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BGH Urteil vom 21.03.2002 – 3 StR 12/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
21. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 2002,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
von Lienen,
Becker
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin in der Verhandlung,
Staatsanwältin bei der Verkündung
als Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Düsseldorf vom 27. September 2001 aufgehoben, soweit
gegen den Angeklagten Sicherungsverwahrung angeordnet wor-
den ist.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete
Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an ei-
ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Wohnungsein-
bruchdiebstahls in zwei Fällen (Freiheitsstrafen von je einem Jahr) und wegen
Wohnungseinbruchdiebstahls (Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Mona-
ten) unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu ei-
ner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Unter-
bringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung, gestützt auf § 66 Abs. 1
StGB, angeordnet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, der mit sei-
nem Rechtsmittel die Aufhebung der Anordnung der Sicherungsverwahrung errei-
chen will. Die Staatsanwaltschaft erstrebt die Aufhebung des Rechtsfolgenaus-
spruchs. Auch sie vertritt die Auffassung, daß die Sicherungsverwahrung jeden-
falls nicht nach § 66 Abs. 1 StGB hätte angeordnet werden dürfen. Der Rechtsfol-
genausspruch müsse insgesamt aufgehoben werden, da auch die Strafzumes-
sung den Angeklagten begünstigende Rechtsfehler aufweise. Beide Rechtsmittel
haben in vollem Umfang Erfolg.
I.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung war aufzuheben und das Ver-
fahren insoweit zu neuer Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzu-
verweisen.
1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegen die formellen Voraus-
setzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung
gemäß § 66 Abs. 1 StGB nicht vor. Denn eine Verurteilung des Angeklagten we-
gen einer vorsätzlichen Straftat zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei
Jahren ist nicht erfolgt. Zwar übersteigt die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
diese Mindestgrenze, auf sie darf aber im Rahmen des § 66 Abs. 1 StGB nicht
abgestellt werden (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 66 Rdn. 3 m. w. N.).
2. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann auch nicht, wie der Ge-
neralbundesanwalt in Erwägung gezogen hat, gestützt auf § 66 Abs. 2 StGB Be-
stand haben. Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung
nach dieser Vorschrift steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (vgl.
BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 2, 4, 5). Daher müssen die Ur-
teilsgründe erkennen lassen, daß und in welcher Weise der Tatrichter von seiner
Entscheidungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat. Das
Landgericht hat jedoch - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - die Unterbrin-
gung des Angeklagten nach der subsidiären Vorschrift des § 66 Abs. 2 StGB nicht
geprüft. Das Revisionsgericht kann die fehlende Ermessensentscheidung nicht
ersetzen. Sie zu treffen ist Aufgabe des neuen Tatrichters.
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die formellen
Voraussetzungen einer Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2
StGB erfüllt sind. Dem steht nicht entgegen, daß die Strafkammer die verhängte
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren aus vier Einzelstrafen gebildet hat, wäh-
rend das Gesetz seinem Wortlaut nach verlangt, daß der Täter drei vorsätzliche
Straftaten begangen hat und wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu einer
zeitigen Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird. Die in § 66
Abs. 2 StGB genannte Anzahl von drei Taten stellt nur eine Mindestvorausset-
zung für die Anordnung der Sicherungsverwahrung dar. Nach der Gesetzesbe-
gründung soll die Vorschrift in erster Linie die Unterbringung bislang unentdeckt
gebliebener gefährlicher Serientäter ermöglichen (vgl. BTDrucks. V/4094 S. 20 f;
Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 66 Rdn. 7). Es liegt auf der Hand, daß die ge-
genüber § 66 Abs. 1 StGB erleichterte Unterbringung eines solchen Täters nicht
daran scheitern kann, daß er mehr als die geforderte Mindestzahl an Taten be-
gangen hat. Der Verurteilung des Täters können deshalb auch mehr als drei Ta-
ten zugrunde liegen, sofern zumindest wegen dreier dieser Taten jeweils eine
Einzelstrafe von mindestens einem Jahr ausgesprochen wird (BGHR StGB § 66 II
Vorverurteilungen 2).
In derartigen Fällen ist auch nicht erforderlich, daß bereits aus drei der
verwirkten Einzelstrafen von mindestens einem Jahr eine hypothetische Ge-
samtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren zu bilden wäre. Das Erfordernis
einer (Gesamt-) Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren soll neben der im
Rahmen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorzunehmenden Gesamtwürdigung des
Täters und seiner Taten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tra-
gen (BTDrucks. V/4094 S. 21). Zwar kann die einzelne Tat von geringerem Ge-
wicht sein, wenn die Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren nicht nur
aus der gesetzlichen Mindestzahl von drei Einzelstrafen zu bilden ist. Dies wird
aber dadurch ausgeglichen, daß der Täter in diesem Fall nicht nur drei, sondern
mehr Einzelstrafen von mindestens einem Jahr verwirkt hat. Das für die formellen
Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB maßgebliche Gesamtgewicht seines kri-
minellen Verhaltens bleibt daher unverändert.
Ebensowenig ist erforderlich, daß die einzubeziehenden Einzelstrafen von
mindestens einem Jahr in ein und demselben Verfahren ausgesprochen werden.
§ 66 Abs. 2 StGB verlangt lediglich, daß der Täter in dem Verfahren, in dem über
die Frage der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, wegen einer Tat verur-
teilt wird. Hinsichtlich der übrigen Taten läßt das Gesetz genügen, daß der Täter
die Freiheitsstrafen verwirkt hat; sie können also bereits abgeurteilt sein (vgl.
Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 66 Rdn. 10). Auch die im Wege nachträglicher
Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB einbezogenen Einzelstrafen müssen
freilich stets auf Taten zurückgehen, die in ihrer Gesamtheit symptomatisch für
einen Hang sind und eine Prognose im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB zulas-
sen (BTDrucks. V/4094 S. 21; Hanack in LK 10. Aufl. § 66 Rdn. 63).
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft führt auch zur Aufhebung des Straf-
ausspruchs. Die Strafzumessung des Landgerichts läßt für sich genommen zwar
keinen Rechtsfehler erkennen. Der Senat kann jedoch nicht ausschließen, daß
die Höhe der verhängten - milden - Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe von der
gleichzeitig
angeordneten Sicherungsverwahrung beeinflußt worden ist. Er hebt deshalb auch
den Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen
Tatrichter eine abgewogene und in sich stimmige Rechtsfolgenentscheidung zu
ermöglichen.
Tolksdorf Miebach Pfister
von Lienen Becker