BGH Beschluss vom 20.03.2002 – IV ZR 145/00
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den
Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 20. März 2002
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der zweitinstanzlichen Prozeßbe-
vollmächtigten des Beklagten gegen den Streitwertbe-
schluß vom 16. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ha-
ben schon ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht dargelegt. Die von ihnen be-
anstandete Streitwertfestsetzung gilt nur für das Revisionsverfahren. Es
ist nicht ersichtlich, daß ihnen ein Gebührenanspruch für das Revisions-
verfahren zusteht (vgl. Hartmann, Kostengesetze 31. Aufl. § 25 GKG
Rdn. 79, 25, 35).
Im übrigen gibt die Gegenvorstellung auch der Sache nach keinen
Anlaß, den Streitwert heraufzusetzen. Die Antragsteller haben nicht be-
rücksichtigt, daß der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse der
Klägerin und dieses wiederum nach dem Vortrag der Klägerin zu bemes-
sen ist. Nach ihrer Darstellung ist das Gut M. wirksam übertragen wor-
den und auch kein zukünftiger Anspruch des Beklagten nach § 2287
BGB begründet.
Terno Seiffert Ambrosius
Wendt Dr. Kessal-Wulf