BGH Urteil vom 21.03.2002 – 3 StR 340/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
21. März 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen fahrlässiger Tötung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März
2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
Pfister,
von Lienen
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten P. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten N. ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 30. Januar 2001
wird
a) auf die Revisionen der Angeklagten im Schuldspruch dahin
geändert, daß diese der fahrlässigen Tötung in vier tatein-
heitlichen Fällen schuldig sind,
b) auf die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwalt-
schaft im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellun-
gen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-
worfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu
Geldstrafen von 240 Tagessätzen zu je 100 DM (P. ) und 180 Tages-
sätzen zu je 100 DM (N. ) verurteilt. Die Angeklagten und die Staatsan-
waltschaft haben hiergegen Revision eingelegt. Mit dem unbeschränkten
Rechtsmittel der Angeklagten wird die Verletzung formellen und materiellen
Rechts gerügt. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel auf den Strafaus-
spruch beschränkt und beanstandet die Verhängung von Geldstrafen an Stelle
von Freiheitsstrafen. Die Revisionen von beiden Seiten führen zur Aufhebung
des Strafausspruchs, dagegen haben die weitergehenden Rechtsmittel der An-
geklagten keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen haben die beiden Angeklagten 1993 eine be-
reits Anfang 1984 errichtete Schießanlage gepachtet und seitdem gemeinsam
in Form einer GmbH betrieben, deren gleichberechtigte Gesellschafter sie wa-
ren. Der Angeklagte P. , gelernter Büchsenmacher, war dabei überwie-
gend für den technischen Bereich zuständig, während sich der Angeklagte
N. mehr um den kaufmännischen Bereich gekümmert hat. Auf dem
25-Meter-Schießstand für Kurzwaffen befand sich vor dem Schützenstand ein
der Schalldämmung dienendes Kiesbett, das entgegen den Genehmigungs-
auflagen nicht mit einer Abdeckung versehen und auch nicht im vorgeschrie-
benen Turnus in sachgerechter Weise von Pulverrückständen gereinigt worden
war. Im Jahre 1989 waren die Wände des Schießstandes nach einem Brand
auf einem benachbarten Schießstand "auf Anraten und Kosten der Versiche-
rung" mit einem Polyurethanschaumstoff verkleidet worden. Bei einem
Übungsschießen am 21. April 1995 entstand aus ungeklärter Ursache etwa in
der Mitte des Kiesbettes ein kleines Feuer, das sich sogleich in Folge der Pul-
verablagerungen im Kies nach beiden Seiten ausbreitete und auf die Verklei-
dung der Wände übergriff. Es entstand eine Feuerwalze mit Verpuffung, die
zum Tod von vier Sportschützen führte. Die Strafkammer sieht den Fahrlässig-
keitsvorwurf darin, daß die Angeklagten bei der Übernahme der Schießanlage
die Auflagen der Genehmigung nicht oder zumindest nicht sorgfältig zur
Kenntnis genommen, deshalb den genehmigungswidrigen Zustand des Kies-
bettes nicht beseitigt und zudem die vorgeschriebene Reinigung von Pulver-
rückständen nicht vorgenommen haben. Ferner hätten sie auf Grund von in
Fachzeitschriften veröffentlichten - und von ihnen auch gelesenen - Berichten
über zwei schwere Brandunfälle im Dezember 1992 und im Januar 1993, bei
denen insgesamt zehn Menschen durch das Übergreifen von Feuer auf die
leicht brennbaren Polyurethan-Wandverkleidungen ums Leben gekommen sei-
en, die Beschaffenheit der Wandverkleidungen des von ihnen betriebenen
Schießstandes überprüfen und den Polyurethanschaumstoff durch ein schwer
entflammbares Material ersetzen müssen.
I. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch wegen fahrlässiger
Tötung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Senat
hat jedoch die Urteilsformel geändert, weil das Vorliegen gleichartiger Tatein-
heit durch das schuldhafte Verursachen des Todes von vier Menschen im
Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner,
StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 26). Dieser Änderung steht weder § 265 Abs. 1
StPO noch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO entgegen.
