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BGH Urteil vom 22.03.2002 – V ZR 41/01

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 22. März 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter

Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats

des Hanseatischen Oberlandesgerichts

in Bremen

vom

27. Dezember 2000 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Eltern des Beklagten zu 1, W. und D. H. (Erblasserin), waren Ei-

gentümer eines Einfamilienhausgrundstücks (Reichsheimstätte) in B. Durch

Vertrag vom 14. Mai 1976 übertrugen sie das Grundstück dem Beklagten zu 1,

ihrem jüngsten Sohn, der das Obergeschoß des Hauses bewohnte. Als Ge-

genleistung verpflichtete er sich unter anderem zur Bestellung eines Wohn-

rechts zugunsten der Übertragenden und zu ihrer lebenslänglichen Pflege.

Nach dem Vertrag waren die Übertragenden "ohne weiteres" zum Rücktritt be-

rechtigt, sofern der Beklagte zu 1 seiner Verpflichtung "trotz erfolgter einmali-

ger Aufforderung" nicht nachkäme.

W. H. verstarb 1979. Später heiratete der Beklagte zu 1 die Beklagte

zu 2. Sie zog mit in das Haus ein und leistete die Pflege der Erblasserin, für die

seit September 1996 Leistungen nach Stufe 1 der Pflegeversicherung erbracht

wurden.

1998 verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Erblasserin. Im

März 1999 wurde sie stationär behandelt, anschließend wurde sie zur Kurz-

zeitpflege in das "Haus F." aufgenommen. Am 6. Mai 1999 wurde für sie Be-

treuung zur Sorge für ihre Gesundheit angeordnet, weil sie die Einwilligung in

eine notwendige Blasenoperation selbst nicht wirksam erteilen konnte. Nach

dieser Operation kehrte sie am 17. Mai 1999 in das "Haus F." zurück. Von dort

aus wurde am 2. Juni 1999 ein Antrag auf Höherstufung in der Pflegeversiche-

rung gestellt. Am 7. Juli 1999 nahm die Klägerin, eine Schwester des Beklag-

ten zu 1, die Erblasserin in ihr Haus auf, wo sie im Hinblick auf den Antrag vom

2. Juni 1999 am 15. September 1999 untersucht wurde.

Mit Schreiben eines Bevollmächtigten vom 28. Juli 1999 verlangte die

Erblasserin, in ihre Wohnung zurückzukehren. Dies lehnte der Beklagte zu 1

ab, weil der mit der Rückkehr der Erblasserin verbundene Pflegeaufwand so

groß sei, daß er ihm nicht zugemutet werden könne. Die Erblasserin setzte

daraufhin Nachfrist von acht Tagen und erklärte nach Ablauf dieser Frist mit

Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 20. August 1999, von dem Vertrag vom

14. Mai 1976 zurückzutreten. Bis zu ihrem Tod am 3. November 1999 verblieb

sie im Hause der Klägerin, wo sie von der Klägerin und deren Ehemann ge-

pflegt wurde.

Die Klägerin ist Miterbin nach der Verstorbenen. Mit der Klage hat sie

beantragt, den Beklagten zu 1 zur Auflassung des Grundstücks an die Erben

und beide Beklagten zur Räumung und Herausgabe des Hauses an die Erben

zu verurteilen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat

die Berufung der Klägerin durch Versäumnisurteil zurückgewiesen und dieses

nach Einspruch der Klägerin aufrecht erhalten. Mit der Revision verfolgt sie

ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält den Rücktritt der Erblasserin vom Vertrag für

