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BGH Beschluss vom 26.03.2002 – 2 StR 59/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 59/02

BESCHLUSS

vom

26. März 2002

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. März 2002 gemäß § 349 Abs. 4

StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Meiningen vom 29. Oktober 2001 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls in

Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu

der (Gesamt-)Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Vom

Vorwurf des Diebstahls hat es den Angeklagten wegen Schuldunfähigkeit frei-

gesprochen. Zudem hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in

einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und für die Erteilung einer

Fahrerlaubnis eine Sperre von zwei Jahren festgesetzt. Die mit der Sachrüge

begründete Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung dieses Urteils.

Die Beurteilung der Schuldfähigkeit des geständigen Angeklagten bei

den festgestellten drei rechtswidrigen Taten hält der sachlich-rechtlichen Prü-

fung nicht stand.

Das Landgericht hat folgende Taten festgestellt:

1. Am 31. August 2000 wollte der Angeklagte an einem Geldautomaten

30 DM abheben. Als dies nicht funktionierte, fragte er am Schalter der Spar-

kasse und wurde an die Hauptstelle verwiesen. Hierüber war der Angeklagte

sehr erbost. Er hatte kein Geld, um zur Hauptstelle zu fahren und war hungrig.

In einem Zustand hochgradiger Erregung entschloß er sich, 30 DM aus der

Kasse eines benachbarten Getränkemarkts zu entnehmen und den Betrag

später zurückzugeben. Als er das Geld aus der Kasse genommen hatte, er-

klärte er der hinzukommenden Verkäuferin, er wolle die 30 DM leihen. Um ihn

am fliehen zu hindern, hielt ihn die Verkäuferin fest. Der Angeklagte stieß sie in

der Absicht, das Geld zu behalten, zurück, so daß sie verletzt wurde. Ein Jahr

später gab der Angeklagte das Geld zurück.

2. Am 20. September 2000 war der Angeklagte zu einem Arztbesuch im

psychiatrischen Fachkrankenhaus. Abschließend fragte er den Arzt, ob die

Sparkasse geöffnet sei, da er Geld für die Heimfahrt benötige. Der Arzt bejahte

dies. Die Sparkasse war jedoch geschlossen. Der Angeklagte fühlte sich des-

halb von dem Arzt betrogen und war sehr zornig. Als er einen VW-Passat ste-

hen sah, fühlte er sich berechtigt, mit diesem wegzufahren. In der Folgezeit

betrachtete er das Fahrzeug als sein Auto.

3. Am 6. Dezember 2000 fuhr der Angeklagte mit dem entwendeten

Fahrzeug auf öffentlichen Straßen.

Zur psychischen Befindlichkeit des Angeklagten teilt das sachverständig

beratene Landgericht mit, bei dem Angeklagten bestehe eine organische Per-

sönlichkeitsveränderung, die auf Hirnverletzungen zurückgehe, die er 1992 bei

einem Verkehrsunfall erlitten habe. Die gröbsten Auffälligkeiten fänden sich im

Bereich der Impulssteuerung und Affektivität. Der Angeklagte fühle sich oft aus

nichtigem Anlaß provoziert. Zudem hafte er an bestimmten Einstellungen, die

von außen nicht korrigierbar seien. Er meine, ohne Fahrerlaubnis sei das Le-

ben nicht lebenswert. Er sei sehr stark auf das Autofahren fixiert. Gegenüber

dem Sachverständigen habe er geäußert, wenn er nicht Auto fahren dürfe, sei

der Staat selbst daran schuld, daß er sich eines Tages ein Auto nehme und

Leute töte. Die bereits vor dem Unfall bestehende Dissozialität werde durch die

hirnorganische Veränderung akzentuiert.

Im Fall 1 (räuberischer Diebstahl) sei die Steuerungsfähigkeit des Ange-

klagten durch die als krankhafte seelische Störung einzuordnende Persönlich-

keitsveränderung im Zusammenhang mit der (hochgradigen) Erregung des An-

geklagten erheblich vermindert gewesen (§ 21 StGB).