1. Die Strafkammer hat ohne Rechtsfehler eine vorwerfbare Pflicht-
widrigkeit der Angeklagten darin gesehen, daß sie bei der Übernahme des
Schießstandes dessen baulichen Zustand nicht auf die Übereinstimmung mit
der erteilten Genehmigung überprüft und die Auflage, den Bereich vor dem
Schützenstand von Pulverrückständen zu reinigen, nicht ausreichend erfüllt
haben. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß neben der Verantwortlichkeit des
Angeklagten P. auch eine strafrechtlich relevante Verantwortung des
Angeklagten N. angenommen worden ist. Denn dieser war nicht nur
gleichberechtigter Mitgesellschafter, sondern nach den Feststellungen neben
dem Angeklagten P. immerhin auch - wenngleich in deutlich geringe-
rem Umfang - für die technische Sicherheit mitverantwortlich. Eine eindeutige
Übertragung der Mitverantwortung des Angeklagten N. für den techni-
schen Betrieb der Schießanlage auf seinen Partner hat danach nicht stattge-
funden. Im übrigen stellt die erstmalige Überprüfung des Zustandes der gefah-
renträchtigen Schießanlage an Hand der Genehmigungsunterlagen samt den
erteilten Auflagen bei Übernahme des Betriebs eine elementare Verpflichtung
dar, deren Delegierbarkeit ohnehin nicht außer Zweifel steht.
2. Soweit die Strafkammer eine zusätzliche Pflichtwidrigkeit darin sieht,
daß die Angeklagten es unterlassen haben, die Wandverkleidung auf ihre
Brennbarkeit zu untersuchen, hat sie dies unzureichend begründet. Nach ihren
- durch konkrete Einzelheiten allerdings nicht belegten - Feststellungen war
diese Wandverkleidung aus Polyurethanschaumstoff als schwer entflammbares
Material auf "Anraten und Kosten der Versicherung" nach einem Brand auf ei-
nem benachbarten Schießstand im Jahr 1989 und damit vor der Übernahme
der Anlage durch die Angeklagten eingebaut worden. Die Angeklagten haben
sich dementsprechend dahin eingelassen, daß sie von schwer entflammbarem
Polyurethan ausgegangen seien. Diese Einlassung hat die Strafkammer nicht
als widerlegt angesehen; sie hat insbesondere nicht festgestellt, daß die Ange-
klagten wußten, daß es gar keinen schwer entflammbaren Polyurethan-
Schaumstoff gibt, wie nachträglich der Lieferant der Wandverkleidung in der
Hauptverhandlung bekundet hat (UA S. 14). Bei diesem von der Strafkammer
angenommenen Kenntnisstand konnte von den Angeklagten nicht erwartet
werden, daß sie eine von der zuständigen Versicherung veranlaßte Bran d-
schutzmaßnahme in Zweifel ziehen und eine Überprüfung durch einen dafür
erforderlichen Sachverständigen vornehmen lassen. Dies gilt auch vor dem
Hintergrund der schweren Brandunfälle in den Jahren 1992 und 1993, die auf
Polyurethanschaumstoffe zurückgeführt wurden. Wenn nämlich die Angeklag-
ten - irrig - davon ausgegangen waren, daß es auch schwer entflammbares
Polyurethan gebe und dieses bei ihrem Schießstand eingebaut worden ist,
mußten sie auch solche Informationen nicht zu einer Überprüfung veranlassen.
Denn es ist nicht festgestellt, daß sich aus diesen Berichten ergibt, daß sämtl i-
che Polyurethanschaumstoffe brennbar sind und es schwer entflammbare Ver-
kleidungen aus diesem Material nicht gibt. Allerdings weist der Senat ange-
sichts der bisherigen dürftigen Feststellungen, die nicht erkennen lassen, ob
ihnen nicht lediglich die Übernahme unüberprüfter Einlassungen der Ange-
klagten zugrunde liegt, daraufhin, daß der neue Tatrichter Gelegenheit zu nä-
herer Aufklärung haben wird.
