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BGH Beschluss vom 21.03.2002 – IX ZA 1/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 1/02

BESCHLUSS

vom

21. März 2002

in dem Verfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz,

Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser

am 21. März 2002

beschlossen:

Der Antrag des Beteiligten zu 2 a) vom 27. Februar 2002 auf Ge-

währung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsan-

waltes wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller erstrebt Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsbeschwerde-

verfahren gegen den Beschluß des Landgerichts Lübeck vom 25. Januar 2002,

mit dem seine sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluß des Amts-

gerichts Ahrensburg vom 30. November 2001 als unzulässig verworfen worden

ist. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

II.

Die beantragte Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren

kann nach § 114 ZPO nicht gewährt werden. Das beabsichtigte Rechtsmittel

hat mangels Zulassung durch das Gericht der Erstbeschwerde keine Aussicht

auf Erfolg.

Nach der Neuregelung des Rechtsmittelrechts durch das Zivilprozeßre-

formgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ist der Beschwerdezugang zum

Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO eröffnet.

Für eine außerordentliche (Rechts-)Beschwerde an den Bundesgerichtshof ist

kein Raum mehr (BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, z.V.b. in BGHZ).

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist nicht nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO

vom Landgericht zugelassen worden. Sie ist auch nicht im Gesetz ausdrücklich

für statthaft erklärt (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Gegen die Verwerfung der sofor-

tigen Beschwerde als unzulässig (jetzt § 572 Abs. 2 ZPO) kennt das Gesetz

eine solche unbeschränkt statthafte Rechtsbeschwerde - anders als nach Ver-

werfung einer Berufung durch Beschluß (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) - nicht.

Eine sofortige weitere Beschwerde nach § 568 Abs. 2 Satz 2, § 793

Abs. 2 ZPO a.F. wegen Verwerfung der sofortigen Erstbeschwerde (§ 96 ZVG)

kommt nach § 26 Nr. 10 EGZPO i.d.F. des Zivilprozeßreformgesetzes hier nicht

mehr in Betracht, da die zur Anfechtung stehende Entscheidung des Landge-

richts nach dem 31. Dezember 2001 ergangen ist; für eine sofortige weitere

Beschwerde alten Rechts wäre auch nicht der Bundesgerichtshof zuständig

gewesen.

Stodolkowitz Kirchhof Fischer

Raebel Kayser