Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.03.2002 – IV ZR 145/00

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. März 2002

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den

Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 20. März 2002

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der zweitinstanzlichen Prozeßbe-

vollmächtigten des Beklagten gegen den Streitwertbe-

schluß vom 16. Mai 2001 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ha-

ben schon ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht dargelegt. Die von ihnen be-

anstandete Streitwertfestsetzung gilt nur für das Revisionsverfahren. Es

ist nicht ersichtlich, daß ihnen ein Gebührenanspruch für das Revisions-

verfahren zusteht (vgl. Hartmann, Kostengesetze 31. Aufl. § 25 GKG

Rdn. 79, 25, 35).

Im übrigen gibt die Gegenvorstellung auch der Sache nach keinen

Anlaß, den Streitwert heraufzusetzen. Die Antragsteller haben nicht be-

rücksichtigt, daß der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse der

Klägerin und dieses wiederum nach dem Vortrag der Klägerin zu bemes-

sen ist. Nach ihrer Darstellung ist das Gut M. wirksam übertragen wor-

den und auch kein zukünftiger Anspruch des Beklagten nach § 2287

BGB begründet.

Terno Seiffert Ambrosius

Wendt Dr. Kessal-Wulf