Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.03.2002 – IX ZB 22/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 22/02

BESCHLUSS

vom

21. März 2002

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz,

Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 21. März 2002

beschlossen:

Das als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsmittel gegen den

Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2002 wird

auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen, weil das

Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht

zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO

n.F.). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer

Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrech-

ten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002

- IX ZB 11/02, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).

Wert des Beschwerdegegenstands: bis zu 300 €.

Stodolkowitz Fischer Ganter

Raebel Kayser