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BGH Beschluss vom 20.03.2002 – VI ZB 9/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZB 9/02

BESCHLUSS

vom

20. März 2002

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2002 durch die

Richter Dr. Dressler, Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge

und Stöhr

beschlossen:

Die als Rechtsbeschwerde zu wertende Beschwerde des Be-

schwerdeführers gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des

Landgerichts Traunstein vom 18. Januar 2002 wird auf seine Ko-

sten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde

anzusehen (§§ 522 Abs. 1, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde

mußte binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses

des Landgerichts Traunstein durch Einreichen einer Beschwerdeschrift durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden

(§§ 575 Abs. 1, 78 Abs. 1 ZPO). Hier hat der Beschwerdeführer die Beschwer-

de mit Schreiben vom 26. Januar 2002 selbst eingelegt. Die Einlegung durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt kommt nicht mehr

in Betracht, da die hierfür maßgebliche Frist abgelaufen ist.

Unabhängig davon wäre die Rechtsbeschwerde auch nicht zulässig, da

die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2

ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.533,88 €.

Dr. Dressler Wellner Diederich-

sen

Pauge Stöhr