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BGH Beschluss vom 20.03.2002 – VI ZB 9/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2002 durch die
Richter Dr. Dressler, Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge
und Stöhr
beschlossen:
Die als Rechtsbeschwerde zu wertende Beschwerde des Be-
schwerdeführers gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Traunstein vom 18. Januar 2002 wird auf seine Ko-
sten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde
anzusehen (§§ 522 Abs. 1, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde
mußte binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses
des Landgerichts Traunstein durch Einreichen einer Beschwerdeschrift durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden
(§§ 575 Abs. 1, 78 Abs. 1 ZPO). Hier hat der Beschwerdeführer die Beschwer-
de mit Schreiben vom 26. Januar 2002 selbst eingelegt. Die Einlegung durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt kommt nicht mehr
in Betracht, da die hierfür maßgebliche Frist abgelaufen ist.
Unabhängig davon wäre die Rechtsbeschwerde auch nicht zulässig, da
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2
ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.533,88 €.
Dr. Dressler Wellner Diederich-
sen
Pauge Stöhr