BGH Beschluss vom 21.03.2002 – IX ZR 222/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Stodolkowitz,
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 21. März 2002
beschlossen:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird unter Abänderung des
Beschlusses des Senats vom 21. Februar 2002 auf 36.202,33 €
(= 70.805,60 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Gegenvorstellung ist zulässig. Der Prozeßbevollmächtigte des Klä-
gers hat ein Rechtsschutzinteresse an einer Streitwertfestsetzung. Denn ihm
steht möglicherweise die Prozeßgebühr für das Revisionsverfahren zu (§ 31
Abs. 1 Nr. 1 BRAGO).
Der Streitwert richtet sich nach der Beschwer der Beklagten, da diese
als Rechtsmittelführerin keine Anträge gestellt hat (§ 14 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Sie beträgt 70.805,60 DM.
Die Beschwer ist in entsprechender Anwendung des § 6 ZPO festzuset-
zen. Maßgeblich ist die geltend gemachte Forderung einschließlich Zinsen und
Kosten, zu deren Befriedigung die Anfechtung dienen soll, wenn der Forde-
rungsbetrag geringer ist als der Wert des Anfechtungsgegenstandes (BGH,
Beschl. v. 27. Oktober 1994 - IX ZR 81/94, BGHR AnfG § 3 - Beschwer 1). Für
die Höhe der Beschwer ist daher die Gesamtforderung des Klägers zum Zeit-
punkt der letzten mündlichen Verhandlung - hier am 5. Juli 2001 - zu berech-
nen. Die Beklagte ist dazu verurteilt worden, die Zwangsvollstreckung wegen
der Forderungen des Klägers aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 13. August 1999 und aus dem im damaligen Verfahren ergan-
genen Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Düsseldorf vom
11. Januar 2000 nebst Zinsen zu dulden. Danach ergibt sich folgende Berech-
nung:
Urteil vom 13. August 1999:
62.928,38 DM
4 % Zinsen aus 50.000 DM seit 3. Oktober 1998:
5.506,85 DM
4 % Zinsen aus weiteren 12.928,38 DM seit 16. Dezember 1998:
1.319,05 DM
Kostenfestsetzungsbeschluß vom 11. Januar 2000:
988,90 DM
4 % Zinsen hieraus seit 6. Dezember 1999:
62,42 DM
Summe:
70.805,60 DM
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen,
daß eine Zwangsvollstreckung in das von der Beklagten anfechtbar erworbene
Grundstück in dieser Höhe Erfolg haben wird. Das Berufungsgericht hat ange-
nommen, daß das Grundstück nicht annähernd wertausschöpfend belastet war
und die Zwangsversteigerung einen deutlich über die Verbindlichkeiten der be-
treibenden Gläubiger hinausgehenden Erlös erbracht hätte.
Stodolkowitz Kirchhof Fischer
Ganter Kayser