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BGH Beschluss vom 21.03.2002 – IX ZA 1/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. März 2002
in dem Verfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz,
Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser
am 21. März 2002
beschlossen:
Der Antrag des Beteiligten zu 2 a) vom 27. Februar 2002 auf Ge-
währung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsan-
waltes wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller erstrebt Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsbeschwerde-
verfahren gegen den Beschluß des Landgerichts Lübeck vom 25. Januar 2002,
mit dem seine sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluß des Amts-
gerichts Ahrensburg vom 30. November 2001 als unzulässig verworfen worden
ist. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
II.
Die beantragte Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren
kann nach § 114 ZPO nicht gewährt werden. Das beabsichtigte Rechtsmittel
hat mangels Zulassung durch das Gericht der Erstbeschwerde keine Aussicht
auf Erfolg.
Nach der Neuregelung des Rechtsmittelrechts durch das Zivilprozeßre-
formgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ist der Beschwerdezugang zum
Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO eröffnet.
Für eine außerordentliche (Rechts-)Beschwerde an den Bundesgerichtshof ist
kein Raum mehr (BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, z.V.b. in BGHZ).
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist nicht nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
vom Landgericht zugelassen worden. Sie ist auch nicht im Gesetz ausdrücklich
für statthaft erklärt (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Gegen die Verwerfung der sofor-
tigen Beschwerde als unzulässig (jetzt § 572 Abs. 2 ZPO) kennt das Gesetz
eine solche unbeschränkt statthafte Rechtsbeschwerde - anders als nach Ver-
werfung einer Berufung durch Beschluß (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) - nicht.
Eine sofortige weitere Beschwerde nach § 568 Abs. 2 Satz 2, § 793
Abs. 2 ZPO a.F. wegen Verwerfung der sofortigen Erstbeschwerde (§ 96 ZVG)
kommt nach § 26 Nr. 10 EGZPO i.d.F. des Zivilprozeßreformgesetzes hier nicht
mehr in Betracht, da die zur Anfechtung stehende Entscheidung des Landge-
richts nach dem 31. Dezember 2001 ergangen ist; für eine sofortige weitere
Beschwerde alten Rechts wäre auch nicht der Bundesgerichtshof zuständig
gewesen.
Stodolkowitz Kirchhof Fischer
Raebel Kayser