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BGH Beschluss vom 21.03.2002 – 3 StR 399/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 399/01

vom 21. März 2002 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2002 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 26. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das gegen den Vorsitzenden angebrachte Befangenheitsgesuch konnte zwar nicht als unzulässig behandelt werden; die unter Be- schwerdegesichtspunkten erfolgende Prüfung durch das Revisionsge- richt ergibt indessen, daß das Gesuch nicht zu Unrecht zurückgewie- sen worden ist und damit der Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO nicht vorliegt. Unter Berücksichtigung der nachgeholten dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden läßt sich aus der beanstandeten Bekun- dung keine Besorgnis der Befangenheit herleiten.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Becker