unwirksam. Es meint, der im Namen der Erblasserin erklärte Rücktritt scheitere

schon daran, daß der Beklagte zu 1 seit dem Sommer 1999 nicht mehr zur

Pflege der Erblasserin verpflichtet gewesen sei, weil sich ihr Gesundheitszu-

stand so weit verschlechtert gehabt habe, daß dem Beklagten zu 1 ihre Pflege

nicht mehr zuzumuten gewesen sei. Dies ergebe sich aus dem Attest ihres be-

handelnden Arztes und aus den Angaben der Klägerin anläßlich der Untersu-

chung der Erblasserin zur Höherstufung in der Pflegeversicherung und dem

dort festgestellten Befund. Das habe die Klägerin in der Berufungsbegründung

nicht substantiiert in Abrede gestellt. Die Ergänzung ihres Vorbringens hierzu

in der Begründung des Einspruchs gegen das zurückweisende Versäumnisur-

teil sei verspätet. Eine Rückkehr in ihre Wohnung ohne eine Wiederaufnahme

der Pflege durch den Beklagten zu 1 habe die Erblasserin nicht verlangt.

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Rechtsstreit

ist nicht zur Entscheidung reif.

II.

Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien findet gemäß Art. 229

§ 5 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner bis zum 31. Dezember 2001

geltenden Fassung Anwendung.

1. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit den Parteien da-

von aus, daß das im Vertrag vom 14. Mai 1976 vereinbarte Rücktrittsrecht seit

dem Tod von W. H. der Erblasserin allein zustand und daß sie bei wirksamer

Ausübung dieses Rechts die Übertragung des Grundstücks auf sich verlangen

konnte. Diese Auslegung des Vertrags nimmt die Revision als der Klägerin

günstig hin. Sie ist möglich und läßt keinen Fehler erkennen.

2. Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht dagegen darin, daß die von

den Beklagten behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustands der

Erblasserin sie von der Pflege entbunden habe.

Bildet die Verpflichtung zur Pflege die Gegenleistung für die Übertra-

gung eines Grundstücks und weigert sich der Übernehmende, den Übertra-

genden weiter zu pflegen, weil der Umfang der zur Versorgung des Übertra-

genden nötigen Pflege zugenommen hat, ist zunächst festzustellen, in welchem

Umfang sich der Übernehmende zur Pflege des Übertragenden verpflichtet hat.

Ergibt diese Feststellung, daß der Übernehmende zur Pflege des Übertragen-

den nur in dem Umfang verpflichtet ist, wie er sie neben seiner Berufstätigkeit

leisten kann, und reicht eine häusliche Pflege in diesem Umfang zur Versor-

gung des Übertragenden nicht aus, führt dies nicht dazu, daß der Überneh-

mende von der Verpflichtung zur Pflege des Übertragenden nach § 275 Abs. 1

BGB a.F. frei wird und das als Gegenleistung übertragene Grundstück gemäß

§§ 323 Abs. 3, 818 BGB a.F. zurückzugeben hat. In ergänzender Auslegung

des Vertrages ist vielmehr zu prüfen, welche Rechtsfolge die Vertragsparteien

vereinbart hätten, sofern sie eine solche Entwicklung bedacht hätten. Entspre-

chendes gilt, wenn bei uneingeschränkter Pflegeverpflichtung des Überneh-

menden der Gesundheitszustand des Übertragenden sich so weit verschlech-

tert, daß seine häusliche Pflege durch den Übernehmenden nicht mehr in Be-

tracht kommt. Die ergänzende Auslegung der Vereinbarungen im Übertra-

gungsvertrag wird in einem solchen Fall regelmäßig dazu führen, daß der

Übernehmende den Übertragenden zwar nicht mehr zu pflegen, sich jedoch an

den Kosten seiner Pflege zu beteiligen hat (vgl. Senatsurt. 21. September

2001, V ZR 14/91, NJW 2002, 440, 441; ferner Senatsurt. v. 20. März 1981,

V ZR 152/79, WM 1981, 657, 658; u. v. 23. September 1994, V ZR 113/93, WM

1994, 2166, 2167 u. v.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 326, 327; 1994, 201,

202).