Im Fall 2 (Diebstahl) sei der Angeklagte schuldunfähig gewesen (§ 20

StGB), weil nicht auszuschließen sei, daß er zur Tatzeit nicht in der Lage g e-

wesen sei, das Unrecht der Tat einzusehen. Bedingt durch die Persönlichkeits-

veränderung in Verbindung mit der hochgradigen Erregung wegen der falschen

Auskunft des Arztes habe der Angeklagte sich für berechtigt gehalten, das

Fahrzeug zu entwenden.

Im Fall 3 (Fahren ohne Fahrerlaubnis) habe keine Ausnahmesituation

bestanden. Weder die Einsichts-, noch die Steuerungsfähigkeit sei erheblich

vermindert gewesen.

Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß das Landge-

richt schon nicht hinreichend darlegt, welcher Art die Hirnverletzungen sind, die

der Angeklagte 1992 erlitten hat und in welcher Beziehung sie zu der beim An-

geklagten diagnostizierten "organischen Persönlichkeitsveränderung" stehen.

Dem Urteil ist weder ein hinreichend konkreter Befund, noch eine klare medizi-

nische Diagnose zu entnehmen. Dies gilt auch für die bereits vor dem Unfall

bestehende Dissozialität. Eine Bewertung der organischen Persönlichkeitsver-

änderung als krankhafte seelische Störung im Sinne von § 20 StGB ist daher

nicht nachzuvollziehen. Das gilt auch für die unterschiedliche Beurteilung der

Schuldfähigkeit bei den drei rechtswidrigen Taten von voller Schuldfähigkeit

über erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bis zur fehlenden Unrechtsein-

sicht. Das Urteil geht davon aus, daß die Persönlichkeitsveränderung für sich

allein nicht zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit oder gar

deren Ausschluß führt, sondern nur dann, wenn zur Tatzeit - wie in den Fällen

1 und 2 - eine hochgradige Erregung hinzukommt. Danach bleibt aber offen,

warum in den Fällen 1 und 2 jeweils eine hochgradige Erregung angenommen,

gleichwohl die Schuldfähigkeit aber unterschiedlich beurteilt wird. Dies läßt

besorgen, daß sich der in diesen Unklarheiten liegende Rechtsfehler auch auf

den Fall 3 ausgewirkt hat, in dem das Landgericht den Angeklagten für voll

schuldfähig erachtet hat. Da nach den bisherigen unklaren Feststellungen zur

psychischen Befindlichkeit des Angeklagten auch im Fall 3 die Voraussetzun-

gen des § 20 StGB nicht von vornherein völlig auszuschließen sind, kann der

Schuldspruch insgesamt nicht bestehen bleiben.

Auch die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-

kenhaus ist nicht rechtsfehlerfrei begründet. Das angefochtene Urteil läßt die

von § 63 StGB geforderte Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ver-

missen. Die vom Landgericht getroffene Prognoseentscheidung ist lückenhaft.

Das Landgericht stützt sie unter anderem auf die Vorstrafen. Aus dem Urteil

ergibt sich aber nicht, daß die den früheren Verurteilungen zugrundeliegenden

Taten bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen wurden. Außerdem

werden insoweit keinerlei Sachverhalte mitgeteilt, so daß nicht nachvollziehbar

ist, welches Gewicht diesen Taten zukommt und ob sie im Sinne des § 63 StGB

erheblich sind. Zu den beiden Taten, derentwegen die Staatsanwaltschaft

Meiningen ein Ermittlungsverfahren wegen Schuldunfähigkeit des Angeklagten

eingestellt hat, läßt sich anhand der Urteilsgründe nicht nachvollziehen, ob in-

soweit die Voraussetzungen des § 20 StGB zu Recht angenommen wurden.

Schließlich ist bei den im vorliegenden Verfahren neu zu beurteilenden Taten

zu berücksichtigen, daß lediglich die Taten 2 und 3 im Zusammenhang mit der

Teilnahme am Straßenverkehr stehen und nur die Tat 2 als Anlaßtat im Z u-

stand der Schuldunfähigkeit begangen wurde, während der Angeklagte bei Be-

gehung der Tat 3 in seiner Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt war. Insgesamt

hat das Landgericht daher nicht hinreichend dargelegt, daß von dem Ange-

klagten infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten

sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Jähnke Detter Bode

Otten Elf