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BGH Beschluss vom 26.03.2002 – 2 StR 59/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. März 2002 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Meiningen vom 29. Oktober 2001 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls in
Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu
der (Gesamt-)Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Vom
Vorwurf des Diebstahls hat es den Angeklagten wegen Schuldunfähigkeit frei-
gesprochen. Zudem hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in
einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und für die Erteilung einer
Fahrerlaubnis eine Sperre von zwei Jahren festgesetzt. Die mit der Sachrüge
begründete Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung dieses Urteils.
Die Beurteilung der Schuldfähigkeit des geständigen Angeklagten bei
den festgestellten drei rechtswidrigen Taten hält der sachlich-rechtlichen Prü-
fung nicht stand.
Das Landgericht hat folgende Taten festgestellt:
1. Am 31. August 2000 wollte der Angeklagte an einem Geldautomaten
30 DM abheben. Als dies nicht funktionierte, fragte er am Schalter der Spar-
kasse und wurde an die Hauptstelle verwiesen. Hierüber war der Angeklagte
sehr erbost. Er hatte kein Geld, um zur Hauptstelle zu fahren und war hungrig.
In einem Zustand hochgradiger Erregung entschloß er sich, 30 DM aus der
Kasse eines benachbarten Getränkemarkts zu entnehmen und den Betrag
später zurückzugeben. Als er das Geld aus der Kasse genommen hatte, er-
klärte er der hinzukommenden Verkäuferin, er wolle die 30 DM leihen. Um ihn
am fliehen zu hindern, hielt ihn die Verkäuferin fest. Der Angeklagte stieß sie in
der Absicht, das Geld zu behalten, zurück, so daß sie verletzt wurde. Ein Jahr
später gab der Angeklagte das Geld zurück.
2. Am 20. September 2000 war der Angeklagte zu einem Arztbesuch im
psychiatrischen Fachkrankenhaus. Abschließend fragte er den Arzt, ob die
Sparkasse geöffnet sei, da er Geld für die Heimfahrt benötige. Der Arzt bejahte
dies. Die Sparkasse war jedoch geschlossen. Der Angeklagte fühlte sich des-
halb von dem Arzt betrogen und war sehr zornig. Als er einen VW-Passat ste-
hen sah, fühlte er sich berechtigt, mit diesem wegzufahren. In der Folgezeit
betrachtete er das Fahrzeug als sein Auto.
3. Am 6. Dezember 2000 fuhr der Angeklagte mit dem entwendeten
Fahrzeug auf öffentlichen Straßen.
Zur psychischen Befindlichkeit des Angeklagten teilt das sachverständig
beratene Landgericht mit, bei dem Angeklagten bestehe eine organische Per-
sönlichkeitsveränderung, die auf Hirnverletzungen zurückgehe, die er 1992 bei
einem Verkehrsunfall erlitten habe. Die gröbsten Auffälligkeiten fänden sich im
Bereich der Impulssteuerung und Affektivität. Der Angeklagte fühle sich oft aus
nichtigem Anlaß provoziert. Zudem hafte er an bestimmten Einstellungen, die
von außen nicht korrigierbar seien. Er meine, ohne Fahrerlaubnis sei das Le-
ben nicht lebenswert. Er sei sehr stark auf das Autofahren fixiert. Gegenüber
dem Sachverständigen habe er geäußert, wenn er nicht Auto fahren dürfe, sei
der Staat selbst daran schuld, daß er sich eines Tages ein Auto nehme und
Leute töte. Die bereits vor dem Unfall bestehende Dissozialität werde durch die
hirnorganische Veränderung akzentuiert.
Im Fall 1 (räuberischer Diebstahl) sei die Steuerungsfähigkeit des Ange-
klagten durch die als krankhafte seelische Störung einzuordnende Persönlich-
keitsveränderung im Zusammenhang mit der (hochgradigen) Erregung des An-
geklagten erheblich vermindert gewesen (§ 21 StGB).
