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BGH Urteil vom 21.03.2002 – 3 StR 12/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 12/02

URTEIL

vom

21. März 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 2002,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Pfister,

von Lienen,

Becker

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin in der Verhandlung,

Staatsanwältin bei der Verkündung

als Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Düsseldorf vom 27. September 2001 aufgehoben, soweit

gegen den Angeklagten Sicherungsverwahrung angeordnet wor-

den ist.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete

Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an ei-

ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Wohnungsein-

bruchdiebstahls in zwei Fällen (Freiheitsstrafen von je einem Jahr) und wegen

Wohnungseinbruchdiebstahls (Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Mona-

ten) unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu ei-

ner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Unter-

bringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung, gestützt auf § 66 Abs. 1

StGB, angeordnet.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, der mit sei-

nem Rechtsmittel die Aufhebung der Anordnung der Sicherungsverwahrung errei-

chen will. Die Staatsanwaltschaft erstrebt die Aufhebung des Rechtsfolgenaus-

spruchs. Auch sie vertritt die Auffassung, daß die Sicherungsverwahrung jeden-

falls nicht nach § 66 Abs. 1 StGB hätte angeordnet werden dürfen. Der Rechtsfol-

genausspruch müsse insgesamt aufgehoben werden, da auch die Strafzumes-

sung den Angeklagten begünstigende Rechtsfehler aufweise. Beide Rechtsmittel

haben in vollem Umfang Erfolg.

I.

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung war aufzuheben und das Ver-

fahren insoweit zu neuer Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzu-

verweisen.

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegen die formellen Voraus-

setzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung

gemäß § 66 Abs. 1 StGB nicht vor. Denn eine Verurteilung des Angeklagten we-

gen einer vorsätzlichen Straftat zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei

Jahren ist nicht erfolgt. Zwar übersteigt die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren

diese Mindestgrenze, auf sie darf aber im Rahmen des § 66 Abs. 1 StGB nicht

abgestellt werden (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 66 Rdn. 3 m. w. N.).

2. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann auch nicht, wie der Ge-

neralbundesanwalt in Erwägung gezogen hat, gestützt auf § 66 Abs. 2 StGB Be-

stand haben. Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung

nach dieser Vorschrift steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (vgl.

BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 2, 4, 5). Daher müssen die Ur-

teilsgründe erkennen lassen, daß und in welcher Weise der Tatrichter von seiner

Entscheidungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat. Das

Landgericht hat jedoch - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - die Unterbrin-

gung des Angeklagten nach der subsidiären Vorschrift des § 66 Abs. 2 StGB nicht

geprüft. Das Revisionsgericht kann die fehlende Ermessensentscheidung nicht

ersetzen. Sie zu treffen ist Aufgabe des neuen Tatrichters.

3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die formellen

Voraussetzungen einer Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2

StGB erfüllt sind. Dem steht nicht entgegen, daß die Strafkammer die verhängte

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren aus vier Einzelstrafen gebildet hat, wäh-

rend das Gesetz seinem Wortlaut nach verlangt, daß der Täter drei vorsätzliche

Straftaten begangen hat und wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu einer

zeitigen Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird. Die in § 66

Abs. 2 StGB genannte Anzahl von drei Taten stellt nur eine Mindestvorausset-

zung für die Anordnung der Sicherungsverwahrung dar. Nach der Gesetzesbe-

gründung soll die Vorschrift in erster Linie die Unterbringung bislang unentdeckt

gebliebener gefährlicher Serientäter ermöglichen (vgl. BTDrucks. V/4094 S. 20 f;

Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 66 Rdn. 7). Es liegt auf der Hand, daß die ge-

genüber § 66 Abs. 1 StGB erleichterte Unterbringung eines solchen Täters nicht

daran scheitern kann, daß er mehr als die geforderte Mindestzahl an Taten be-

gangen hat. Der Verurteilung des Täters können deshalb auch mehr als drei Ta-

ten zugrunde liegen, sofern zumindest wegen dreier dieser Taten jeweils eine

Einzelstrafe von mindestens einem Jahr ausgesprochen wird (BGHR StGB § 66 II

Vorverurteilungen 2).

In derartigen Fällen ist auch nicht erforderlich, daß bereits aus drei der

verwirkten Einzelstrafen von mindestens einem Jahr eine hypothetische Ge-

samtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren zu bilden wäre. Das Erfordernis

einer (Gesamt-) Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren soll neben der im

Rahmen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorzunehmenden Gesamtwürdigung des

Täters und seiner Taten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tra-

gen (BTDrucks. V/4094 S. 21). Zwar kann die einzelne Tat von geringerem Ge-

wicht sein, wenn die Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren nicht nur

aus der gesetzlichen Mindestzahl von drei Einzelstrafen zu bilden ist. Dies wird

aber dadurch ausgeglichen, daß der Täter in diesem Fall nicht nur drei, sondern

mehr Einzelstrafen von mindestens einem Jahr verwirkt hat. Das für die formellen

Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB maßgebliche Gesamtgewicht seines kri-

minellen Verhaltens bleibt daher unverändert.

Ebensowenig ist erforderlich, daß die einzubeziehenden Einzelstrafen von

mindestens einem Jahr in ein und demselben Verfahren ausgesprochen werden.

§ 66 Abs. 2 StGB verlangt lediglich, daß der Täter in dem Verfahren, in dem über

die Frage der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, wegen einer Tat verur-

teilt wird. Hinsichtlich der übrigen Taten läßt das Gesetz genügen, daß der Täter

die Freiheitsstrafen verwirkt hat; sie können also bereits abgeurteilt sein (vgl.

Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 66 Rdn. 10). Auch die im Wege nachträglicher

Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB einbezogenen Einzelstrafen müssen

freilich stets auf Taten zurückgehen, die in ihrer Gesamtheit symptomatisch für

einen Hang sind und eine Prognose im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB zulas-

sen (BTDrucks. V/4094 S. 21; Hanack in LK 10. Aufl. § 66 Rdn. 63).

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft führt auch zur Aufhebung des Straf-

ausspruchs. Die Strafzumessung des Landgerichts läßt für sich genommen zwar

keinen Rechtsfehler erkennen. Der Senat kann jedoch nicht ausschließen, daß

die Höhe der verhängten - milden - Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe von der

gleichzeitig

angeordneten Sicherungsverwahrung beeinflußt worden ist. Er hebt deshalb auch

den Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen

Tatrichter eine abgewogene und in sich stimmige Rechtsfolgenentscheidung zu

ermöglichen.

Tolksdorf Miebach Pfister

von Lienen Becker