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BGH Urteil vom 21.03.2002 – 3 StR 507/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
21. März 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März
2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,,
Winkler,
Pfister,
von Lienen
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung, Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K. ,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten W. ,
Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-
gerichts Flensburg vom 18. Juli 2001 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch
entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse
auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begange-
ner Körperverletzung mit Todesfolge jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sieben
Jahren verurteilt. Die zum Nachteil der Angeklagten eingelegte, vom General-
bundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft zeigt keinen
Rechtsfehler auf.
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister von Lienen