
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