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BGH Beschluss vom 21.03.2002 – IX ZR 222/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. März 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz,

Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 21. März 2002

beschlossen:

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird unter Abänderung des

Beschlusses des Senats vom 21. Februar 2002 auf 36.202,33 €

(= 70.805,60 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Gegenvorstellung ist zulässig. Der Prozeßbevollmächtigte des Klä-

gers hat ein Rechtsschutzinteresse an einer Streitwertfestsetzung. Denn ihm

steht möglicherweise die Prozeßgebühr für das Revisionsverfahren zu (§ 31

Abs. 1 Nr. 1 BRAGO).

Der Streitwert richtet sich nach der Beschwer der Beklagten, da diese

als Rechtsmittelführerin keine Anträge gestellt hat (§ 14 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Sie beträgt 70.805,60 DM.

Die Beschwer ist in entsprechender Anwendung des § 6 ZPO festzuset-

zen. Maßgeblich ist die geltend gemachte Forderung einschließlich Zinsen und

Kosten, zu deren Befriedigung die Anfechtung dienen soll, wenn der Forde-

rungsbetrag geringer ist als der Wert des Anfechtungsgegenstandes (BGH,

Beschl. v. 27. Oktober 1994 - IX ZR 81/94, BGHR AnfG § 3 - Beschwer 1). Für

die Höhe der Beschwer ist daher die Gesamtforderung des Klägers zum Zeit-

punkt der letzten mündlichen Verhandlung - hier am 5. Juli 2001 - zu berech-

nen. Die Beklagte ist dazu verurteilt worden, die Zwangsvollstreckung wegen

der Forderungen des Klägers aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts

Düsseldorf vom 13. August 1999 und aus dem im damaligen Verfahren ergan-

genen Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Düsseldorf vom

11. Januar 2000 nebst Zinsen zu dulden. Danach ergibt sich folgende Berech-

nung:

Urteil vom 13. August 1999:

62.928,38 DM

4 % Zinsen aus 50.000 DM seit 3. Oktober 1998:

5.506,85 DM

4 % Zinsen aus weiteren 12.928,38 DM seit 16. Dezember 1998:

1.319,05 DM

Kostenfestsetzungsbeschluß vom 11. Januar 2000:

988,90 DM

4 % Zinsen hieraus seit 6. Dezember 1999:

62,42 DM

Summe:

70.805,60 DM

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen,

daß eine Zwangsvollstreckung in das von der Beklagten anfechtbar erworbene

Grundstück in dieser Höhe Erfolg haben wird. Das Berufungsgericht hat ange-

nommen, daß das Grundstück nicht annähernd wertausschöpfend belastet war

und die Zwangsversteigerung einen deutlich über die Verbindlichkeiten der be-

treibenden Gläubiger hinausgehenden Erlös erbracht hätte.

Stodolkowitz Kirchhof Fischer

Ganter Kayser