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BGH Beschluss vom 20.03.2002 – 5 StR 96/02

5. Strafsenat

5 StR 96/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. März 2002 in der Strafsache gegen

wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des uner-

laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2002

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten B wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 24. September 2001 nach § 349

Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es

diesen Angeklagten betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten B wegen unerlaubten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit

mit dem Bestimmen einer unter 18jährigen Person, unerlaubtes Handeltrei-

ben mit Betäubungsmitteln zu fördern, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah-

ren und acht Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat – wie

vom Generalbundesanwalt beantragt – mit der Verfahrensrüge Erfolg.

Die auf Verletzung des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO gestützte Rüge ist

zulässig und begründet. Das Urteil ist am 24. September 2001 verkündet

worden. Die Urteilsgründe hätten spätestens am 29. Oktober 2001 zu den

Akten gebracht werden müssen. Sie sind erst am 31. Oktober 2001 auf der

Geschäftsstelle eingegangen. Das Urteil ist daher nach § 338 Nr. 7 StPO

aufzuheben.

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