3. Auch wenn sich der Gesundheitszustand der Erblasserin so weit ver-

schlechtert hatte, daß ihre Pflege durch den Beklagten zu 1 ausschied, führte

dies nicht dazu, daß der Beklagte zu 1 der Erblasserin die Rückkehr in ihre

Wohnung verweigern durfte. Es war vielmehr Sache der Erblasserin, für eine

anderweitige Pflege in ihrer Wohnung Sorge zu tragen. Die Weigerung des

Beklagten zu 1, die Erblasserin in ihre Wohnung zurückkehren zu lassen,

konnte jedoch nur dann das Recht zum Rücktritt vom Vertrag begründen, wenn

die Erblasserin die Rückkehr ohne eine Wiederaufnahme ihrer Pflege vom Be-

klagten zu 1 verlangt hatte. Das ist aber nicht der Fall. Die Feststellung des

Berufungsgerichts, die Erblasserin habe ein solches Verlangen nicht gestellt,

hält dem Angriff der Revision stand. Die Schreiben des Bevollmächtigten der

Erblasserin enthalten eine solche Einschränkung nicht. Nach dem Vorbringen

der Klägerin im Schriftsatz vom 7. November 2000 "hätten" sich die Klägerin

und ihr Ehemann bereit gefunden, mit der Erblasserin in deren Wohnung um-

zuziehen, um sie dort (anstelle des Beklagten zu 1) zu pflegen. Daß die Kläge-

rin oder ihr Ehemann den Beklagten zu 1 namens der Erblasserin aufgefordert

haben, die Erblasserin ohne ein Verlangen nach Pflege wieder in ihre Woh-

nung aufzunehmen, ist dem Schriftsatz vom 18. Dezember 2000 nicht zu ent-

nehmen.

4. Die Feststellung, die Erblasserin sei seit Sommer 1999 so hinfällig

gewesen, daß der Beklagte zu 1 zu ihrer Pflege nicht mehr verpflichtet gewe-

sen sei, ist jedoch, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht rechtsfeh-

lerfrei getroffen.

Das Landgericht hat gemeint, der Beklagte zu 1 sei zur Pflege der Erb-

lasserin verpflichtet geblieben. Das Vorbringen der Beklagten, die Pflege der

Erblasserin sei dem Beklagten zu 1 nicht mehr zuzumuten gewesen, sei nicht

hinreichend substantiiert. Trotzdem habe die für die Erblasserin abgegebene

Erklärung, vom Vertrag zurückzutreten, dessen Bestand unberührt gelassen,

weil der Beklagte zu 1 erhebliche Aufwendungen zur Erhaltung des Hauses

gemacht, die Erblasserin über Jahrzehnte mit ihm zusammengelebt und die

Beklagte zu 2 sie ab Herbst 1996 gepflegt habe. Hiergegen hat sich die Kläge-

rin mit der Berufung gewandt. Ein Anlaß zu Ausführungen zum Gesundheitszu-

stand der Erblasserin bestand für sie nicht, zumal sie die Behauptung der Be-

klagten, die Erblasserin sei schon im Sommer 1999 so hinfällig gewesen, daß

ihre Pflege von dem Beklagten zu 1 nicht mehr geschuldet gewesen sei, schon

im ersten Rechtszug unter Antritt von Gegenbeweis bestritten hatte. Wenn das

Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten zum Gesundheitszustand der Erb-

lasserin für erheblich hielt, war der Gegenbeweis zu erheben.

5. Das Berufungsgericht durfte den Vortrag der Klägerin zum Gesund-

heitszustand der Erblasserin auch nicht als verspätet zurückweisen. Es mußte

die Klägerin auf seine vom Landgericht abweichende Rechtsauffassung gemäß

§ 278 Abs. 3 ZPO a.F. hinweisen und ihr Gelegenheit zur Ergänzung ihres

Vortrags geben. Das schloß es aus, die auf den Hinweis erfolgte Ergänzung

als verspätet zurückzuweisen.

Wenzel

Schneider

Krüger

Klein

Gaier