BGH Beschluss vom 20.03.2002 – XII ZB 231/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. März 2002
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Fuchs und Dr. Ahlt
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des
1. Familiensenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 18. Okto-
ber 2001 aufgehoben.
Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung
der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familien-
gericht - Bad Doberan vom 24. November 2000 und der Frist nach
§ 234 Abs. 1 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Beschwerdewert: 2.987 €.
Gründe
I.
Am 11. Januar 2001 beantragte der Kläger durch seinen erstinstanzli-
chen Prozeßbevollmächtigten, ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. Pro-
zeßkostenhilfe
für eine durchzuführende Berufung gegen das
ihm am
11. Dezember 2000 zugestellte klageabweisende Urteil des Familiengerichts
zu gewähren. Mit Beschluß vom 21. Mai 2001 bewilligte ihm das Berufungsge-
richt Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines von ihm noch zu benennenden,
beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts. Die Entscheidung wur-
de dem Kläger zu Händen seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am
25. Mai 2001 zugestellt.
Am 14. August 2001 legte der Kläger durch einen beim Oberlandesge-
richt zugelassenen Rechtsanwalt Berufung ein und beantragte Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist sowie
wegen der Versäumung der Zweiwochenfrist für den Wiedereinsetzungsantrag.
Er machte geltend, die Kanzleiangestellte seines erstinstanzlichen Prozeßbe-
vollmächtigten habe den Fristablauf mit einer Vorfrist von drei Tagen verse-
hentlich zwei Monate später eingetragen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig
verworfen und seinen Antrag, ihm gegen die Versäumung der Zweiwochenfrist
des § 234 Abs. 1 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, es komme nicht darauf an, ob dem erstin-
stanzlichen Prozeßbevollmächtigten durch ein Verschulden seiner im übrigen
zuverlässigen Mitarbeiterin die Akten erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungs-
frist vorgelegt worden seien. Entscheidend sei vielmehr, daß der beim Ober-
landesgericht nicht postulationsfähige erstinstanzliche Rechtsanwalt es ver-
säumt habe, den Kläger nach Erhalt des Bewilligungsbescheides des Oberlan-
desgerichts vom 21. Mai 2001 aufzufordern, einen bei diesem Gericht zugelas-
senen Anwalt mit der Stellung des Wiedereinsetzungsantrages und der Einle-
gung der Berufung zu beauftragen, bzw. daß der Kläger selbst trotz des Hin-
weises des Oberlandesgerichts in dem genannten Beschluß, daß sein ersti n-
stanzlicher Rechtsanwalt in der Berufungsinstanz nicht postulationsfähig sei,
es versäumt habe, rechtzeitig einen postulationsfähigen Anwalt zu beauftra-
gen. Daß hinsichtlich dieser Säumnis kein Verschulden vorliege, habe weder
der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte noch der Kläger selbst vorgetragen
und glaubhaft gemacht.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.
II.
Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. Dem Kläger ist die beantragte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-
fungsfrist und der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuches zu
gewähren.
Ein schuldhaftes Verhalten des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtig-
ten, das sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen müßte,
liegt nicht vor. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, daß die Fristversäumnis auf
ein Verschulden der Kanzleiangestellten seines erstinstanzlichen Prozeßbe-
vollmächtigten zurückzuführen ist. Zwar hat der erstinstanzliche Prozeßbevoll-
mächtigte nicht sofort nach Zustellung des Prozeßkostenhilfebewilligungsbe-
schlusses einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt beauf-
tragt, Berufung einzulegen und Wiedereinsetzung zu beantragen, sondern sei-
ne Kanzleiangestellte angewiesen, den Ablauf der Zweiwochenfrist mit einer
Vorfrist von drei Tagen zu notieren. Darin liegt aber kein Pflichtenverstoß.
Hätte die Kanzleiangestellte die Frist richtig eingetragen, wäre die Akte, wie
geplant, drei Tage vor Fristablauf vorgelegt worden. Der erstinstanzliche Pro-
zeßbevollmächtigte hätte ausreichend Zeit gehabt, einen beim Oberlandesge-
richt zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einlegung der Berufung und der
Stellung des Wiedereinsetzungsantrages zu beauftragen. Unter Berücksichti-
gung heutiger Kommunikationstechnologie hätte dies keine Schwierigkeiten
bereitet. Zwar hat der Kläger in seinem Wiedereinsetzungsgesuch nicht aus-
drücklich erklärt, daß sein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter so geha n-
delt hätte. Dies war auch nicht erforderlich. Der Kläger hat in seinem Wieder-
einsetzungsgesuch dargelegt, worauf die Versäumnis zurückzuführen war,
nämlich auf ein Versehen der Kanzleiangestellten seines erstinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten. Daß dieser, wäre ihm die Akte rechtzeitig vorgelegt
worden, einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt rechtzeitig
beauftragt hätte, mußte im Wiedereinsetzungsgesuch nicht ausdrücklich erklärt
werden, weil es den Umständen nach nahelag.
Hahne Sprick We-
ber-Monecke
Fuchs Ahlt