Im Fall 2 (Diebstahl) sei der Angeklagte schuldunfähig gewesen (§ 20
StGB), weil nicht auszuschließen sei, daß er zur Tatzeit nicht in der Lage g e-
wesen sei, das Unrecht der Tat einzusehen. Bedingt durch die Persönlichkeits-
veränderung in Verbindung mit der hochgradigen Erregung wegen der falschen
Auskunft des Arztes habe der Angeklagte sich für berechtigt gehalten, das
Fahrzeug zu entwenden.
Im Fall 3 (Fahren ohne Fahrerlaubnis) habe keine Ausnahmesituation
bestanden. Weder die Einsichts-, noch die Steuerungsfähigkeit sei erheblich
vermindert gewesen.
Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß das Landge-
richt schon nicht hinreichend darlegt, welcher Art die Hirnverletzungen sind, die
der Angeklagte 1992 erlitten hat und in welcher Beziehung sie zu der beim An-
geklagten diagnostizierten "organischen Persönlichkeitsveränderung" stehen.
Dem Urteil ist weder ein hinreichend konkreter Befund, noch eine klare medizi-
nische Diagnose zu entnehmen. Dies gilt auch für die bereits vor dem Unfall
bestehende Dissozialität. Eine Bewertung der organischen Persönlichkeitsver-
änderung als krankhafte seelische Störung im Sinne von § 20 StGB ist daher
nicht nachzuvollziehen. Das gilt auch für die unterschiedliche Beurteilung der
Schuldfähigkeit bei den drei rechtswidrigen Taten von voller Schuldfähigkeit
über erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bis zur fehlenden Unrechtsein-
sicht. Das Urteil geht davon aus, daß die Persönlichkeitsveränderung für sich
allein nicht zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit oder gar
deren Ausschluß führt, sondern nur dann, wenn zur Tatzeit - wie in den Fällen
1 und 2 - eine hochgradige Erregung hinzukommt. Danach bleibt aber offen,
warum in den Fällen 1 und 2 jeweils eine hochgradige Erregung angenommen,
gleichwohl die Schuldfähigkeit aber unterschiedlich beurteilt wird. Dies läßt
besorgen, daß sich der in diesen Unklarheiten liegende Rechtsfehler auch auf
den Fall 3 ausgewirkt hat, in dem das Landgericht den Angeklagten für voll
schuldfähig erachtet hat. Da nach den bisherigen unklaren Feststellungen zur
psychischen Befindlichkeit des Angeklagten auch im Fall 3 die Voraussetzun-
gen des § 20 StGB nicht von vornherein völlig auszuschließen sind, kann der
Schuldspruch insgesamt nicht bestehen bleiben.
Auch die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-
kenhaus ist nicht rechtsfehlerfrei begründet. Das angefochtene Urteil läßt die
von § 63 StGB geforderte Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ver-
missen. Die vom Landgericht getroffene Prognoseentscheidung ist lückenhaft.
Das Landgericht stützt sie unter anderem auf die Vorstrafen. Aus dem Urteil
ergibt sich aber nicht, daß die den früheren Verurteilungen zugrundeliegenden
Taten bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen wurden. Außerdem
werden insoweit keinerlei Sachverhalte mitgeteilt, so daß nicht nachvollziehbar
ist, welches Gewicht diesen Taten zukommt und ob sie im Sinne des § 63 StGB
erheblich sind. Zu den beiden Taten, derentwegen die Staatsanwaltschaft
Meiningen ein Ermittlungsverfahren wegen Schuldunfähigkeit des Angeklagten
eingestellt hat, läßt sich anhand der Urteilsgründe nicht nachvollziehen, ob in-
soweit die Voraussetzungen des § 20 StGB zu Recht angenommen wurden.
Schließlich ist bei den im vorliegenden Verfahren neu zu beurteilenden Taten
zu berücksichtigen, daß lediglich die Taten 2 und 3 im Zusammenhang mit der
Teilnahme am Straßenverkehr stehen und nur die Tat 2 als Anlaßtat im Z u-
stand der Schuldunfähigkeit begangen wurde, während der Angeklagte bei Be-
gehung der Tat 3 in seiner Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt war. Insgesamt
hat das Landgericht daher nicht hinreichend dargelegt, daß von dem Ange-
klagten infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten
sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Jähnke Detter Bode
Otten Elf