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BGH Beschluss vom 21.03.2002 – IX ZB 22/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. März 2002
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz,
Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 21. März 2002
beschlossen:
Das als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsmittel gegen den
Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2002 wird
auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen, weil das
Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht
zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO
n.F.). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer
Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrech-
ten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002
- IX ZB 11/02, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).
Wert des Beschwerdegegenstands: bis zu 300 €.
Stodolkowitz Fischer Ganter
Raebel Kayser