3. Die oben unter I. 1. beschriebene pflichtwidrige Unterlassung der An-
geklagten war nach den Feststellungen für die Ausbreitung des Brandes und
die eingetretenen Folgen ursächlich, da bei Vornahme der gebotenen Abdek-
kung und sachgerechter Reinigung das in der Mitte des Kiesbettes entstande-
ne kleine Feuer keine Nahrung in Form unverbrannter Pulverrückstände ge-
funden, sich nicht weiter hätte ausbreiten und deshalb mit an Sicherheit gren-
zender Wahrscheinlichkeit nicht auf die Wandverkleidung hätte übergreifen
können. Gleichzeitig war aber auch voraussehbar, daß die Entstehung und
Ausbreitung eines Feuers im Bereich des Kiesbettes, das vorschriftswidrig
durch eine erhebliche Menge unverbrannten Nitrocellulosepulvers verunreinigt
war, zu schweren Folgen auch für die Benutzer des Schießstandes führen
kann. Auch bei einem pflichtwidrigen Verhalten, das nur im Zusammenhang mit
einem weiteren, vom Verantwortlichen - möglicherweise nicht zu vertretenden -
Mangel zu einem Unfall führt, entfällt die Vorhersehbarkeit nur, wenn das Auf-
treten des Mangels im Zusammenhang mit dem pflichtwidrigen Verhalten nicht
ganz außerhalb des gewöhnlichen Erfahrungsbereichs des Verantwortlichen
liegt (BGHSt 12, 75 ff.). Von einem völlig außergewöhnlichem, nicht vorherseh-
barem Geschehensablauf kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Es ist
bei schweren Brandunfällen nicht ungewöhnlich, daß erst das Vorhandensein
weiterer ungünstiger Verhältnisse, wie etwa die Verwendung ungeeigneter
Ausbaumaterialien, zu den letztlich eingetretenen schweren Folgen führt.
Hier ist zu berücksichtigen, daß auch bei Zugrundelegung der Vorstel-
lung der Angeklagten das Wandverkleidungsmaterial nicht unbrennbar, son-
dern nur schwer entflammbar war. Dies schließt die Möglichkeit ein, daß das
Material unter ungünstigen Umständen, etwa bei einem mit hohen Flammtem-
peraturen verbundenen Ausgangsfeuer, doch in Brand geraten konnte. Die An-
geklagten wußten weiterhin, daß es nach dem Einbau dieser Wandverkleidung
in anderen Schießanlagen zu schweren Brandunfällen wegen Polyurethan-
schaumstoff-Verkleidungen gekommen war. Bei dieser Sachlage liegt es nicht
außerhalb jeglicher Erfahrung, daß eine mehrere Jahre vor diesen Unfällen
erteilte Auskunft der Versicherung zwar dem damaligen Kenntnisstand ent-
sprochen haben mag, das verwendete Material sich gleichwohl später als - zu-
mindest auf Dauer - nicht ausreichend flammbeständig erweisen oder durch
alterungs- oder verschmutzungsbedingte Veränderungen mangelhaft werden
konnte. Immerhin war die Wandverkleidung neben dem Schützenstand ebenso
wie das Kiesbett der Verschmutzung durch unverbrannte Pulverrückstände
ausgesetzt.
4. Da die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung bereits von der oben
unter I. 1. aufgezeigten Pflichtwidrigkeit getragen wird, betrifft die von den An-
geklagten erhobene Aufklärungsrüge zur Brennbarkeit des angebrachten Po-
lyurethan-Schaumstoffs nur noch die Frage zusätzlichen, den Schuldumfang
gegebenenfalls erhöhenden Fehlverhaltens. Da der Strafausspruch ohnehin
auf die Sachrügen aller Beschwerdeführer aufzuheben ist, kann offen bleiben,
ob diese Rüge der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht.
