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BGH Urteil vom 21.03.2002 – 3 StR 507/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

21. März 2002

in der Strafsache

gegen

3 StR 507/01

1.

2.

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März

2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,,

Winkler,

Pfister,

von Lienen

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung, Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K. ,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten W. ,

Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-

gerichts Flensburg vom 18. Juli 2001 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch

entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse

auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begange-

ner Körperverletzung mit Todesfolge jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sieben

Jahren verurteilt. Die zum Nachteil der Angeklagten eingelegte, vom General-

bundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft zeigt keinen

Rechtsfehler auf.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister von Lienen