Entsprechendes gilt für die Rüge der Angeklagten, in den Urteilsgründen
seien die Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung der Sachverständigen un-
zureichend wiedergegeben. Soweit die - ohnehin auf der Hand liegende - Ur-
sächlichkeit der Durchsetzung des Kiesbettes mit etwa 30 kg Pulverrückstän-
den für die Ausbreitung des Feuers in Frage steht, reichen die - allerdings sehr
knappen - Urteilsfeststellungen noch aus, soweit es dagegen um die Beurtei-
lung der Wandverkleidung geht, kommt es aus den aufgezeigten Gründen dar-
auf nicht an.
II. Der Strafausspruch muß auf die Revisionen der Angeklagten und der
Staatsanwaltschaft aufgehoben werden, da er Rechtsfehler zum Nachteil und
zum Vorteil der Angeklagten aufweist.
1. Die unzureichend begründete Annahme der Strafkammer, die Ange-
klagten wären verpflichtet gewesen, die Wandverkleidung auf ihre Brennbarkeit
untersuchen zu lassen, hat zur Folge, daß der Strafzumessung ein zu hoher
Schuldumfang zugrunde liegt.
2. Da der unter I. 1. rechtsfehlerfrei festgestellte Fahrlässigkeitsvorwurf
in einem Unterlassen liegt, hätte die Strafkammer den Rechtsgedanken des
§ 13 Abs. 2 StGB bei der Strafzumessung ungeachtet dessen in Erwägung zie-
hen müssen, daß sie eine Geldstrafe verhängt und deswegen eine Strafrah-
menmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB ausscheidet.
3. Die Festsetzung der Tagessatzhöhe für beide Angeklagte auf je
100 DM wird den Anforderungen von § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht gerecht.
Danach hat das Gericht die Bestimmung unter Berücksichtigung der persönli-
chen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzunehmen. Diese sind jedoch unzu-
reichend festgestellt. Die Strafkammer teilt hierzu lediglich mit, daß sie "davon
ausgehe", daß die Angeklagten aus dem Betrieb ihres Schießstandes "mind e-
stens 3000 DM pro Monat" verdienen. Dies läßt weder erkennen, ob dem Fest-
stellungen oder Schätzungen zugrunde liegen, auf welchen Grundlagen diese
getroffen worden sind, ob es sich um Brutto- oder Nettoeinnahmen handelt und
welches Vermögen die Angeklagten haben. Ferner sind ersichtlich die Unter-
haltsverpflichtungen des Angeklagten N. für seine beiden ehelichen
Kinder unberücksichtigt geblieben, da bei gleichem Einkommen der gleiche
Tagessatz von je 100 DM wie bei dem kinderlosen Angeklagten P.
festgesetzt worden ist.
Schließlich ist auch nicht festgestellt, wie sich der durch den Vorfall ent-
standene Sachschaden von ca. 250 000 DM auf die Angeklagten ausgewirkt
hat, insbesondere inwieweit die von ihnen betriebene Gesellschaft oder sie
persönlich unmittelbar geschädigt oder Regreßansprüchen der Eigentümer
oder von Versicherungen ausgesetzt sind. Solche Umstände können zum ei-
nen das Einkommen der Angeklagten aus der Gesellschaft gemindert haben,
zum anderen sind derartige Schulden gegebenenfalls bei der Bemessung der
Tagessatzzahl, Tagessatzhöhe und der Prüfung von Zahlungserleichterungen
Rdn. 20 m. w. N.).
III. Im Hinblick auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft bemerkt der
Senat, daß bei tatzeitnaher Verurteilung und bei Zugrundelegung des vom
Landgericht angenommenen Schuldumfanges die Verhängung einer Freiheits-
strafe zur angemessenen Ahndung des Vorfalles nahegelegen hätte, daß aber
nunmehr - unabhängig von der Frage des Schuldumfangs - der lange Zeitraum
seit Tatbegehung und die nicht unerhebliche Verfahrensdauer, die durch die
notwendige Zurückverweisung weiter verlängert wird, dagegen sprechen wer-
den. Der neue Tatrichter wird darüber hinaus zu prüfen haben, ob es zu einer
Verfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK gekommen ist
(vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13).
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister von Lienen